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	<title>Firmengründung Archive | Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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	<description>Anwalt Strafverteidigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung</description>
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		<title>Wie Sie die richtige Rechtsform finden – in 6 einfachen Schritten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jul 2022 14:49:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts,...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts, stolpert oder bekommt Blasen. Das kann kein Unternehmer gebrauchen, schon gar nicht in der Startphase.</p>
<p>Ich werde daher in diesem Rechtstipp die unterschiedlichen Rechtsformen beleuchten und darlegen, welche Rechtsform sich für welches Vorhaben eignet.</p>
<p><u>1. Anzahl der Gründer</u></p>
<p>Welche Rechtsformen einem Gründer bzw. den Gründern zur Verfügung stehen, hängt in erster Linie davon ab, wie viele Personen ein Unternehmen gründen möchten. Nicht jede Rechtsform steht jedermann zur Verfügung. Einige Gesellschaften können erst ab mindestens 2 Personen gegründet werden.</p>
<p><u><br />
a) 1 Person</u></p>
<p>Wenn Sie alleine gründen möchten, können Sie dies entweder in der Form eines Einzelunternehmens oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft machen. Wird ein Einzelunternehmen gegründet, haftet der Unternehmer unbeschränkt persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei Rechtsformen wie der GmbH, UG, GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese haften lediglich mit ihrer Einlage.</p>
<p><u>a) Ab 2 Personen</u></p>
<p>Zwei oder mehr Personen können sich in der Form der GbR bzw. OHG, KG, oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft selbständig machen. Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder OHG haften die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen, bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter ebenfalls persönlich. Anders ist es bei der GmbH &amp; Co KG, GmbH oder UG, s.o. Hier ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.</p>
<p>Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG sind schnell gegründet und relativ unkompliziert zu handhaben. Der Verwaltungsaufwand bei einer GmbH, UG oder GmbH &amp; Co KG ist deutlich höher. Die GmbH &amp; Co KG ist zwar ebenfalls eine Personengesellschaft, allerdings ist deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, sodass insgesamt der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur bloßen KG oder GbR deutlich höher ist.</p>
<p><u>2. Wie risikoreich ist das geplante Vorhaben?</u></p>
<p>Danach richtet sich u.a., ob sich eher eine Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter, wie zum Beispiel die GbR oder OHG, eignet oder ob die Gründer besser auf eine Gesellschaftsform zurückgreifen, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, wie z.B. eine GmbH, UG, GmbH &amp; Co. KG oder AG. Die GmbH, UG und Aktiengesellschaft sind Kapitalgesellschaften. Sie gehören zu den Körperschaften.</p>
<p>Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich.</p>
<p>Das Risiko eines Unternehmens steigt durch die Anzahl der Gesellschafter, denn bei Personengesellschaften mit persönlicher Haftung haften die Gesellschafter für die Geschäfte, die die Mitgesellschafter abschließen, ebenfalls. Gleiches gilt für Fehler, die die Mitgesellschafter machen. Je höher der Umsatz eines Unternehmens, umso höher in der Regel auch die Haftungsrisiken.</p>
<p>Bestimmte Risiken lassen sich über Haftpflichtversicherungen absichern, so dass keine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.</p>
<p>Bauunternehmen sind aufgrund der Risiken, die dieser Branche innewohnen, häufig in der Form einer GmbH anzutreffen.</p>
<p><u>3. Wie hoch ist der Kapitalbedarf?</u></p>
<p>Auch davon wird in der Regel abhängen, ob sich man sich für eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung entscheidet oder nicht.</p>
