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Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht umfasst von der Gründung eines Unternehmens bis zum Unternehmensverkaufs oder der Liquidation des Unternehmens sämtliche Stadien eines Unternehmens.

Die GmbH ist in Deutschland die beliebteste Gesellschaftsform. Damit die GmbH handlungsfähig ist, braucht sie einen Geschäftsführer. Ein GmbH-Geschäftsführer ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt, hat zahlreiche Pflichten wahrzunehmen und muss sich auch rechtlich und im Bereich des Steuerrechts gut auskennen. Zahlreiche Pflichtverstöße ziehen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Besonders riskant wird das Amt des Geschäftsführers, wenn die Gesellschaft in die Krise gerät. Es besteht insbesondere dann die Gefahr, dass der Geschäftsführer in die persönliche Haftung gerät und auch mit seinem Privatvermögen haftet. Der Geschäftsführer eine GmbH kann für Steuerschulden mit seinem Privatvermögen haften, vgl. § 69 AO.

Dieser Risiken sind sich die Geschäftsführer häufig nicht bewusst. Sie gründen eine GmbH und lassen sich zum Geschäftsführer bestellen, weil ein solcher erforderlich ist. Die Rechtskenntnisse sind zum Teil sehr gering. Ein Risikobewusstsein besteht nicht. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt auch eine etwaige Haftung für einen weiteren Geschäftsführer, falls dieser Pflichtverletzungen oder Rechtsverstöße begeht.

Geschäftsführer einer GmbH tun gut daran, sich über die Haftungsgefahren zu informieren, die mit der Bestellung zum Geschäftsführer einhergehen, und sich mit ihren Pflichten vertraut zu machen. Dann lässt sich die Haftung mit dem Privatvermögen vermeiden.

Es ist nämlich keinesfalls so, dass bei einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet und für die Gesellschafter keinerlei Haftung besteht. Sobald die Gesellschafter auch Geschäftaführer sind, bestehen Haftungsrisiken, zum Teil erhebliche. Auch Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt sind sehr häufig bei Gesellschaften, die in die Krise geraten.

Unternehmensgründung

Unternehmensgründer haben in Deutschland die Wahl zwischen diversen Rechtsformen. Sie können z.B. eine GmbH, GmbH & Co KG, UG (haftungsbeschränkt), AG, ein Einzelunternehmen, eine GbR, OHG, KG oder Limited gründen.

Nicht alle Rechtsformen sind für jeden Gründer geeignet. Einige der Gesellschaftsformen können erst ab 2 Personen gegründet werden. Die richtige Rechtsform sollten Sie sorgfältig auswählen, da hiervon insbesondere der Grad Ihrer persönlichen Haftung, Ihr Einfluss auf das Unternehmen als auch die Beteiligung von Investoren abhängt. Reine Kapitalgeber beteiligen sich in der Regel nur an einer Kapitalgesellschaft und nicht an einer GbR.

Beim Gründen passieren viele Fehler, häufig sehr teure.

Wenn Sie wissen wollen, welche die teuersten Fehler von Unternehmensgründern sind und wie sich diese vermeiden lassen, holen Sie sich mein kostenloses eBook zu diesem Thema. Dieses erhalten Sie, indem Sie auf den nachfolgenden Link klicken: http://www.rechtssicher-gruenden.de

Gesellschafterstreit

Statistisch gesehen ist jedes dritte Unternehmen während seines Bestehens mindestens 1x von einem Gesellschafterstreit betroffen.

Um in einem Gesellschafterstreit zu obsiegen, muss die Strategie genau durchdacht werden. Außerdem beeinflusst der Zeitpunkt des Streitausbruches ganz wesentlich den Ausgang des Gesellschafterstreits.

Insbesondere in einer GmbH mit einer 50:50-Beteiligung ist es wichtig, dass der Streit von demjenigen Gesellschafter begonnen wird, der den anderen Gesellschafter loswerden will. Im Idealfall wird der Gesellschafterstreit im Hintergrund vorbereitet, während der Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll, nichts ahnt. Bei Streitausbruch wird der Gesellschafter so überrumpelt, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Dann bestehen die besten Chancen, den anderen Gesellschafter relativ zügig los zu werden bzw. in der Gesellschaft wieder handlungsfähig zu werden. Häufig blockiert ein lästiger Mitgesellschafter wesentliche Entscheidungen. Dem anderen Gesellschafter, der die anderen 50%  hält, sind dann bei wesentlichen Entscheidungen die Hände gebunden.

