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	<title>Strafverteidigung Archive | Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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	<description>Anwalt Strafverteidigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung</description>
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		<title>Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie &#8211; Strafverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2026 09:36:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184c StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Passau]]></category>
		<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorwurf: Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften – So verhalten Sie sich nach einer Durchsuchung richtig Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs kinderpornografischer Inhalte trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Ermittler vor der Tür, durchsuchen die Wohnung, beschlagnahmen Computer, Tablets, Handys und Festplatten. Der Vorwurf wiegt schwer. Er kann berufliche Existenzen zerstören, Familien zerbrechen lassen und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/hausdurchsuchung-wegen-kinderpornografie-strafverfahren/">Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie &#8211; Strafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="ai-optimize-6">Vorwurf: Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften – So verhalten Sie sich nach einer Durchsuchung richtig</h2>
<p class="ai-optimize-7 ai-optimize-introduction">Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs kinderpornografischer Inhalte trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Ermittler vor der Tür, durchsuchen die Wohnung, beschlagnahmen Computer, Tablets, Handys und Festplatten. Der Vorwurf wiegt schwer. Er kann berufliche Existenzen zerstören, Familien zerbrechen lassen und das gesamte soziale Umfeld erschüttern – noch bevor überhaupt feststeht, ob sich der Verdacht bestätigt.</p>
<p class="ai-optimize-8">Genau deshalb kommt es in den ersten Stunden und Tagen nach einer solchen Durchsuchung auf jedes Wort und jede Entscheidung an. Betroffene brauchen jetzt den richtigen Verteidiger. <strong>Der größte Fehler, den Betroffene nun machen können, ist die Wahl des falschen Verteidigers.</strong></p>
<p class="ai-optimize-9"><u>Es reicht nicht aus, wenn der Anwalt lediglich Strafverteidiger ist. Es reicht auch nicht aus, wenn er Sexualdelikte verteidigen kann</u>. Er muss sich gerade mit Kinderpornografie und Internetkriminalität auskennen. Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie oder Jugendpornografie wird in der Regel dadurch gewonnen, <u>dass der Verteidiger technisch versichert ist. Er muss sich im Bereich der IT und den technischen Abläufen am PC sehr gut auskennen</u>.<br />
So muss er z.B. genau wissen, wie eine ZIP-Datei aufgebaut ist, was ein Cache ist, ein Thumbnail, etc. Er muss auch häufig Gutachten eines Sachverständigen lesen und verstehen, um den Sachverständigen entsprechend befragen zu können. Er muss entlastende Fakten für den Mandanten herausarbeiten können. <u>Häufig kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, dass er die Bild- oder Videodateien überhaupt geöffnet hat. </u>Dann kann ihm oftmals auch nicht nachgewiesen werden, dass er von der Existenz der Dateien wusste. <u>Wie man das erkennt, muss der Verteidiger wissen.</u> Gerichte oder Staatsanwälte achten auf solche Details nicht.</p>
<p class="ai-optimize-10">Frau <strong>Rechtsanwältin Stefanie Lindner</strong> von der Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG bringt genau diese Kombination mit. Bereits <strong>während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig</strong> und <strong>kennt technische Abläufe</strong> – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen. Dies wird in der Hauptverhandlung sofort deutlich, wenn Staatsanwälte und Gerichte Fragen an den Sachverständigen stellen. Die Fragen an den Sachverständigen zeigen, dass sie von den technischen Abläufen wenig bis keine Ahnung haben.</p>
