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	<title>Vertragsrecht Archive | Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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	<description>Anwalt Strafverteidigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung</description>
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		<title>Auf was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 09:30:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der Fall. Allerdings ist hier der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, so dass selbst beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Erfolgsaussichten meist nicht gut sind. Unwirksam ist der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des BAG z.B. in Überrumpelungssituationen, wenn gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wird. Auch dies ist nur in engen Grenzen möglich und auch hier ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte sich die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gut überlegen und sich nicht von kurzen Fristen des Arbeitgebers zur schnellen Unterzeichnung drängen lassen. Arbeitgeber setzen gerne kurze Fristen für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Der Arbeitnehmer sollte sich ausreichend Bedenkzeit einräumen lassen, um seine Entscheidung zu überdenken und sich über die Rechtslage zu informieren. Aufhebungsverträge enthalten auch Nachteile für Arbeitnehmer, die gut abgewogen werden sollten. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss immer berücksichtigt werden, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Dies ist für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung, wenn er keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat.</p>
<p>Eine Sperrzeit lässt sich oftmals vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag entsprechend ausgestaltet wird.</p>
<p>Häufig können auch die Konditionen des Aufhebungsvertrages nachverhandelt werden, so dass der Arbeitnehmer erheblich mehr Geld bekommt als dies im ersten Vertragsentwurf vorgesehen war. Ein Nachverhandeln ist nahezu immer sinnvoll und hilfreich. Rechtschutzversicherungen mit dem Baustein „Beruf“ übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Konditionen des Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber verhandelt.</p>
<p><u>Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.</u></p>
<p>Ein Aufhebungsvertrag muss sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.</p>
<p><u>Vereinbarung eines Beendigungszeitpunktes im Aufhebungsvertrag.</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag sollte vereinbart werden, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn es z.B. innerhalb von 2 Monaten beendet wird, muss geregelt werden, was innerhalb der 2 Monate geschehen soll. Soll der Mitarbeiter weiter arbeiten oder wird er (unwiderruflich) freigestellt.</p>
<p><u>a) Freistellung oder Weiterbeschäftigung</u></p>
<p>Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Allerdings ist häufig der Wunsch auf beiden Seiten oder zumindest auf einer Seite vorhanden, dass man sich nach einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr im Betrieb begegnet.</p>
<p><u>b) Verhandlungstaktik</u></p>
<p>Aus taktischen Gründen sollte der Arbeitnehmer allerdings dem Arbeitgeber nicht sagen, dass er bei ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr weiterarbeiten will, denn das wird der Arbeitgeber in der Regel nutzen, um schlechte oder nur mäßige Konditionen anzubieten. Der Arbeitgeber geht nämlich dann davon aus, dass der Arbeitnehmer die Verhandlungen nicht platzen lassen wird, da er anderenfalls bei ihm weiterarbeiten müsste.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber stattdessen signalisieren, dass er jederzeit zur Weiterarbeit bereit ist. Dies erhöht den Druck auf den Arbeitgeber, der sich von seinem Mitarbeiter trennen will. Dies führt oftmals dazu, dass sich die Abfindung des Arbeitnehmers erheblich erhöht.</p>
<p><u>c) Vertragsgestaltungen</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag können unterschiedliche Gestaltungen zur Freistellung getroffen werden. Z.B. kann eine sog. Sprinterklausel vereinbart werden, d.h. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Freistellung durch Kündigung mit kurzer Frist beenden und erhält das restliche Gehalt oder einen Teil davon als Abfindung. Eine solche Regelung ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder davon ausgeht, sehr schnell ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen.</p>
