kanzlei@ralindner.de
0851/949990

Strafrecht

Strafrecht (nur Strafverteidigung, keine Geschädigtenvertretung)

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht

Betäubungsmitteldelikte (Besitz, Erwerb, Handel oder Anbau von Drogen),

Darknetbestellungen (Drogen/Waffen/ Pornografie)

Steuerstrafrecht (Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Selbstanzeige)

Verkehrsstraftaten (Trunkenheitsfahrt (Alkohol und Drogen), Unfallflucht
(Fahrerflucht), fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Straßenverkehrsgefährdung)

Sexualstrafrecht (Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, § 184b
StGB, § 184c StGB, Missbrauch u.a.)

Wirtschaftsstrafrecht (Untreue, Insolvenzstraftaten, Bankrottdelikte, Korruption, Bilanzdelikte, Insiderhandel)

Betrug, Diebstahl, Unterschlagung

Raub, räuberische Erpressung

Urkundenfälschung

Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Bedrohung und Nötigung

Sachbeschädigung, z.B. Graffiti, Driften mit dem Auto auf öffentlichen Plätzen,
Beschädigung von Fahrzeugen oder Gebäuden

Cybercrime/ Computerbetrug

Geldwäsche

Körperverletzung

Jugendstrafrecht

Erste Hilfe im Strafrecht

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, gegen Sie wird ermittelt oder bei Ihnen hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden? In dieser Situation entstehen viele Fragen, Panik macht sich breit und oft bleibt wenig Zeit. Auf unserer Webseite beantworten wir die wichtigsten Fragen aus der Praxis eines Strafverteidigers.Sie erfahren, welche Rechte Sie als Beschuldigter haben, welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.

Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten. Muss ich erscheinen?

Nein. Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen wurden, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu dem Termin zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Sie brauchen auf eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter überhaupt nicht zu reagieren. Sie sind auch nicht verpflichtet, dort mitzuteilen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden.

Viele Betroffene glauben, sie müssten den Termin wahrnehmen, weil ihnen sonst Nachteile entstehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie haben das Recht zu schweigen. Das Schweigerecht des Beschuldigten dient seinem Schutz, ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.

In den meisten Fällen kennt die Polizei den Sachverhalt bereits weitgehend und versucht durch die Vernehmung weitere Informationen zu gewinnen. Eine unüberlegte Aussage kann später kaum noch korrigiert werden und wird regelmäßig Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie können ein Geständnis im Nachgang kaum mehr widerrufen.

Besonders problematisch ist zudem, dass der Beschuldigte nicht weiß, was die Polizei weiß. Es besteht daher die große Gefahr, dass Sie bei der Polizei Sachverhaltsangaben machen, die die Polizei vielleicht nie in Erfahrung gebracht hätte.

Wir werden von Mandanten auch immer wieder gefragt, ob sie nicht einfach bei der Polizei erscheinen können, um die Polizei zum Tatvorwurf auszuhorchen. Auch dies ist kann gar keine gute Idee, denn die Polizeibeamten sind geschulte Vernehmungsbeamte. Sobald Sie erst einmal die Polizeidienstelle betreten haben, ist die Gefahr groß, dass sie diese ohne eine Aussage nicht mehr verlassen.

Auch wenn die Polizei bei Ihnen anruft und Ihnen sagt, dass eine Aussage bei der Polizei sehr zu Ihren Gunsten gewertet wird, raten wir dringend davon ab, zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen. Dies trifft ganz besonders auf Jugendliche und Heranwachsende (18-21 Jährige) zu. Deren Eltern glauben fast immer, dass ein umfangreiches Geständnis bei der Polizei besonders hilfreich ist. Dies ist jedoch falsch!

Tipp vom Strafverteidiger: Sobald Sie eine Vorladung erhalten haben, sei es per Post oder mündlich am Telefon, sollten Sie sich an eine Anwaltskanzlei für Strafrecht wenden, bevorzugt an eine Kanzlei, deren Anwälte schwerpunktmäßig im Bereich der Strafverteidigung tätig sind und eine mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich aufweisen können.

Strafverteidigung lernt ein Rechtsanwalt dadurch, dass er viele Fälle bearbeitet und langjährige Praxiserfahrung hat. Dann kennt er erstens die Gepflogenheiten an den jeweiligen Gerichten, weiß wie er mit Staatsanwälten und Gerichten umzugehen hat und weiß vor allem auch, wie er zu verteidigen hat und welche Verteidigungsstrategien in der Regel Erfolg haben und welche nicht.

