Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, gegen Sie wird ermittelt oder bei Ihnen hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden? In dieser Situation entstehen viele Fragen, Panik macht sich breit und oft bleibt wenig Zeit. Auf unserer Webseite beantworten wir die wichtigsten Fragen aus der Praxis eines Strafverteidigers.Sie erfahren, welche Rechte Sie als Beschuldigter haben, welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.
Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten. Muss ich erscheinen?
Nein. Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen wurden, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu dem Termin zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Sie brauchen auf eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter überhaupt nicht zu reagieren. Sie sind auch nicht verpflichtet, dort mitzuteilen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden.
Viele Betroffene glauben, sie müssten den Termin wahrnehmen, weil ihnen sonst Nachteile entstehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie haben das Recht zu schweigen. Das Schweigerecht des Beschuldigten dient seinem Schutz, ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
In den meisten Fällen kennt die Polizei den Sachverhalt bereits weitgehend und versucht durch die Vernehmung weitere Informationen zu gewinnen. Eine unüberlegte Aussage kann später kaum noch korrigiert werden und wird regelmäßig Bestandteil der Ermittlungsakte. Sie können ein Geständnis im Nachgang kaum mehr widerrufen.
Besonders problematisch ist zudem, dass der Beschuldigte nicht weiß, was die Polizei weiß. Es besteht daher die große Gefahr, dass Sie bei der Polizei Sachverhaltsangaben machen, die die Polizei vielleicht nie in Erfahrung gebracht hätte.
Wir werden von Mandanten auch immer wieder gefragt, ob sie nicht einfach bei der Polizei erscheinen können, um die Polizei zum Tatvorwurf auszuhorchen. Auch dies ist kann gar keine gute Idee, denn die Polizeibeamten sind geschulte Vernehmungsbeamte. Sobald Sie erst einmal die Polizeidienstelle betreten haben, ist die Gefahr groß, dass sie diese ohne eine Aussage nicht mehr verlassen.
Auch wenn die Polizei bei Ihnen anruft und Ihnen sagt, dass eine Aussage bei der Polizei sehr zu Ihren Gunsten gewertet wird, raten wir dringend davon ab, zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen. Dies trifft ganz besonders auf Jugendliche und Heranwachsende (18-21 Jährige) zu. Deren Eltern glauben fast immer, dass ein umfangreiches Geständnis bei der Polizei besonders hilfreich ist. Dies ist jedoch falsch!
Tipp vom Strafverteidiger: Sobald Sie eine Vorladung erhalten haben, sei es per Post oder mündlich am Telefon, sollten Sie sich an eine Anwaltskanzlei für Strafrecht wenden, bevorzugt an eine Kanzlei, deren Anwälte schwerpunktmäßig im Bereich der Strafverteidigung tätig sind und eine mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich aufweisen können.
Strafverteidigung lernt ein Rechtsanwalt dadurch, dass er viele Fälle bearbeitet und langjährige Praxiserfahrung hat. Dann kennt er erstens die Gepflogenheiten an den jeweiligen Gerichten, weiß wie er mit Staatsanwälten und Gerichten umzugehen hat und weiß vor allem auch, wie er zu verteidigen hat und welche Verteidigungsstrategien in der Regel Erfolg haben und welche nicht.
Wenn Sie unsere Kanzlei beauftragen, schreiben wir an die Polizei, dass Sie von uns vertreten werden, wir Akteneinsicht beantragen und wir Ihnen raten, derzeit zu schweigen und dass eine Stellungnahme gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Damit machen wir deutlich, dass nicht Sie sich zum Schweigen entscheiden, sondern dass dies aufgrund unserer Empfehlung geschieht.
Soll ich bei der Polizei aussagen?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, lautet die Antwort: Nein!
Sie kennen den Inhalt der Ermittlungsakte nicht, bevor diese nicht eingesehen wurde. Deshalb wissen Sie auch nicht, welche Beweise tatsächlich gegen Sie vorliegen. Wenn Sie bei einem Strafverteidiger anrufen und diesen fragen, ob Sie bei der Polizei aussagen sollen und wenn ja, was Sie bei der Polizei sagen sollen, kann auch dieser Ihnen nur sagen, dass Sie keine Aussage machen müssen und auch keine Aussage machen sollten, solange Ihnen keine Akteneinsicht gewährt wurde. Er kann Ihnen aber nicht sagen, was Sie bei der Polizei sagen sollen, denn er kennt die Akte ebenfalls nicht.