<h2 class="ai-optimize-11">Was wird eigentlich vorgeworfen? Die rechtlichen Grundlagen</h2>
<p class="ai-optimize-12">Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Tatvarianten. Wer kinderpornografische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht, sich den Besitz daran verschafft oder herstellt, macht sich nach § 184b StGB strafbar. Das Gesetz erfasst dabei ausdrücklich sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Der Strafverteidiger muss hier genau prüfen, ob wirklich Kinderpornografie vorliegt. Bilder von nackten Kindern erfüllen den Tatbestand nicht.</p>
<p class="ai-optimize-13">Geht es um Personen zwischen 14 und 18 Jahren, greift die eigenständige Vorschrift des § 184c StGB. Es handelt sich um Jugendpornografie. Hier muss der Verteidiger wissen, mit welchen Argumenten er die Ermittlungsbehörden davon überzeugen kann, dass evtl. keine Jungendlichen, sondern erwachsene Personen abgebildet sind. Haben die Ermittlungsbehörden Zweifel am Alter, darf nicht wegen Besitzes oder Verbreitens von Jugendpornografie verurteilt werden.</p>
<h2 class="ai-optimize-14">Warum wird bei mir überhaupt durchsucht? Der Anfangsverdacht</h2>
<p class="ai-optimize-15">Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus. Die Gerichte stützen sich dabei häufig auf sogenannte kriminalistische Erfahrungssätze. So hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass Fachgerichte berücksichtigen durften, dass bei Menschen mit pädophiler Neigung unter anderem ein Hang zum Sammeln und Aufbewahren einmal erworbenen Materials vorliegt, um das Material stets zur Verfügung zu haben und es mit Gleichgesinnten auszutauschen. Ebenso konnte von der Möglichkeit des Bezugs weiterer kinderpornographischer Schriften ausgegangen werden.</p>
<p>Auch länger zurückliegende Taten rechtfertigen häufig noch eine Durchsuchung. Im sogenannten Edathy-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften auch nach mehreren Jahren zu erwarten sei, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei.</p>
<p class="ai-optimize-17">Meiner Erfahrung nach kann dies nicht verallgemeinert werden. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind in der Regel keine pädophilen Neigungen vorhanden. Die Bilder werden z.B. (unbemerkt) über Whatsapp-Gruppe eingefangen oder zum Spaß getauscht. Eine Hausdurchsuchung findet bereits dann statt, wenn der Betroffene Mitglied einer Whatsappgruppe ist oder war, in der solches Material gefunden wurde. Zur Hausdurchsuchung kommt es auch häufig aufgrund des sog. NCMEC Reports. Dieser ist fehleranfällig.</p>
<p class="ai-optimize-18">Durchsuchungen sind daher meines Erachtens oftmals bzw. unverhältnismäßig. Das führt allerdings nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot – hier kommt es entscheidend auf die Argumentation der Verteidigung an. Beweisverwertungsverbote sind nur sehr schwer durchzusetzen.</p>
<h2 class="ai-optimize-19">Das Wichtigste überhaupt: Schweigen</h2>
<p class="ai-optimize-20">Egal ob Ihnen Besitz, Erwerb oder Verbreitung vorgeworfen wird – die wichtigste Regel lautet: <strong>Schweigen, Schweigen, Schweigen. </strong>Das gilt gegenüber Polizeibeamten ebenso wie gegenüber allen anderen Ermittlungspersonen vor Ort. Niemand ist verpflichtet, gegenüber Polizeibeamten, Zoll- oder Steuerfahndungsbeamten eine Aussage zu machen. Angaben zur Sache dürfen und sollten ohne Begründung vollständig verweigert werden. Ein Nachteil kann hierdurch nicht entstehen.</p>
<p class="ai-optimize-21">Auch scheinbar unverfängliche Gespräche während der Durchsuchung sind gefährlich. Erklärungen, die Sie in der Aufregung der Situation abgeben – etwa zur Herkunft bestimmter Dateien oder zur Nutzung eines Geräts – lassen sich später kaum noch zurücknehmen und können in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Machen Sie deshalb konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen geeigneten Strafverteidiger.</p>
<p class="ai-optimize-22"><strong>Frau Rechtsanwältin Stefanie Lindner erreichen Sie unter der Notfallnummer 0170/3185417 in Notfällen täglich, rund um die Uhr (24/7). </strong></p>