Wenn Sie unsere Kanzlei beauftragen, schreiben wir an die Polizei, dass Sie von uns vertreten werden, wir Akteneinsicht beantragen und wir Ihnen raten, derzeit zu schweigen und dass eine Stellungnahme gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Damit machen wir deutlich, dass nicht Sie sich zum Schweigen entscheiden, sondern dass dies aufgrund unserer Empfehlung geschieht.

 

Soll ich bei der Polizei aussagen?

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, lautet die Antwort: Nein!

Sie kennen den Inhalt der Ermittlungsakte nicht, bevor diese nicht eingesehen wurde. Deshalb wissen Sie auch nicht, welche Beweise tatsächlich gegen Sie vorliegen. Wenn Sie bei einem Strafverteidiger anrufen und diesen fragen, ob Sie bei der Polizei aussagen sollen und wenn ja, was Sie bei der Polizei sagen sollen, kann auch dieser Ihnen nur sagen, dass Sie keine Aussage machen müssen und auch keine Aussage machen sollten, solange Ihnen keine Akteneinsicht gewährt wurde. Er kann Ihnen aber nicht sagen, was Sie bei der Polizei sagen sollen, denn er kennt die Akte ebenfalls nicht.

Es ist meines Erachtens auch nicht zielführend, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, der die Akte ebenfalls nicht kennt, zur Polizei zu gehen und dort in Anwesenheit des Anwalts eine Aussage zu machen. Erstaunlicherweise erlebe ich immer wieder, dass Beschuldigte mit ihrem Anwalt zur Polizei gehen und sich dort in Anwesenheit des Anwalts um Kopf und Kragen reden. Es gilt der Grundsatz: keine Angaben ohne Akteneinsicht. Dies gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Angaben.

Viele Mandanten möchten „die Sache erklären“. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass unbewusst belastende Angaben gemacht oder Widersprüche erzeugt werden. Betroffene glauben oftmals, dass sie ihre Situation verbessern, wenn sie zur Polizei gehen und dort Angaben machen. Sie haben das Bedürfnis, sich und ihre Situation erklären zu müssen. Teilweise legen sie sich auch sehr kreative Ausreden zurecht. Allerdings weiß die Polizei oftmals weit mehr, als die Betroffenen meinen. Der Polizeibeamte, der den Beschuldigten vernimmt, weiß aufgrund seiner Kenntnis vom Akteninhalt ganz genau, dass der Betroffene gerade lügt oder nach Ausreden sucht.

Die Betroffenen sind meistens so nervös, dass sie sich bei der Polizei um Kopf und Kragen reden. Außerdem sind die Polizeibeamten geschulte Vernehmungsbeamte, die genau wissen, mit welcher Fragetechnik sie möglichst umfangreiche Antworten erhalten. Wir hatten einen Fall in der Kanzlei, bei dem einer 19-Jährigen, Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde. Die Beamten haben zu ihr gesagt, sie soll alles zugeben und die Sache nicht noch schlimmer machen. Der Tatvorwurf würde sich sowieso aus der Akte ergeben. Der Polizeibeamte hat auf die dicke Akte auf dem Tisch gezeigt und ihr gesagt, dass sie aufgrund der Chatverläufe überführt ist. Unsere Mandantin hat daraufhin ein umfangreiches Geständnis abgelegt, indem sie Handeltreiben in über 30 Fällen zugegeben hat.

Nach ihrer Aussage bei der Polizei hatte sie plötzlich das Gefühl, dass hier einiges schiefgelaufen ist. Sie hat sich bei uns in der Kanzlei gemeldet. Daraufhin haben wir Akteneinsicht beantragt. Aus der Akte ergab sich kein einziger Tatnachweis. Die Mandantin war lediglich aufgrund ihrer eigenen Aussage überführt. Hätte sie keine Aussage gemacht, hätte das Strafverfahren zwingend eingestellt werden müssen. Aufgrund ihrer Aussage wurde dann Anklage zum Schöffengericht erhoben. Wir konnten dann zwar eine sehr milde Strafe erreichen. Die Mandantin bekam lediglich eine geringe Geldauflage, dennoch hätte sie sich das gesamte Strafverfahren ersparen können, hätte sie sich rechtzeitig an unsere Kanzlei gewandt und keine Aussage bei der Polizei gemacht.