<p><u>Urlaub und Überstunden</u></p>
<p>Wird im Aufhebungsvertrag die unwiderrufliche Freistellung vereinbart, wird häufig geregelt, dass der Resturlaub des Arbeitnehmers eingebracht wird. Wird der Urlaub nicht eingebracht und kann der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.</p>
<p>Hat der Arbeitnehmer Überstunden angesammelt, sollte er an diese ebenfalls im Aufhebungsvertrag denken und hierzu eine Regelung in den Vertrag aufnehmen bzw. aufnehmen lassen. Wird keine Regelung hierzu getroffen und enthält der Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel, kann der Arbeitnehmer die Auszahlung der Überstunden nach seiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag in der Regel nicht mehr einfordern. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.</p>
<p><u>Abfindung</p>
<p></u><u>a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.</u><strong></p>
<p>Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.</strong> Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie vor Gericht um eine Abfindung streiten, wenn sie Kündigungsschutzklage erheben.</p>
<p>Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es jedoch, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unverändert weiter besteht. Der Arbeitnehmer streitet grundsätzlich darum, dass er im Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird jedoch häufig eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend erzielt, dass sich der Arbeitgeber unter anderem zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer verpflichtet.</p>
<p>Lässt sich keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen, erhält der Arbeitnehmer auch keine Abfindung. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er vor den Arbeitsgerichten im Hinblick auf eine Abfindung auch leer ausgehen kann.</p>
<p><u>b) Ausnahmen</u></p>
<p><u>aa) Betriebsbedingte Kündigung, § 1a KSchG</u></p>
<p>Eine <strong>Ausnahme von diesem Grundsatz</strong>, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, ergibt sich z.B. für die <strong>betriebsbedingte Kündigung</strong> gemäß <strong> 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)</strong>. Der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Hinweis erteilt, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. <strong>Besonders wichtig</strong> ist dieser <strong>zusätzliche Hinweis</strong> auf die Abfindung im Kündigungsschreiben.</p>
<p><u>bb) Sozialplan bei Betriebsänderungen</u></p>
<p>Ein <strong>Anspruch auf eine Abfindung</strong> kann sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn im Rahmen eines <strong>Sozialplans</strong> zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart wurde, dass Abfindungen zu zahlen sind, wenn es zu Betriebsänderungen und dadurch zu betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen kommt.</p>
<p><u>c) Höhe der Abfindung<br />
</u><br />
Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn nicht einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, wird vor Gericht im Gütetermin oder in Aufhebungsverträgen über die Abfindung verhandelt.</p>
<p>Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Höhe der Abfindung, dennoch behilft man sich mit einer Diese lautet: <strong>Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr</strong>.</p>
<p>Der überwiegende Anteil der Arbeitsgerichte orientiert sich an dieser Faustformel, wenn Einigungsvorschläge unterbreitet werden.</p>
<p>Je schwerer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden kann, umso mehr Verhandlungsspielraum hat der Arbeitnehmer. Dann kann er ggf. mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr aushandeln. Dies gilt z.B. für einen älteren langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der schwer vermittelbar ist, für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Schwangere.</p>
<p>Bei verhaltensbedingten Kündigungen werden teilweise auch Abschläge von dem halben Bruttomonatsgehalt gemacht werden, je nachdem wie schwer der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer wiegt.</p>
<p><u>Sonderzahlungen<br />
</u></p>
<p>Wichtig ist, im Aufhebungsvertrag auch an Sonderzahlungen, Tantieme, Provisionen, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu denken und hierfür Regelungen zu treffen.</p>
<p><u>Betriebliche Altersversorge</u></p>
<p>Besteht eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) zugunsten des Arbeitnehmers, sollte an diese im Aufhebungsvertrag ebenfalls gedacht werden. Betriebliche Altersvorsorgen sind unterschiedlich ausgestaltet. Hier muss jeder Fall individuell beleuchtet werden.</p>