<p>Wenn der Verkauf von selbstbemalten Lampen, selbstgefertigtem Schmuck oder bestickten Textilien geplant ist und die Gründerin erst einmal testen möchte, ob ihre selbsthergestellten Objekte überhaupt vom Markt angenommen werden, wird in der Regel keine GmbH erforderlich sein. Der Aufwand (Gründungskosten, Steuerberaterkosten, Geschäftsführerpflichten) steht nicht im Verhältnis zum geplanten Umsatz, zumindest in der Anlaufphase nicht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hat zwar viele Vorteile, aber auch gravierende Nachteile. Hierzu habe ich einen gesonderten Beitrag verfasst.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn beabsichtigt ist, sich im Bereich des Online Marketings selbständig zu machen. Solange sich die Firmen in der Startphase befinden und erst versucht werden soll, sich am Markt zu etablieren, ist eine GmbH oder UG meist nicht sinnvoll, da die Kosten in der Regel die erzielten Umsätze übersteigen. Außerdem ist kaum Kapital erforderlich, um in diesem Segment zu starten. Anders ist dies nur, wenn das Vorhaben sehr risikoreich ist.</p>
<p>Das Risiko ist auch häufig überschaubar, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben wird. Es gibt keine Mitgesellschafter, für die u.U. mitgehaftet werden müsste. Die Angst vor einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums oder falschen AGB ist meines Erachtens kein Grund, sich für eine GmbH zu entscheiden. Denn auch die GmbH kann abgemahnt werden. Wegen Abmahnkosten von ca. 1.000 Euro wird niemand eine GmbH in die Insolvenz schicken. Zum Teil wird vorgeschlagen, eine Limited im Ausland zu gründen, z.B. auf St. Vincent oder den Cayman Islands, um dieses Unternehmen im Impressum der Webseite aufzunehmen. Diese Idee beruht auf der Hoffnung, dass dieses Unternehmen von Abmahnkanzleien nicht abgemahnt wird. Solche Ratschläge sollten gut überlegt werden. Auslandsgesellschaften halten zum Teil sehr kostspielige Überraschungen bereit.</p>
<p>Mandanten von mir haben sich 2020 mit dem Vertrieb von Coronaschnelltests, Schutzmasken und anderen Hygieneartikeln selbstständig gemacht. Sie haben sich hierbei auf Anraten ihres Steuerberaters für die Rechtsform der GbR entschieden. Das Geschäft ist sehr gut angelaufen. Die Auftragsvolumina sind gestiegen. Irgendwann sind sie auf einen Betrüger hereingefallen, der die bestellten und bereits bezahlten Schnelltests nicht ausgeliefert hat. Dies führte dazu, dass sie ihre Kunden nicht beliefern konnten. Diese nahmen die GbR und die beiden Gesellschafter in Anspruch. Meine Mandanten haften für sämtliche Lieferausfälle persönlich. Da das Geschäft ein so großes Ausmaß angenommen hat, dass allein die Nichtbelieferung eines Kunden zu einer Haftung von rund 100.000 Euro führte, wäre hier auf jeden Fall an die Gründung einer GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu denken gewesen. Da dies nicht geschah, kämpfen die Mandanten damit, eine Insolvenz abzuwenden. Ihre Existenz steht auf dem Spiel.</p>
<p>Es ist auch jederzeit möglich, als Einzelunternehmer zu starten und dann, wenn das Unternehmen erfolgreich ist und die Umsätze gestiegen sind, eine GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu gründen. Mit steigenden Umsätzen erhöht sich in der Regel auch die Haftung, sodass ab einer bestimmten Umsatzgröße über eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung nachgedacht werden kann bzw. sollte.</p>
<p><u>4. Ist erhebliches Privatvermögen vorhanden?</u></p>
<p>Dann kann es zielführend sein, eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH &amp; Co KG zu gründen, um das Privatvermögen zu schützen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen mit weiteren Personen betrieben werden soll, die weniger solvent sind. Es kommt nicht selten vor, dass der vermögende Gesellschafter um Haus und Hof gebracht wird, weil die Mitgesellschafter das Unternehmen in die Insolvenz getrieben haben. Einer meiner Mandanten musste für eine Forderung von mehr als 100.000 Euro aufkommen, weil der Mitgesellschafter Privatinsolvenz angemeldet hat und der andere nur eine kleine Lebensversicherung für die Erfüllung der Forderung bereitstellen konnte. Mein Mandant war Eigentümer eines Hauses, das er nicht verlieren wollte. Daher sah er sich gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, um die Gläubiger zu befriedigen. Dass er einen Anspruch gegen die beiden Mitgesellschafter hatte, war für ihn bedeutungslos, da bei den beiden nichts zu holen war.<br />