Ihr Schweigerecht ist eines der wichtigsten Verteidigungsrechte überhaupt. Wer schweigt, kann sich nicht in Wiedersprüche verstricken. Er kann keine Fehler und keine Angaben machen, die ihm später im Lauf des Strafverfahrens auf die Füße fallen. Daher gilt im Strafverfahren der Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“

Deshalb sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.

Gegen mich wird ermittelt. Was bedeutet das?

Ein Ermittlungsverfahren bedeutet zunächst nur, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft prüfen, ob sich ein Tatverdacht bestätigt.

Es handelt sich noch nicht um eine Verurteilung.

Die Ermittlungsbehörden sammeln Beweise, hören Zeugen an und werten Unterlagen oder digitale Daten aus. Wenn die Ermittlungsbehörden es für erforderlich erachten, erfolgt eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Die Polizei möchte den Beschuldigten vernehmen. Entweder befragt sie ihn im Rahmen der Hausdurchsuchung oder lädt ihn zur Vernehmung vor.

Gerade in dieser frühen Phase bestehen häufig gute Möglichkeiten, das Verfahren ohne Strafbefehl oder Anklage und stattdessen mittels Verfahrenseinstellung zu beenden.

Deshalb ist es wichtig, möglichst früh einen Strafverteidiger einzuschalten, der die Verteidigung übernimmt, Akteneinsicht beantragt und versucht, das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, sei es nach § 170 Abs.2 StPO, § 153 oder § 153a StPO.

Die gefährlichste Entscheidung ist der falsche Anwalt!

Schweigen ist die beste Verteidigung! – Als Beschuldigter eines Strafverfahren dürfen Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und schweigen. Belasten Sie sich nicht mit unüberlegten Äußerungen, bevor Sie in Erfahrung gebracht haben, was Polizei und Staatsanwaltchaft über Sie wissen. Nicht selten reden sich die Beschuldigten aus Nervosität um Kopf und Kragen und liefern den Strafverfolgungsbehörden hilfreiche Informationen für die eigene Verurteilung, die diese anderenfalls nie in Erfahrung gebracht hätten.

Zu Beginn eines Strafverfahrens ist es von größter Wichtigkeit, dass Sie keine Fehler machen!

Ihre größte Macht besteht zu diesem Zeitpunkt darin, zu schweigen und sich für den richtigen Anwalt zu entscheiden. Die Wahl für den falschen Strafverteidiger kann in einer Katastrophe enden.

Wir haben jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger. Wir vertreten ausschließlich die Beschuldigten, also die vermeintlichen Täter, und nicht die Geschädigten (Opfer). Für uns passt es nicht zusammen, beide Seiten zu vertreten.

Wir sind sehr erfolgreich. Überzeugen Sie sich selbst. Schauen Sie sich die zahlreichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche an, die wir erzielt haben.
Klicken Sie hierzu auf den nachfolgenden Link:

https://www.facebook.com/rechtsanwaltpassau/

Über 200x wurde unsere Kanzlei auf Google und auf anwalt.de mit 5-Sternen bewertet. Lesen Sie, was unsere Mandanten über uns sagen und wie wir diesen weitergeholfen haben:

https://www.anwalt.de/stefanie-lindner/bewertungen.php

Wir haben in den letzten 6 Monaten nahezu alle Verfahren zur Einstellung gebracht, d.h. es fand keine Gerichtsverhandlung statt. Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine Verfahrenseinstellung im Gerichtstermin zu erzielen. Allerdings ist es von größerem Vorteil für den Mandanten, wenn das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren bzw. außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt wird.

Dies bedeutet, dass der Betroffene nicht zu Gericht muss, die Öffentlichkeit über das Verfahren nicht informiert und das Verfahren deutlich schneller beendet wird.

Damit sparen Sie sich Zeit, Geld und Nerven!

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung. Wir holen das Maximum für Sie heraus.