<p class="ai-optimize-23">Nach der Durchsuchung gilt dasselbe: Keine Erklärungen gegenüber der Polizei, keine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Gespräche im Bekanntenkreis über den Vorwurf. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Sexualstrafrecht, insbesondere Kinderpornografie und Jugendpornografie spezialisierten Verteidiger und überlassen Sie diesem die Kommunikation mit den Behörden.</p>
<p class="ai-optimize-24">Fahren Sie auch nicht zur Polizei mit und begeben Sie sich nicht zur Polizei zur ED-Behandlung (Photos, Fingerabdrücke, etc.), auch nicht wenn man Ihnen sagt, es sei ganz entscheidend, dass Sie nun kooperieren, weil sich dies strafmildernd auswirkt.</p>
<p>Rufen Sie stattdessen in unserer Kanzlei an. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich jetzt am besten verhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="ai-optimize-25">Warum technisches Verständnis über den Ausgang des Verfahrens entscheiden kann</h2>
<p class="ai-optimize-26">Die Vorwürfe im Bereich der Kinderpornografie sind heute fast ausschließlich digitaler Natur. Es geht um Festplatten, Cloud-Speicher, automatisch angelegte Cache-Dateien, Metadaten, Verbreitung über Social Media, NCMEC Reporte und die Frage, wie Dateien überhaupt auf ein Gerät gelangt sind. Genau hier entscheidet sich häufig, ob ein Vorwurf haltbar ist oder nicht und ob er dem Beschuldigten angelastet werden kann.</p>
<p class="ai-optimize-27">Wird ein Smartphone von Vater und Sohn genutzt und schweigen beide zum Tatvorwurf, werden bei optimaler Verteidigung oftmals beide Strafverfahren eingestellt.</p>
<p class="ai-optimize-28">Besonders häufig ergibt sich der Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie bei Jugendlichen und Heranwachsenden aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Whatsapp Gruppe. Werden dort solche kinderpornografischen Inhalte eingestellt, gelangen diese zu allen Mitgliedern. Je nach den Einstellungen auf dem jeweiligen Telefon, wird eine Kopie dieser Bilder in der Galerie des Telefons gespeichert. Dies geschieht häufig sogar unbemerkt. Betroffene fallen aus allen Wolken, wenn die Polizei zur Durchsuchung vor der Türe steht und dann befinden sich auch noch kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte (Bilder oder Videos) auf Handy. In solchen Fällen haben wir in unserer Kanzlei fast immer Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren erreichen können. Gelang dies einmal nicht, erfolgte in der Hauptverhandlung vor Gericht ein Freispruch oder eine Einstellung.</p>
<p class="ai-optimize-29">Wer diese technischen Zusammenhänge nicht versteht, kann weder die Ermittlungsakte sachgerecht auswerten noch gezielt Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenseinstellungen erwirken. Genau deshalb braucht eine erfolgreiche Verteidigung in diesem Bereich mehr als reines Strafrecht – sie braucht IT-Kompetenz und langjährige Erfahrung im Bereich der Kinderpornografie. <strong>Als langjährig tätige Anwältin für Strafrecht</strong> weiß ich, wie Staatsanwälte und Gerichte in diesem Bereich agieren. Wenn ich gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz eine technische Behauptung aufstelle, wird die Akte nicht selten zur Polizei oder zum Sachverständigen übersandt, damit überprüft wird, ob meine Behauptung stimmt. Als Antwort erhalte ich dann folgendes: Die Einlassung der Verteidigerin ist nicht zu widerlegen.</p>
<h2 class="ai-optimize-30">Unsere Kanzlei: Juristische Erfahrung trifft auf IT-Expertise</h2>
<p class="ai-optimize-31">Rechtsanwältin Stefanie Lindner bringt genau diese Kombination mit. Bereits während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig und kennt technische Abläufe – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen.</p>
<p class="ai-optimize-32">Diese Kombination aus strafrechtlicher Erfahrung und technischem Verständnis nutzen wir konsequent für unsere Mandanten. Wir erzielen gerade in diesen sehr sensiblen Bereichen wie dem Vorwurf der Kinderpornografie oder Jugendpornografie exzellente Ergebnisse. Zahlreiche unserer Verfahren werden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. <strong>In unserer Kanzlei sind 4 Strafverteidiger tätig.</strong></p>