<u></u></p>
<p><u><br />
</u><u>5. Sollen Investoren einsteigen?</u></p>
<p>Ist beabsichtigt, Risikokapitalgeber/Investoren aufzunehmen, bietet sich eine Rechtsform wie die GmbH an, da die Venture-Capital-Geber in der Regel darauf bestehen, dass eine Kapitalgesellschaft vorhanden ist, an der sie sich beteiligen können. Der Ruf der GmbH ist ein besserer als der einer UG. Ist erheblicher Kapitalbedarf vorhanden, reicht das Stammkapital einer UG sowieso nicht aus.</p>
<p><u>6. Steuerbelastung</u></p>
<p>Die Steuerbelastung des Firmeninhabers bzw. der Gesellschafter ist je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich hoch. Auch dies sollte bei der Wahl der Rechtsform beachtet werden. Eine GmbH oder UG kann aus steuerlicher Sicht nachteiliger sein als eine Personengesellschaft. Ist eine Haftungsbeschränkung zwingend notwendig, kann auch eine GmbH &amp; Co KG geeignet sein, da diese eine Personenhandelsgesellschaft ist und anders besteuert wird als eine GmbH oder UG.</p>
<p>Freiberufler sind eher selten in der Form der GmbH oder UG anzutreffen, da deren Einkünfte mit Gründung der GmbH oder UG gewerbesteuerpflichtig werden.</p>
<p><u>7. Zusammenfassung</u></p>
<p>Welche Rechtsform im konkreten Fall geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Dies hängt u.a. von den o.g. Faktoren ab. Jeder Fall ist individuell und muss im Einzelfall betrachtet werden.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass der Inhalt des Rechtstipps lediglich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt. Inhalte können aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung veraltet und damit falsch sein. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie bitte einen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei:</p>
<p><strong>Rechtsanwältin</strong><strong><br />
Dipl. Jur. Stefanie Lindner<br />
Alte Poststraße 22 A<br />
94036 Passau</strong></p>
<p>Tel.: 0851/96693915<br />
Notfall-Telefon: 0170/3185417</p>
<p>E-Mail: kanzlei@ralindner.de</p>
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		<title>Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 13:28:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Von meinen Mandanten werde ich regelmäßig gefragt, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, dennoch kann das Verwenden von AGB sinnvoll und von Vorteil für einen Unternehmer sein. Wann und für wen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vorteil sind, zeige ich nachfolgend auf. 1. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Von meinen Mandanten werde ich regelmäßig gefragt, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen.</p>
<p>Es besteht keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, dennoch kann das Verwenden von AGB sinnvoll und von Vorteil für einen Unternehmer sein. Wann und für wen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vorteil sind, zeige ich nachfolgend auf.</p>
<p><u>1. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden.</u></p>
<p>Es gibt kein Gesetz, das die Verwendung von AGB vorschreibt. Allerdings gibt es Informationspflichten, die im E-Commerce beachtet werden müssen. Die Belehrungs- und Informationspflichten ergeben sich aus § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 EGBGB. Dort sind die erforderlichen Angaben aufgelistet. Es bietet sich an, diese bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verorten. Diese Pflichtangaben können allerdings auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden.</p>
<p><u>2. Vorteile von AGB</u></p>
<p>Es ist nahezu für jede Firma von Vorteil, wenn sie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, da sie die Bedingungen für die Geschäftsbeziehung einseitig zu Ihren Gunsten gestalten kann. Dies gilt ganz besonders für Firmen, die vor allem an andere Firmen verkaufen bzw. sich in Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern befinden.</p>