Steuerstrafrecht

Ganz gleich, ob die Steuerfahndung bei Ihnen vor der Tür steht oder der Betriebsprüfer ein Strafverfahren gegen Sie einleitet, konsultieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger und verlassen Sie sich nicht nur auf Ihren Steuerberater. Der Strafverteidiger wird in der Regel mit Ihrem Steuerberater zusammen arbeiten. Der Steuerberater kennt sich in der Regel mit der Strafverteidigung nicht aus, auch wenn es sich bei diesem um einen ehemaligen Finanzbeamten handelt, der der Meinung ist, dass er beides kann. Die Kooperation zwischen Anwalt und Steuerberater hat viele Vorteile. Der Steuerberater ist dem Strafverteidiger in der Regel in steuerlicher Hinsicht überlegen, außerdem kennt er den Betrieb und die Zahlen des Betroffenen. Wenn beide gut zusammenarbeiten, werden die besten Ergebnisse erzielt.

Es besteht in Steuerstrafverfahren auch die Gefahr, dass die Steuerberater im Strafverfahren zu wenig kämpfen. Sie akzeptieren nicht selten am Ende der Betriebsprüfung den Hinweis, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, obwohl eine Verständigung erzielt wurde. Außerdem raten sie gerne vorschnell zu einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen oder akzeptieren einen Strafbefehl, obwohl dem Betroffenen trotz erheblicher Steuernachzahlung strafrechtlich nichts vorgeworfen werden kann.

Die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bieten fast immer an, einen strafrechtlichen Abschlag von 20% auf die nachberechnete Steuer vorzunehmen. Es gibt viele Anwälte und Steuerberater, die sich damit zufrieden geben, obwohl bei entsprechendem Einsatz des Verteidigers ein deutlich besseres Ergebnis zu erzielen wäre. Ergibt sich aus einer Betriebsprüfung eine Nachzahlung von Steuern in Höhe von 100.000 Euro, dann wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle im Steuerstrafverfahren nicht selten vorschlagen, strafrechtlich „nur“ von einem Betrag von 80.000 Euro auszugehen. Dabei ist es dem Finanzbeamten egal, wie das Mehrergebnis in der Betriebsprüfung erzielt wurde. Häufig ergibt sich ein solches Mehrergebnis aufgrund von Schätzungen, Zuschätzungen oder Sicherheitszuschlägen, weil die Kassenführung formell oder materiell mangelhaft ist. Bei Bargeldbetrieben wie Restaurants, Hotels, Imbissen, Dönerläden, Frisören, Supermärkten, Ladenlokalen etc. muss die Kassenführung den sehr strengen Anforderungen des Bundesfinanzhofs entsprechen. Nach dessen Ansicht ist eine Kassenführung schon nicht mehr formell ordnungsgemäß, wenn die Betriebs- oder Programmieranleitung für die Kasse nicht aufbewahrt wurde. 99% aller Bargeldbetriebe haben nach Ansicht der Betriebsprüfer keine korrekt geführte Kasse, so dass der Finanzbeamte schätzen darf. Hierfür gibt es verschiedene Methoden. Gerne werden Geldverkehrsrechnungen oder Schätzungen nach der Richtsatzsammlung vorgenommen. Nach der Durchführung der Schätzung ergeben sich fast immer Nachzahlungen, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Einnahmen der Betroffenen stehen. Wenn aber der Steuerpflichtige eine Schätzung nicht erschüttern kann, muss er sie hinnehmen oder ins Rechtsbehelfsverfahren gehen. Druck wird auf ihn aufgebaut, indem relativ schnell geänderte Steuerbescheide ergehen. Diese sind sofort vollziehbar. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind nur selten erfolgreich. Dies führt zu Säumniszuschlägen von 1% pro Monat. Außerdem droht das Finanzamt die Vollstreckung an.

Dies hat aber mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Dieses läuft separat. Hier muss eine gesonderte Schätzung durchgeführt werden. Ein pauschaler Abschlag von 20% ist selten interessensgerecht. Zum Teil arbeiten Handwerker oder Restaurantbetreiber einfach unsauber und machen aus Unwissen oder Unachtsamkeit Fehler, die sich z.T. auch zu ihren Ungunsten auswirken und lediglich als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind.

Im Steuerstrafverfahren muss immer genau geprüft werden, wie das steuerliche Mehrergebnis der Fahndung oder des Betriebsprüfers zu stande kommt. Entsprechend kann die Verteidigung gestaltet werden.

Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche Steuerstrafverfahren betreut, bei denen Hinterziehungsbeträge im 6-stelligen Bereich im Raum standen und trotzdem am Ende nur eine Ordnungswidrigkeit vorlag, die mit einer Geldbuße im 4-stelligen Bereich geahndet wurde.

Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Verstößen gegen das BtMG ist fast immer auch Ihre Fahrerlaubnis gefährdet, d.h. Ihr Führerschein ist in Gefahr. Daher ist bei Strafverfahren, bei denen es um Drogen geht, von besonderer Bedeutung, dass Sie sich nicht zu Ihrem Konsumverhalten äußern.

Des Weiteren ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beachten, dass die Beweisführung oftmals schwierig ist. Im Strafverfahren muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie die Tat begangen haben. Es gibt Chatverläufe, die nichtssagend sind und nicht zu einer Verurteilung führen. Eine Verurteilung kann dann nur erfolgen, wenn sich der Beschuldigte selbst beslastet und die Tat einräumt. Eine meiner Mandantinnen kam der polizeilichen Vorladung nach. Die Beamten sagten ihr, dass sie durch die Chatverläufe überführt ist und die Tat zugeben soll, sonst wird es nur noch schlimmer. Vor lauter Panik hat sie den Erwerb von Marihuana in 36 Fällen eingeräumt. Danach kam sie zu mir. Der Strafakte konnte ich überhaupt keinen Tatnachweise entnehmen. Die Chatverläufe waren so nichtssagend, dass das Verfahren gegen die Mandantin bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre, hätte sie geschwiegen und wäre der Vorladung nicht nachgekommen. Weil sie ein Geständnis abgelegt hatte, erhielt sie eine Anklageschrift.

Beweisschwierigkeiten ergeben sich auch bei Bestellungen aus dem Darknet, so dass auch hier unbedingt geschwiegen werden sollte. Kommen Sie polizeilichen Vorladungen auf keinem Fall nach.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 31 BtMG. Ein Zeuge, der Sie belastet, um selbst eine Strafmilderung zu erreichen, legt häufig nach der Hausdurchsuchung oder seiner Verhaftung einen erheblichen Belastungseifer an den Tag. Einige Monate später ist davon meist nicht mehr viel übrig. Ich habe es nicht selten erlebt, dass solche Zeugen in der Gerichtsverhandlung, in der sie gegen meine Mandanten aussagen sollten, vieles nicht mehr wußten oder die Aussage revidierten. Wenn zuvor eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren aufgrund der Aussage dieses Zeugen im Raum stand, erreichten wir einen Freispruch oder eine Bewährungsstrafe. Ich rate daher, auch in solchen Situationen ruhig zu bleiben, kein Geständnis abzulegen, weiterhin zu schweigen und einen Anwalt zu konsultieren. Dieser weiß, wie er mit diesen Situation am besten umgeht.

Wirtschaftsstrafrecht

Untreue, Betrug, Korruption, Insolvenzstraftaten, Bankrott, Medizinstrafrecht, u.a.

Auch wenn Ihnen der Tatvorwurf anfänglich harmlos erscheinen mag, sollten Sie die Angelegenheit nicht auf die leichte Schulter nehmen und Rechtsrat in Anspruch nehmen. Vor allem aber schweigen Sie!

Internetstrafrecht

Internetstraftaten stehen häufig in Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, bei denen sämtliche PCs, Notebooks, USB-Sticks, Festplatten, Smartphones und Handys beschlagnahmt werden. Meistens erfahren die Betroffenen auch erst mit der Hausdurchsuchung davon, dass ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Während der Hausdurchsuchung sollten sich die Betroffenen nicht zum Tatvorwurf äußern und auch kein Einverständnis mit der Maßnahme erklären, insbesondere nichts unterschreiben. Dies reduziert die Verteidigungsmöglichkeiten. Dies gilt vor allem bei Strafverfahren aufgrund von Bestellungen aus dem Darknet.

Sexualstrafrecht

Auch wenn Ihnen die Angelegenheit höchst peinlich ist, wenden Sie sich sofort an einen erfahrenen Strafverteidiger, wenn Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird.

Bei Sexualdelikten wie der sexuellen Belästigung, sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung handelt es sich fast immer um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Im deutschen Strafrecht gilt zwar der Grundsatz „In dubio pro reo“ – Im Zweifelsfall für den Angeklagten. Allerdings zeigen Richter und Staatsanwälte in den letzten Jahren vermehrt die Tenzdenz, den vermeintlichen Opfern zu glauben, so dass der „In dubio pro reo Grundsatz“ in den Hintergrund gedrängt wird und teilweise gar nicht mehr zu existieren scheint. Folglich sehen sich die Betroffenen zum Teil faktisch gezwungen, ihre Unschuld zu beweisen. Da dies sehr schwierig ist, ist es in einem Sexualstrafverfahren von äußerster Wichtigkeit, keine unüberlegten Äußerungen zu tätigen. Betroffene können mit einer vorzeitigen unüberlegten Äußerung viel Schaden anrichten. Nicht selten entscheidet das richtige Verhalten zu Beginn eines Strafverfahren über Erfolg oder Misserfolg, d.h. Verfahrenseinstellung/Freispruch oder Verurteilung.