Auch die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer 50%-Beteiligung oder Mehrheitsbeteiligung werden Sie am besten los, wenn Sie die Abberufung vorbereiten, ohne dass er davon etwas merkt. Je mehr Beweise gesammelt werden können, umso besser.

Vertragsgestaltung

Gesellschaftsverträge, Geschäftsführerdienstverträge, Arbeitsverträge, AGB, Non-Disclore-Agreements (NDA), Lizenzverträge, Gewerberaummietverträge, Vertriebsverträge, Handeltsvertreterverträge, uvm.

Als Unternehmer sollten Sie sich bestmöglich absichern, indem Sie die Verträge,
so weit wie irgendwie möglich, zu Ihren Gunsten gestalten.

Umwandlung und Liquidation

Eine Gesellschaftsform kann sich im Laufe der Zeit als nicht mehr passend herausstellen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die gewünschten Änderungen vorzunehmen, so kann z.B. ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden, um die Haftung künftig zu minimieren. Welche Gestaltungsform die passende ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Unternehmensnachfolge

Eine Unternehmensnachfolge kann zu Lebzeiten oder erst von Todes wegen erfolgen. Unternehmer, die Ihr Unternehmen auf die nächste Generation übertragen wollen, sollten frühzeitig planen. Die Nachfolge in ein bestehendes Unternehmen ist eine sehr komplexe Angelegenheit und ist daher entsprechend zeitaufwändig.

Track Record

Ausgewählte Beispiele von Fällen, die wir in den letzten Jahren betreut haben:

– Gesellschafterstreit in einem Verkehrsunternehmen. Es handelte sich um eine GmbH, an der 5 Geschwister beteiligt waren, 3 davon als Geschäftsführer. Die 4 Geschwister hatten sich mit ihrem Bruder, der zugleich Geschäftsführer war, nicht mehr verstanden. Sie wollten ihn als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft drängen. Die Abberufung als Geschäftsführer war einfach und binnen 10 Minuten möglich. Der Ausschluss aus der Gesellschaft gestaltete sich deutlich schwieriger, zumal der Bruder mehrere Gesellschafterbeschlüsse mit der Anfechtungsklage angefochten hatte. Nach Gründung eines Konkurrenzunternehmens und Auflösung der ursprünglichen Gesellschaft hatte man sich des Bruders entledigt.

– Gesellschafterstreit in einem mittelständischem Traditionsunternehmen, an dem die beiden Gesellschafter zu jeweils 50% beteiligt und als Geschäftsführer tätig waren. Der eine Gesellschafter wollte den anderen als Geschäftsführer und auch als Gesellschafter loswerden, da die Auffassungen von erfolgreicher Unternehmensführung zu unterschiedlich waren. Es fand eine streitige Gesellschafterversammlung statt. Die Gesellschaftsanteile wurden eingezogen, die geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister angemeldet, der Geschäftsführer wurde abberufen und sein Dienstvertrag gekündigt. Letztendlich konnte der Rechtsstreit vorm Landgericht beendet werden, weil es zu einem einvernehmlichen Ausscheiden kam. Das Traditionsunternehmen existiert weiterhin und erfolgreich von dem verbliebenen Gesellschafter und Geschäftsführer geführt.

– Streitige Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis

Die beiden Ärztinnen hatten über 10 Jahre erfolgreich zusammengearbeitet als sich das Verhältnis drastisch verschlechterte. Unsere Mandantin hatte gekündigt, die Kollegin erklärte die Anschlusskündigung und wollte von unserer Mandantin noch umfangreiche Zahlungen, obwohl sie die Praxis fortführte. Dies konnten wir abwenden.