<p>Bei der Gestaltung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets zu beachten, ob diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) oder zwei Unternehmern (B2B) verwendet werden. Ein Unternehmen, das nur andere Unternehmen als Kunden hat, ist bei der Gestaltung der AGB viel freier als ein Unternehmer, der (auch) an Verbraucher verkauft. Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften verbieten bestimmte Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kann sich durchaus anbieten, zwei verschiedene Regelungswerke zu verwenden, eines für Geschäfte mit Verbrauchern und das andere für Vertragsbeziehungen mit einem anderen Unternehmen.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen bei haftungsträchtigen Geschäften, da sich mittels AGB die Haftung (teilweise) ausschließen bzw. beschränken lässt.<br />
Ebenfalls lassen sich u.U. die Verjährungsfristen verkürzen.</p>
<p>Im B2B-Bereich, also zwischen zwei Unternehmen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen meines Erachtens für jedes Unternehmen erforderlich. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, so haben AGB für den Verwender erhebliche Vorteile, dass die Nichtverwendung eines solchen Regelwerks im Ernstfall zu erheblichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen führt.</p>
<p>Allein die Regelung zur Gerichtsstandsvereinbarung zeigt, wie wichtig AGB sind.</p>
<p>Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, ist der Beklagte grundsätzlich an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Will ein Unternehmer aus Passau 50.000 € von einem Unternehmen in Hamburg, muss er grundsätzlich in Hamburg klagen. Dies bedeutet für ihn, dass seine Mitarbeiter zur Gerichtsverhandlung nach Hamburg reisen müssen. Aufgrund der langen Anreise ist eine Übernachtung in Hamburg erforderlich, sodass die Mitarbeiter, die als Zeugen aussagen, rund zwei Tage in der Arbeit ausfallen. Beauftragt er einen Anwalt in Passau, entstehen ihm erhebliche Kosten für die Anreise des Anwalts nach Hamburg. Außerdem ist der Passauer Anwalt mit den Gepflogenheiten in Hamburg nicht vertraut. Sucht sich der Unternehmer aus Passau einen Anwalt in Hamburg, ist die Kommunikation lediglich per E-Mail oder Telefon möglich. Um diese Nachteile zu vermeiden, gibt es sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann festgelegt werden, dass sich der Gerichtsstand am Firmensitz des Unternehmens befindet.<br />
Wenn die Firma aus Passau eine Klausel aufnimmt, dass sich der Gerichtsstand in Passau befindet, dann kann sie die 50.000 € in Passau einklagen. Die Mitarbeiter können zu Hause bleiben und müssen ihren Arbeitsplatz lediglich für 2-3 Stunden verlassen. Dies stellt für die meisten Unternehmen eine erhebliche Erleichterung dar. Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer aus Hamburg auch AGB verwendet, siehe unten.</p>
<p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zwischen Kaufleuten möglich, vgl. § 38 ZPO. Kaufleute sind z.B. Einzelkaufleute und Gesellschaften wie OHG, KG, GmbH, GmbH &amp; Co. KG, AG.</p>
<p>Wichtig bei den Gerichtsstandsvereinbarungen ist, dass diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtig formuliert sind, damit sie auch wirksam sind. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig.</p>
<p><u>3. Verwendung von abweichenden AGB</u></p>
<p>Ich höre von meinen Mandanten häufig den Einwand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für sie nicht so wichtig sind, da sie sich in Geschäftsbeziehungen mit größeren Unternehmen befinden und diese sowieso AGB verwenden.</p>
<p>Wenn ich Ihnen allerdings dann sage, dass sie gerade dann AGB vorhalten sollten, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden zu lassen, sind sie oft erstaunt. Verwendet ein Unternehmer AGB, die den AGB des Geschäftspartners widersprechen, dann finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien nur insoweit Anwendung, als sie übereinstimmen. Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen beider Parteien gleich sind, finden Anwendung. Regelungen, die zu den Geschäftsbedingungen der Gegenseite im Widerspruch stehen, finden keine Anwendung, sodass das Gesetz gilt. Dies ist für einen Unternehmer von großem Vorteil, da er dann nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die in der Regel stark zu dessen Gunsten ausgestaltet sind, ausgesetzt ist. Es ist in der Regel besser, wenn das Gesetz gilt und keine Vertragsgestaltung zu seinem Nachteil.</p>