Häufig werden Sexualstrafverfahren von der verlassenen Ehefrau zur Anzeige gebracht, nachdem diese erfahren hat, dass ihr Mann eine neue Freundin hat. Die Anzeige wegen eines Sexualdelikts ist zum Teil auch Methode im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder Umgangsverfahrens, um dem Ehepartner die Kinder zu verwehren. Gleiches gilt für Sorgerechtsverfahren. Auch wenn der Vorwurf grotesk ist, sollten Betroffene einen solchen Vorwurf sehr ernst nehmen und sich rechtzeitig Hilfe von einem Strafverteidiger holen, der in Sexualdelikten Erfahrung hat und in diesem Bereich auch regelmäßig tätig ist.
Das Strafmaß für die Tatvorwürfe in diesem Bereich ist in den letzten Jahren extrem verschärft worden. Das Einführen eines Fingers in die Scheide der Frau gegen ihren Willen stellt eine Vergewaltigung dar und wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren belegt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu maximal 2 Jahren möglich. Sobald noch eine kleine Sache hinzukommt, z.B. das heimliche Filmen von Personen auf der Toilette oder im Badezimmer, ergibt sich eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Gerne werden Vergewaltigungsvorwürfe mit der Behauptung kombiniert, dass auch heimliche Filmaufnahmen gefertigt wurden oder dass die Vergewaltigung regelmäßig und damit mehrfach stattfand. Dass damit sehr schnell eine Strafe erreicht wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, liegt auf der Hand.

Auch im Rahmen der Sexualdelikte, die sich im Bereich der Sozialen Medien, Whatsapp, Dropbox, File Sharing Plattformen oder das Darkent abspielen, sind meist mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegeben, die der juristische Laie nicht kennt.

In unserer Kanzlei braucht Ihnen der Vorwurf einer Sexualstraftat nicht peinlich zu sein. Wir bearbeiten diese Fälle regelmäßig. Wir wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich, wo wir ansetzen müssen, um solche Strafverfahren erfolgreich erledigen zu können. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche Verfahren zur Einstellung gebracht oder Freisprüche erzielt. Wir konnten bisher in jedem Fall eine Haftstrafe vermeiden.

Sportstrafrecht

  • Doping
  • Wettmanipulationen
  • Betrug
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, meist durch Trainer oder Betreuer
  • Sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff
  • Fangewalt

Track Record

Ausgewählte Beispiele von Fällen, die wir in den letzten Jahren betreut haben:

– Tatvorwurf der 4-fachen Vergewaltigung.

Für das Verfahren vor dem Landgericht Pasau wurden 5 Verhandlungstage angesetzt. Der Mandant soll eine Mitbewohnerin mehrfach an der Brust befummelt und ihr danach einen Finger in die Scheide eingeführt haben. Die Mitbewohnerin ist Borderlinerin. Dies erschwerte die Angelegenheit. Das Einführen eines Fingers in die Scheide wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet. Das Gericht hat mehrere Gutachten zur Aussagefähigkeit der Anzeigenerstatterin und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigenerstatterin in Auftrag gegeben. Obwohl die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangten, dass die Anzeigenerstatterin aussagefähig ist und auch ihre Schilderungen erlebnisbasierend sind, wurde unser Mandant am Ende des 4. Verhandlungstages vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

– Steuerstrafverfahren – Asia Restaurant  – Steuerhinterziehung

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, Steuern in Höhe von über 800.000 Euro über 5 Jahre verkürzt zu haben. Durch monatelange Verhandlungen mit der Steuerfahndung konnte der strafrechtliche Vorwurf auf 230.000 Euro reduziert werden. Der Mandant erhielt eine Bewährungsstrafe von 1 Jahr und eine Geldauflage in Höhe von 4.500 Euro.