– Streit unter Orthopäden – Gemeinschaftspraxis

Die beiden Gesellschafter der Praxis gerieten in einen Konflikt, weil der eine Arzt der Meinung war, er würde mehr arbeiten als der andere, würde mehr Patienten betreuen und vor allem mehr IGEL-Leistungen abrechnen, außerdem mache er weniger Urlaub. Er forderte eine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels, anderen würde er die Gesellschaft kündigen. Hier konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die für beide Seiten tragbar war, so dass die Arztpraxis fortbesteht.

– Streit nach Anteilskauf in Steuerberatungsgesellschaft

Unser Mandant hatte sich in eine Steuerberatungsgesellschaft eingekauft und nach Zahlung des Kaufpreises und Eintritts in die Gesellschaft festgestellt, dass 2 der Mitgesellschafter so viele Überstunden hatten, dass sie jeweils 1,5 Jahre eher in den Ruhestand gehen konnten. Dies stellte aus Sicht unseres Mandanten einen Mangel dar, da dadurch die Einnahmen reduziert werden, da die Gesellschafter Geld erhalten, ohne hierfür arbeiten zu müssen. Das Landgericht teilte unsere Ansicht nicht, allerdings gab uns das Oberlandesgericht recht, so dass der Mandant einen Teil des Kaufpreises erstattet bekam.

– Reklamation einer Gewinderollmaschine durch ein mittelständisches Industrieunternehmen.

Die Mandantschaft hatte eine Gewinderollmaschine in Auftrag gegeben, die bei der Fertigung immer wieder Probleme machte, so dass mit der Maschine nicht mehr gearbeitet werden konnte. Die Maschine warf die Eisenstange aus, ohne das Gewinde fertig gepresst zu haben. Trotz zahlreicher Nachbesserungen funktionierte das Gerät nicht. Die Maschine war voll bezahlt worden. Die Herstellerin der Maschine wollte das Gerät nicht zurücknehmen. Durch erfolgreiche Verhandlungen konnte ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden. Die Herstellerin nahm das Gerät zurück und erstattete den vollen Kaufpreis.

– Verteidigung gegen eine Auflösungsklage nach dem Tod eines Gesellschafters

Die Erbinnen des verstorbenen Gesellschafters einer GmbH hatten eine Auflösungsklage erhoben. Sie wollten aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Auflösungsklage wurde abgewiesen. Unser Mandant bekam die Anteile kostenlos auf sich übertragen.

– Vertretung eines Gesellschafters eines Bauunternehmens, der Kenntnis davon erlangte, dass sein Mitgesellschafter ein Konkurrenzunternehmen gegründet hatte und kontinuierlich die Gesellschaft aushöhlte.

– Vertetung eines Unternehmens, das einen Handelsvertreter fristlos gekündigt hatte, gegen den Handelsvertreter, der einen erheblichen Ausgleichsanspruch geltend machte und unsere Mandantin, eine GmbH, mit zahlreichen Forderungen, z.B. Vorlage des Buchauszuges, etc. ärgern wollte. Das Verfahren wurde durch eine moderate Zahlung erledigt.

– Vertretung einer GbR, die von einer GmbH Corona-Schnelltests im Wert von über 300.000 Euro erworben und keine Ware erhalten hatte. Der Geschäftsführer der GmbH war sehr kreativ im Erfinden von Ausreden, weshalb die Tests noch nicht von China nach Deutschland geliefert wurden. Nachdem er unsere Mandantin monatelang hingehalten hatte, haben wir Klage erhoben, der das Landgericht vollumfänglich stattgab. Die Berufung der Verkäuferin hatte keinen Erfolg. Unsere Mandantschaft wurde von ihren Kunden auf Rückzahlung, entgangenen Gewinn und Schadensersatz in Anspruch genommen. Hier konnten wir nach erfolgreichen Verhandlungen erreichen, dass auch die Schadensersatzforderungen der Kunden sehr moderat ausfielen.

Unser Service

Rechtsberatung

Wir beraten und unterstützen Sie auf allen Bereichen des Gesellschaftsrechts, angefangen bei der Suche nach der passenden Gesellschaftsform, der Vertragsgestaltung, bis zur Minimierung der persönlichen Haftung, der Nachfolgeplanung als auch im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten.

Wir entwicklen für Sie eine indiviuelle Strategie, um so die für Sie ideale Lösung zu finden.

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