<p>Verwenden zwei Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung, wonach am Firmensitz zu klagen ist, dann heben sich die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen auf und es gilt das Gesetz. Der Kläger muss grundsätzlich am Gerichtsstand des Beklagten klagen, wenn nicht eine Sonderregelung gilt. Auch dies ist von Vorteil, da das Unternehmen in Passau dann auch in Passau verklagt werden muss und nicht auch noch für ein Verfahren, das gegen dieses geführt wird, nach Hamburg reisen muss. Würde das Passauer Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung verwenden, müssten die Mitarbeiter selbst bei einer Klage gegen das eigene Unternehmen nach Hamburg zur Verhandlung reisen. Dies lässt sich durch allgemeine Geschäftsbedingungen vermeiden.</p>
<p>Es ist durchaus erstaunlich, wie viele mittelständische Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Dann passiert es, dass eine Firma aus Passau in Köln verklagt wird. Hätte diese AGB verwendet, wäre diese in Passau verklagt worden. Dann kann sie einen Anwalt in Passau beauftragen, der die gerichtlichen Gepflogenheiten vor Ort kennt und erspart sich zugleich erhebliche Reisekosten.</p>
<p><u>4. Copy &amp; Paste – eine riskante Angelegenheit</u></p>
<p>Firmengründer neigen dazu, Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Konkurrenz zu kopieren. Dies stellt nicht selten eine Urheberrechtsverletzung dar und kann abgemahnt werden.</p>
<p>Mandanten erzählten mir, dass sie die AGB von drei verschiedenen Konkurrenzunternehmen zusammen kopiert haben. Selbst wenn durch das Kombinieren von verschiedenen AGB die Urheberrechtsverletzung nicht mehr gegeben ist, zeigt sich doch das Problem, dass der juristische Laie in der Regel nicht erkennen kann, ob er AGB kopiert hat, die noch der aktuellen Rechtslage entsprechen. Durch die Reform des Verbraucherrechts im Juni 2014, durch das Inkrafttreten der DSGVO und zahlreiche weitere Änderungen hat sich vieles geändert. Der Großteil meiner Mandanten sind juristische Laien und erkennen meist nicht, ob sie nun AGB nach altem oder neuem Recht kopiert haben. Teilweise hat sich die Rechtsprechung geändert, so dass Klauseln, die früher wirksam waren, heute unwirksam sind. Außerdem weiß ein juristischer Laie in der Regel nicht, ob die kopierte Version für Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmern passt. So ist es einem meiner Mandanten passiert, dass er AGB von einem anderen Unternehmen kopiert hat, das seine Produkte lediglich an Unternehmer verkauft hat. Er selbst hat aber ausschließlich Verbraucher beliefert. Die Folge war eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband. Als er mir ein Muster für eine Datenschutzerklärung vorlegte, das er für seine Webseite verwenden wollte, wies ich ihn darauf hin, dass dies nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht mehr passend ist. Auch dies hatte er selbst nicht erkannt.</p>
<p>Abgesehen davon, dass durch das Kopieren von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, laufen Sie Gefahr, unpassende AGB zu kopieren, die Sie nicht oder nicht hinreichend schützen, deren Klauseln unwirksam sind und bei denen eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband oder Konkurrenten droht.</p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf den Geschäftszweig des Unternehmens zugeschnitten sind, entscheiden im Gerichtsprozess nicht selten über Sieg oder Niederlage und können einem Unternehmen leicht Beträge im 5-stelligen Bereich sparen.</p>
<p>Unternehmen, denen die finanziellen Mittel für die Fertigung von individuellen AGB durch einen Rechtsanwalt fehlen, können u.U. auf vorgefertigte Formulare zurückgreifen, die sich individuell anpassen lassen.</p>
<p>Eine professionelle Vorlage mit Erklärungen vom Rechtsanwalt kann ein schneller und kostengünstiger Weg sein, um das Unternehmen rechtlich abzusichern. Dies bietet sich vor allem für Unternehmensgründer an.</p>
<p>Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne:</p>
<p><strong>Rechtsanwältin</strong><strong><br />
Dipl. Jur. Stefanie Lindner<br />
Alte Poststraße 22 A<br />
94036 Passau</strong></p>
<p>Tel.: 0851/96693915<br />
Notfall-Telefon: 0170/3185417</p>
<p>E-Mail: kanzlei@ralindner.de</p>
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