<p><u>Zeugnis</u></p>
<p>Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er eine Regelung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen lässt, wonach er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ und einer Bedauerns- und Dankesformel und Wunschformel erhält.</p>
<p><u>Achtung – drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</u></p>
<p>Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim  Arbeitslosengeld von in der Regel 12 Wochen, da der Arbeitnehmer nach Ansicht der Arbeitsverwaltung durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.</p>
<p>Es gibt jedoch zahlreiche Möglichkeiten, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhindern. Für weitere Informationen hierzu lesen Sie gerne einen unserer anderen Beiträge.</p>
<p><u>Abgeltungsklausel</u></p>
<p>Am Ende des Aufhebungsvertrages befindet sich in der Regel eine Abgeltungsklausel. Diese besagt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind. Die Formulierung der Klausel variiert je nach Aufhebungsvertrag meistens etwas.</p>
<p>Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch mehr gegen den Arbeitgeber hat. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch Geld, weil z.B. ein Gehalt nicht bezahlt wurde oder er Überstunden geleistet hat, kann er diese nach Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht mehr verlangen, wenn diese Punkte nicht im Aufhebungsvertrag gesondert geregelt wurden.</p>
<p>Arbeitnehmer sollten alle Ansprüche, die sie gegen den Arbeitgeber noch durchsetzen wollen, in den Aufhebungsvertrag aufnehmen (lassen). Alle anderen Ansprüche gehen durch die Abgeltungsklausel unter und sind im Nachgang nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Die Inhalte der Beiträge wurden nach bestem Wissen und großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Rechtsanwaltskanzlei übernimmt keine Haftung für die Aktualität und Korrektheit der Informationen.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Sie können sich hierbei gerne an uns wenden.</p>
<p>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</p>
<p>kanzlei@ralindner.de</p>
<p>0851/96693915<br />
</strong></p>
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		<title>Welche Nachteile haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Apr 2024 14:46:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen. Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><u>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.</u></p>
<p>Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen.</p>
<p>Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann der Arbeitnehmer bei seinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber berücksichtigen.</p>
<p><u>Kein Sonderkündigungsschutz von Schwangeren, Schwerbehinderten und Personen in Elternzeit.</u></p>
<p>Schwangere, Schwerbehinderte und Personen in Elternzeit dürfen nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen, muss er die Genehmigung des Integrationsamtes einholen. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies nicht erforderlich.</p>
<p><u>Keine Anhörung des Betriebsrats.</u></p>
<p>Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht anhören, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird.</p>
<p><u>Kein Einhalten der Kündigungsfrist.</u></p>
<p>Möglicherweise endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag eher als es bei Beachtung der geltenden Kündigungsfristen enden würde. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.</p>
<p><strong>Die o.g. Nachteile sind nur beispielhaft aufgelistet. Aufhebungsverträge können weitere Nachteile für Arbeitnehmer bereithalten. Dies hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages ab.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Kein vorschnelles Unterschreiben des Aufhebungsvertrages.<br />
</u><br />
Ein Arbeitnehmer sollte einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben, da er sich nach seiner Unterschrift unter diesen Vertrag im Nachgang in der Regel nicht mehr davon lösen kann. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Auch nur in Ausnahmefällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Aufhebungsverträge für unwirksam angesehen, wenn diese wegen einer möglichen Überrumpelung unter Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens zustande gekommen sind.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</strong></p>