Es ist meines Erachtens auch nicht zielführend, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, der die Akte ebenfalls nicht kennt, zur Polizei zu gehen und dort in Anwesenheit des Anwalts eine Aussage zu machen. Erstaunlicherweise erlebe ich immer wieder, dass Beschuldigte mit ihrem Anwalt zur Polizei gehen und sich dort in Anwesenheit des Anwalts um Kopf und Kragen reden. Es gilt der Grundsatz: keine Angaben ohne Akteneinsicht. Dies gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Angaben.
Viele Mandanten möchten „die Sache erklären“. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass unbewusst belastende Angaben gemacht oder Widersprüche erzeugt werden. Betroffene glauben oftmals, dass sie ihre Situation verbessern, wenn sie zur Polizei gehen und dort Angaben machen. Sie haben das Bedürfnis, sich und ihre Situation erklären zu müssen. Teilweise legen sie sich auch sehr kreative Ausreden zurecht. Allerdings weiß die Polizei oftmals weit mehr, als die Betroffenen meinen. Der Polizeibeamte, der den Beschuldigten vernimmt, weiß aufgrund seiner Kenntnis vom Akteninhalt ganz genau, dass der Betroffene gerade lügt oder nach Ausreden sucht.
Die Betroffenen sind meistens so nervös, dass sie sich bei der Polizei um Kopf und Kragen reden. Außerdem sind die Polizeibeamten geschulte Vernehmungsbeamte, die genau wissen, mit welcher Fragetechnik sie möglichst umfangreiche Antworten erhalten. Wir hatten einen Fall in der Kanzlei, bei dem einer 19-Jährigen, Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde. Die Beamten haben zu ihr gesagt, sie soll alles zugeben und die Sache nicht noch schlimmer machen. Der Tatvorwurf würde sich sowieso aus der Akte ergeben. Der Polizeibeamte hat auf die dicke Akte auf dem Tisch gezeigt und ihr gesagt, dass sie aufgrund der Chatverläufe überführt ist. Unsere Mandantin hat daraufhin ein umfangreiches Geständnis abgelegt, indem sie Handeltreiben in über 30 Fällen zugegeben hat.
Nach ihrer Aussage bei der Polizei hatte sie plötzlich das Gefühl, dass hier einiges schiefgelaufen ist. Sie hat sich bei uns in der Kanzlei gemeldet. Daraufhin haben wir Akteneinsicht beantragt. Aus der Akte ergab sich kein einziger Tatnachweis. Die Mandantin war lediglich aufgrund ihrer eigenen Aussage überführt. Hätte sie keine Aussage gemacht, hätte das Strafverfahren zwingend eingestellt werden müssen. Aufgrund ihrer Aussage wurde dann Anklage zum Schöffengericht erhoben. Wir konnten dann zwar eine sehr milde Strafe erreichen. Die Mandantin bekam lediglich eine geringe Geldauflage, dennoch hätte sie sich das gesamte Strafverfahren ersparen können, hätte sie sich rechtzeitig an unsere Kanzlei gewandt und keine Aussage bei der Polizei gemacht.
Ihr Schweigerecht ist eines der wichtigsten Verteidigungsrechte überhaupt. Wer schweigt, kann sich nicht in Wiedersprüche verstricken. Er kann keine Fehler und keine Angaben machen, die ihm später im Lauf des Strafverfahrens auf die Füße fallen. Daher gilt im Strafverfahren der Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“
Deshalb sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Gegen mich wird ermittelt. Was bedeutet das?
Ein Ermittlungsverfahren bedeutet zunächst nur, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft prüfen, ob sich ein Tatverdacht bestätigt.
Es handelt sich noch nicht um eine Verurteilung.
Die Ermittlungsbehörden sammeln Beweise, hören Zeugen an und werten Unterlagen oder digitale Daten aus. Wenn die Ermittlungsbehörden es für erforderlich erachten, erfolgt eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Die Polizei möchte den Beschuldigten vernehmen. Entweder befragt sie ihn im Rahmen der Hausdurchsuchung oder lädt ihn zur Vernehmung vor.
Gerade in dieser frühen Phase bestehen häufig gute Möglichkeiten, das Verfahren ohne Strafbefehl oder Anklage und stattdessen mittels Verfahrenseinstellung zu beenden.
Deshalb ist es wichtig, möglichst früh einen Strafverteidiger einzuschalten, der die Verteidigung übernimmt, Akteneinsicht beantragt und versucht, das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, sei es nach § 170 Abs.2 StPO, § 153 oder § 153a StPO.