–  Steuerstrafverfahren – Transportunternehmen – Steuerhinterziehung

Bei unserem Mandanten fand eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Prüfung wurd eine Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet. Er soll innerhalb von 3 Jahren gut 94.000 Euro an Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer hinterzogen haben. Ich habe mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts verhandelt und konnte erreichen, dass vom Strafverfahren ins Ordnungswidrigkeitenverfahren gewechselt wurde. Dies war bereits ein großer Erfolg. Nachdem die Geldbuße noch auf 2.700 Euro reduziert werden konnte, war die Freude beim Mandanten noch größer!

– Steuerstrafverfahren – Handel mit Elektroartikeln – Steuerhinterziehung

Unser Mandant hat nebenberuflich mit Elektroartikeln gehandelt. Im Rahmen der Betriebsprüfung hatte der Mandant an den Kontoauszügen Änderungen vorgenommen, die der Prüferin aufgefallen sind. Daraufhin wurde ein Steuerstrafverfahren gegen unseren Mandanten eingeleitet. Die Prüferin schätzte die Einnahmen des Mandanten. Dies führte zu einem steuerlichen Mehrergebnis von knapp 30.000 Euro. Dennoch konnten wir erreichen, dass vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren gewechselt wurde. Der Mandat musste eine Geldbuße von 500 Euro bezahlen.

– Steuerstrafverfahren – Handel mit Tuningteilen – Steuerhinterziehung

Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass Zahlungseingänge auf dem gemischt genutzten Konto unseres Mandanten vorhanden waren, die bisher nicht erklärt wurden und die er kaum widerlegen konnte. Die Rechnungen wurden zum Teil falsch geschrieben. Rechnungen über Autoteile aus dem Ausland fehlten. Über die vereinnahmten Bargelder lagen keine geordneten Aufzeichnungen vor. Es wurde ein Strafverfahren gegen unseren Mandanten eingeleitet. Er soll ca. 23.000 Euro Steuern hinterzogen haben.  Wir haben gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle Stellung genommen. Daraufhin wurde das Strafverfahren eingestellt und ins Bußgeldverfahren gewechselt. Der Mandant erhielt ein Bußgeld von 800 Euro.

– Bestellung von 100g Amphetamin übers Darknet mit anschließender Hausdurchsuchung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, 100g Amphetamin übers Darknet bestellt zu haben. Bei unserem Mandanten fand eine Hausdurchsuchung statt. Dort wurden 30g Amphetamin gefunden, dennoch wurde er nur aufgrund der 30g, die bei ihm gefunden wurden und nicht wegen der Bestellung von 100g verurteilt.

– 7 fache Bestellung von jeweils 10g Heroin über das Darknet

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, regelmäßig Betäubungsmittel über das Darknet bestellt zu haben. Das Verfahren gegen unsere Mandantin wurde nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da ein Tatnachweis nicht zu führen war.

– 5 fache Bestellung von 7-10g Marihuana über das Darknet mit anschließender Hausdurchsuchung.

Bei unserem Mandanten wurde nur einige Pflanzen und Pflanzenteile aufgefunden. Bezügl. der Darknetbestellungen wurde das Strafverfahren eingestellt. 8 Monate später wurde ein weiteres Strafverfahren gegen unseren Mandanten wegen 3 weiteren Bestellungen von Marihuana eingeleitet. Auch dieses Strafverfahren wurde eingestellt.

– Bestellung von Betäubungsmitteln aus Holland – Hausdurchsuchung

Unser Mandant soll 113,5g 3 MMC aus Holland bestellt haben. Bei ihm fand eine Hausdurchsuchung statt. Es wurde ein leeres Paket aus Holland gefunden. Da unser Mandant während der Durchsuchung nicht zu Hause war, konnte er sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Später sagte er bei der Polizei aus, er habe nur einmal testen wollen, wie leicht man übers Internet an Drogen gelangen kann. Trotz dieser Aussage konnten wir erreichen, dass das Strafverfahren eingestellt wurde.

– Bestellung von Marihuana aus dem Darknet

Unser Mandant soll ca. 20g Marihuana aus dem Darknet bestellt haben. Da unser Mandant Wirtschaftsprüfer in München ist, konnte er sich keinen Eintrag im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erlauben. Wir haben unserem Mandanten geraten zu schweigen und konnten das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen.

Unser Service

Rechtsberatung

Wenn Sie mit rechtlichen Problemen konfrontiert sind, brauchen Sie einen Anwalt, der für Sie kämpft. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

Für weitere Informationen