<p><strong>0851/96693915</strong></p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wie Sie die richtige Rechtsform finden – in 6 einfachen Schritten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jul 2022 14:49:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts,...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts, stolpert oder bekommt Blasen. Das kann kein Unternehmer gebrauchen, schon gar nicht in der Startphase.</p>
<p>Ich werde daher in diesem Rechtstipp die unterschiedlichen Rechtsformen beleuchten und darlegen, welche Rechtsform sich für welches Vorhaben eignet.</p>
<p><u>1. Anzahl der Gründer</u></p>
<p>Welche Rechtsformen einem Gründer bzw. den Gründern zur Verfügung stehen, hängt in erster Linie davon ab, wie viele Personen ein Unternehmen gründen möchten. Nicht jede Rechtsform steht jedermann zur Verfügung. Einige Gesellschaften können erst ab mindestens 2 Personen gegründet werden.</p>
<p><u><br />
a) 1 Person</u></p>
<p>Wenn Sie alleine gründen möchten, können Sie dies entweder in der Form eines Einzelunternehmens oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft machen. Wird ein Einzelunternehmen gegründet, haftet der Unternehmer unbeschränkt persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei Rechtsformen wie der GmbH, UG, GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese haften lediglich mit ihrer Einlage.</p>
<p><u>a) Ab 2 Personen</u></p>
<p>Zwei oder mehr Personen können sich in der Form der GbR bzw. OHG, KG, oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft selbständig machen. Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder OHG haften die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen, bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter ebenfalls persönlich. Anders ist es bei der GmbH &amp; Co KG, GmbH oder UG, s.o. Hier ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.</p>
<p>Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG sind schnell gegründet und relativ unkompliziert zu handhaben. Der Verwaltungsaufwand bei einer GmbH, UG oder GmbH &amp; Co KG ist deutlich höher. Die GmbH &amp; Co KG ist zwar ebenfalls eine Personengesellschaft, allerdings ist deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, sodass insgesamt der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur bloßen KG oder GbR deutlich höher ist.</p>
<p><u>2. Wie risikoreich ist das geplante Vorhaben?</u></p>
<p>Danach richtet sich u.a., ob sich eher eine Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter, wie zum Beispiel die GbR oder OHG, eignet oder ob die Gründer besser auf eine Gesellschaftsform zurückgreifen, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, wie z.B. eine GmbH, UG, GmbH &amp; Co. KG oder AG. Die GmbH, UG und Aktiengesellschaft sind Kapitalgesellschaften. Sie gehören zu den Körperschaften.</p>
<p>Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich.</p>
<p>Das Risiko eines Unternehmens steigt durch die Anzahl der Gesellschafter, denn bei Personengesellschaften mit persönlicher Haftung haften die Gesellschafter für die Geschäfte, die die Mitgesellschafter abschließen, ebenfalls. Gleiches gilt für Fehler, die die Mitgesellschafter machen. Je höher der Umsatz eines Unternehmens, umso höher in der Regel auch die Haftungsrisiken.</p>
<p>Bestimmte Risiken lassen sich über Haftpflichtversicherungen absichern, so dass keine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.</p>
<p>Bauunternehmen sind aufgrund der Risiken, die dieser Branche innewohnen, häufig in der Form einer GmbH anzutreffen.</p>
<p><u>3. Wie hoch ist der Kapitalbedarf?</u></p>
<p>Auch davon wird in der Regel abhängen, ob sich man sich für eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung entscheidet oder nicht.</p>
<p>Wenn der Verkauf von selbstbemalten Lampen, selbstgefertigtem Schmuck oder bestickten Textilien geplant ist und die Gründerin erst einmal testen möchte, ob ihre selbsthergestellten Objekte überhaupt vom Markt angenommen werden, wird in der Regel keine GmbH erforderlich sein. Der Aufwand (Gründungskosten, Steuerberaterkosten, Geschäftsführerpflichten) steht nicht im Verhältnis zum geplanten Umsatz, zumindest in der Anlaufphase nicht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hat zwar viele Vorteile, aber auch gravierende Nachteile. Hierzu habe ich einen gesonderten Beitrag verfasst.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn beabsichtigt ist, sich im Bereich des Online Marketings selbständig zu machen. Solange sich die Firmen in der Startphase befinden und erst versucht werden soll, sich am Markt zu etablieren, ist eine GmbH oder UG meist nicht sinnvoll, da die Kosten in der Regel die erzielten Umsätze übersteigen. Außerdem ist kaum Kapital erforderlich, um in diesem Segment zu starten. Anders ist dies nur, wenn das Vorhaben sehr risikoreich ist.</p>