<p class="ai-optimize-33">Der Vorwurf einer Straftat nach § 184b oder § 184c StGB gehört zu den existenzbedrohendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Umso wichtiger ist es, in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung besonnen zu handeln.</p>
<p>Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden, wählen Sie den richtigen Strafverteidiger und leben Sie Ihr Leben so gut es geht weiter. Sie wissen, dass Sie beim richtigen Verteidiger in den besten Händen sind.</p>
<p>Denken Sie auch nicht über eine Selbstanzeige nach. Dies bringt Ihnen in diesem Stadium nichts mehr. Sie riskieren eine sichere Verurteilung.</p>
<p class="ai-optimize-34">Gerade weil Verfahren wegen Kinderpornografie heute fast immer digitale Beweismittel betreffen, lohnt sich eine Verteidigung, die sich sowohl im Strafrecht als auch in der IT-Forensik auskennt. Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer solchen Durchsuchung betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir besprechen mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch die nächsten Schritte und die für Sie passende Verteidigungsstrategie.</p>
<p><strong>Ihnen braucht die Angelegenheit vor unseren Anwälten und Mitarbeitern nicht peinlich zu sein</strong>. Die Verteidigung im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie gehört zu unserem Kanzleialltag.</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Passau</strong><br />
Strafverteidigerin<br />
0851/94999-0</p>
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		<title>Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Mar 2024 15:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorladung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Polizeikontrolle</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/wie-verhalte-ich-mich-bei-einer-polizeikontrolle/">Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Man ist mit dem Auto unterwegs und wird plötzlich von der Polizei angehalten. Man öffnet die Seitenscheibe und hört gleich den Standardsatz: <em>„Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.“</em></p>
<p><em>„Haben Sie Alkohol getrunken?“</em></p>
<p>Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, folgt in der Regel die Frage nach einem (freiwilligen) Atemalkoholtest. Wird die Frage nach dem Alkoholkonsum mit „Nein“ beantwortet, besteht die Chance, dass kein Alkoholtest durchgeführt wird und der Betroffene weiterfahren darf.</p>
<p>Wenn die Frage nach dem Alkoholkonsum mit Ja beantwortet wird oder die Polizeibeamten Alkoholgeruch im Fahrzeug wahrnehmen, folgt in der Regel die Frage:</p>
<p><em>„Sind Sie mit einem freiwilligem Atemalkoholtest einverstanden?“</em> oder es erfolgt die Aufforderung:</p>
<p><em>„Dann pusten Sie bitte.“</em></p>
<p><strong><u>Niemand muss einen Atemalkoholtest durchführen!!!</u></strong></p>
<p>Wenn der betroffene Autofahrer tatsächlich nichts getrunken hat, kann er den angebotenen Test durchführen. Auch dann, wenn er sich ganz sicher ist, dass er nur extrem wenig getrunken hat, z.B. am Sektglas genippt, um auf einen Geburtstag anzustoßen, und die letzte Alkoholaufnahme nicht innerhalb der letzten 20 Minuten erfolgt ist, kann er den Test durchführen.</p>
<p>Bei Alkoholgenuss innerhalb der letzten 20 min vor der Kontrolle kann der Alkohol im Atem das Ergebnis verfälschen. Dann wird ein deutlich höheres Ergebnis angezeigt als es der Fall wäre, wenn die 20 min bereits vergangen wären. Denn zu diesem Zeitpunkt befindet sich besonders viel Alkohol in der Atemluft. Wenige Schlucke Bier und das unmittelbar anschließende „Pusten“ können zu Atemalkoholwerten von umgerechnet 1-2 Promille führen. <strong>Es ist daher sehr wichtig, dass zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Atemalkoholtest mindestens 20 min liegen.</strong></p>
<p>Weigert sich der Autofahren einen Atemalkoholtest durchzuführen, wird der Betroffene zur Blutentnahme mit auf die Wache genommen. Wenn tatsächlich nichts oder nur extrem wenig getrunken wurde, erspart man sich mit dem Atemalkoholtest die Unannehmlichkeiten der Blutentnahme.</p>
<p>Wurde aber tatsächlich Alkohol getrunken und ist sich der betroffene Autofahrer unsicher, ob die getrunkene Menge noch angemessen war, um kein Fahrverbot zu riskieren, ist es von Vorteil den Atemalkoholtest zu verweigern. Gleiches gilt für den Fall, dass viel zu viel getrunken wurde und der Autofahrer mit einem Promillewert von 1 oder mehr rechnet.</p>
<p>Der Vorteil der <strong>Blutentnahme</strong> liegt in folgendem:</p>
<p>Bis tatsächlich die Blutentnahme durchgeführt wird, vergeht einiges an Zeit, meist 1-2 Stunden. Der verdächtige Autofahrer wird auf die Polizeidienststelle mitgenommen. Dann wird ein Arzt benötigt, der die Blutentnahme durchführt. Alkohol wird relativ zügig abgebaut. Der Abbau beträgt pro Stunde zwischen 0,1 und 0,3 Promille je nach Trinkgewohnheiten, Körperstatur, etc. Ja mehr Alkohol üblicherweise getrunken wird, umso höher ist der Abbau pro Stunde. Geht man von einem Abbauwert von 0,15 Promille pro Stunde aus, können zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme leicht 0,3 Promille abgebaut werden und diese können kriegsentscheidend sein, sowohl für die 0,5 Promillegrenze wegen der Verhängung eines Fahrverbots, als auch für die 1,1 Promillegrenze. Ab dieser Grenze (1,1) liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und das Autofahren mit diesem Promillewert stellt eine Straftat dar. Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis für mehrere Monate entzogen. Außerdem wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ab 1,1 Promille eine MPU anordnen, d.h. um die Fahrerlaubnis und den Führerschein wieder zu erlangen, wird eine MPU erforderlich.</p>
<p>Hier kann der Abbau des Alkohols zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme u.U. darüber entscheiden, ob nur eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> (0,5 bis 1,09 Promille und keine Ausfallerscheinungen) oder schon eine <strong>Straftat</strong> (ab 1,1 Promille) vorliegt.</p>
<p>Wichtig ist hierbei aber, dass der betroffene Fahrzeugführer <strong>keine Angaben macht, wann er zuletzt Alkohol getrunken hat</strong>, denn sonst erfolgt eine Rückrechnung. Wenn die Polizeibeamten fragen: <em>„Wann haben Sie zuletzt getrunken?“</em> darf der Autofahrer Angaben hierzu verweigern. Dies sollte er auch tun.</p>
<p>Gleiches gilt für die Frage, woher er kommt. Je länger die zurückgelegte Fahrstrecke, umso erheblicher der Tatvorwurf, wenn sich Blutwerte von 1,1 Promille oder mehr ergeben. Wenn das Fahrzeug nur umgeparkt oder wenige hundert Meter gelenkt wurde, wird die Strafe niedriger ausfallen als bei einem Fahrzeuglenker, der sagt, dass er im alkoholisierten Zustand 40km gefahren ist. Der Betroffene braucht keine wahrheitsgemäßen Angaben im Strafverfahren machen. Wenn er später im Strafverfahren behauptet, er sei nur 300m gefahren, wird ihm dies im Nachgang niemand widerlegen können, es sei denn die Polizeibeamten sind ihm nachgefahren, weil er kilometerweit in Schlangenlinien fuhr.</p>
<p>Auf der Polizeidienststelle werden die Betroffenen teilweise aufgefordert, einen Finger-Nase-Test durchzuführen, mit geschlossenen Augen auf einem Bein zu stehen, auf einer Linie zu laufen oder in Gedanken bis 30 zu zählen und dann Stopp zu sagen. Wird die Nase mit dem Finger verfehlt, torkelt der Betroffene auf 1 Bein stehend oder schätzt er 20 Sekunden als 30 Sekunden, gilt dies als Nachweis für Ausfallerscheinungen. Ab einem Promillewert von 0,3 und zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen.</p>
<p><strong>Diese Tests sind freiwillig</strong>. Betroffene sollten die Tests verweigern. Auch im vollkommen nüchternen Zustand ist es nicht unüblich, dass man mit geschlossenen Augen auf 1 Bein stehend ins Torkeln kommt.</p>
<p>Gerade beim Drogenkonsum sind Nachweise von Ausfallerscheinungen ganz wesentlich für das Vorliegen einer Strafbarkeit. Die o.g. Tests dienen dem Nachweis von Ausfallerscheinungen.</p>
<p>Bietet die Polizei einen (freiwilligen) <strong>Urintest</strong> an, sollte dieser <strong>abgelehnt werden</strong>, wenn Drogen konsumiert werden oder wurden. Es ist durchaus möglich, dass im Urin noch Nachweise von einem Drogenkonsum vorhanden sind, auch wenn z.B. der regelmäßige Cannabiskonsum bereits mehrere Wochen zurückliegt. Wird der Urintest verweigert, folgt in der Regel ein Bluttest. Es ist durchaus möglich, dass der Drogenkonsum im Urin noch nachweisbar ist, aber im Blut nicht mehr.</p>
<p><strong>Abgelehnt werden sollten auch sog. Speicheltests.</strong> Diese zeigen teilweise sogar falsch an. Ich hatte mehrfach Mandanten bei uns in der Kanzlei, bei denen die Speicheltests positiv auf Amphetamin angeschlagen haben, obwohl nie Amphetamin konsumiert wurde. Der Bluttest war dann negativ.</p>
<p>Ebenfalls sollten Gentests abgelehnt werden.</p>
<p>Außerdem sollten <strong>keine Angaben zum Drogenkonsum</strong> gemacht werden, auch nicht zum letzten Drogenkonsum, selbst wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt. Eine meiner Mandantinnen musste zur MPU, weil sie bei der Polizei gesagt hat, sie habe zuletzt vor 11 Jahren Amphetamine eingenommen.</p>
<p>Besonders wichtig für die Betroffenen ist es bei der Polizei <u>nur Angaben zu den Personalien</u> zu machen. Angaben zum Einkommen sind nicht erforderlich und sollten vermieden werden. Dieses dient als Bemessungsgrundlage für die spätere Strafe.</p>
<p><u>Ansonsten</u> sollten die Betroffenen <strong><u>schweigen, schweigen und nochmals schweigen</u></strong>. Niemand muss sich selbst belasten. In Deutschland gilt die <strong><u>Selbstbelastungsfreiheit.</u></strong></p>
<p>Wenn sich im Fahrzeug Drogen oder andere verbotene Gegenstände befinden, ist der betroffene Autofahrer nicht verpflichtet, einer Durchsuchung zuzustimmen. Teilweise werden die Autofahrer gefragt, ob sie damit einverstanden sind, wenn sich die Beamten im Auto etwas umsehen. Damit sind sie natürlich nicht einverstanden. Öffnet die Polizei das Handschuhfach oder den Kofferraum, sollte der Durchsuchung sofort widersprochen werden.</p>
<p>Außerdem sollte <strong>überhaupt nicht mit der Polizei gesprochen werden</strong>. Es kommt immer wieder vor, dass Polizeibeamte Autofahrer nach einem positiven Urintest fragen, ob diese Drogen zu Hause haben. Wird dies bejaht, folgt danach eine Fahrt zur Wohnung des Betroffenen samt Durchsuchung. Dass dieses Vorgehen ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung rechtswidrig ist, steht auf einem anderen Blatt. Zunächst aber werden die Betäubungsmittel aufgefunden und ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Danach muss der Verteidiger in der Verhandlung um ein Beweisverwertungsverbot kämpfen. Dies ist kein leichtes Unterfangen und nur selten erfolgsversprechend, da die meisten Polizeibeamten genau wissen, welche Angaben bei Gericht erforderlich sind, um ein Beweisverwertungsverbot zu verhindern.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong> Bei einer Verkehrskontrolle</p>
<p>&#8211; nur Angaben zu den Personalien machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum Alkohol- oder Drogenkonsum machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zur gefahrenen Wegstrecke,</p>
<p>&#8211; keine Angaben dazu, wo der Autofahrer herkommt,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum letzten Konsum,</p>
<p>&#8211; kein Durchsuchen des Autos erlauben und einer Durchsuchung widersprechen, wenn die Gefahr besteht, dass dort Betäubungsmittel gefunden werden.</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Atemalkoholtest, wenn kritische Mengen Alkohol konsumiert wurden,</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Urintest oder Speicheltest bei Drogenkonsum, auch wenn dieser bereits deutlich in der Vergangenheit liegt,</p>
<p>&#8211; keine freiwillige Teilnahme an Tests (Finger-Nase-Test, etc.),</p>
<p>&#8211; überhaupt nicht mit der Polizei sprechen, ausgenommen Angaben zu den Personalien.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.&nbsp;</strong><br />
<strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
<p><strong>0851/96693915</strong></p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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