<p>Das Risiko ist auch häufig überschaubar, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben wird. Es gibt keine Mitgesellschafter, für die u.U. mitgehaftet werden müsste. Die Angst vor einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums oder falschen AGB ist meines Erachtens kein Grund, sich für eine GmbH zu entscheiden. Denn auch die GmbH kann abgemahnt werden. Wegen Abmahnkosten von ca. 1.000 Euro wird niemand eine GmbH in die Insolvenz schicken. Zum Teil wird vorgeschlagen, eine Limited im Ausland zu gründen, z.B. auf St. Vincent oder den Cayman Islands, um dieses Unternehmen im Impressum der Webseite aufzunehmen. Diese Idee beruht auf der Hoffnung, dass dieses Unternehmen von Abmahnkanzleien nicht abgemahnt wird. Solche Ratschläge sollten gut überlegt werden. Auslandsgesellschaften halten zum Teil sehr kostspielige Überraschungen bereit.</p>
<p>Mandanten von mir haben sich 2020 mit dem Vertrieb von Coronaschnelltests, Schutzmasken und anderen Hygieneartikeln selbstständig gemacht. Sie haben sich hierbei auf Anraten ihres Steuerberaters für die Rechtsform der GbR entschieden. Das Geschäft ist sehr gut angelaufen. Die Auftragsvolumina sind gestiegen. Irgendwann sind sie auf einen Betrüger hereingefallen, der die bestellten und bereits bezahlten Schnelltests nicht ausgeliefert hat. Dies führte dazu, dass sie ihre Kunden nicht beliefern konnten. Diese nahmen die GbR und die beiden Gesellschafter in Anspruch. Meine Mandanten haften für sämtliche Lieferausfälle persönlich. Da das Geschäft ein so großes Ausmaß angenommen hat, dass allein die Nichtbelieferung eines Kunden zu einer Haftung von rund 100.000 Euro führte, wäre hier auf jeden Fall an die Gründung einer GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu denken gewesen. Da dies nicht geschah, kämpfen die Mandanten damit, eine Insolvenz abzuwenden. Ihre Existenz steht auf dem Spiel.</p>
<p>Es ist auch jederzeit möglich, als Einzelunternehmer zu starten und dann, wenn das Unternehmen erfolgreich ist und die Umsätze gestiegen sind, eine GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu gründen. Mit steigenden Umsätzen erhöht sich in der Regel auch die Haftung, sodass ab einer bestimmten Umsatzgröße über eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung nachgedacht werden kann bzw. sollte.</p>
<p><u>4. Ist erhebliches Privatvermögen vorhanden?</u></p>
<p>Dann kann es zielführend sein, eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH &amp; Co KG zu gründen, um das Privatvermögen zu schützen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen mit weiteren Personen betrieben werden soll, die weniger solvent sind. Es kommt nicht selten vor, dass der vermögende Gesellschafter um Haus und Hof gebracht wird, weil die Mitgesellschafter das Unternehmen in die Insolvenz getrieben haben. Einer meiner Mandanten musste für eine Forderung von mehr als 100.000 Euro aufkommen, weil der Mitgesellschafter Privatinsolvenz angemeldet hat und der andere nur eine kleine Lebensversicherung für die Erfüllung der Forderung bereitstellen konnte. Mein Mandant war Eigentümer eines Hauses, das er nicht verlieren wollte. Daher sah er sich gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, um die Gläubiger zu befriedigen. Dass er einen Anspruch gegen die beiden Mitgesellschafter hatte, war für ihn bedeutungslos, da bei den beiden nichts zu holen war.<br />
<u></u></p>
<p><u><br />
</u><u>5. Sollen Investoren einsteigen?</u></p>
<p>Ist beabsichtigt, Risikokapitalgeber/Investoren aufzunehmen, bietet sich eine Rechtsform wie die GmbH an, da die Venture-Capital-Geber in der Regel darauf bestehen, dass eine Kapitalgesellschaft vorhanden ist, an der sie sich beteiligen können. Der Ruf der GmbH ist ein besserer als der einer UG. Ist erheblicher Kapitalbedarf vorhanden, reicht das Stammkapital einer UG sowieso nicht aus.</p>
<p><u>6. Steuerbelastung</u></p>
<p>Die Steuerbelastung des Firmeninhabers bzw. der Gesellschafter ist je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich hoch. Auch dies sollte bei der Wahl der Rechtsform beachtet werden. Eine GmbH oder UG kann aus steuerlicher Sicht nachteiliger sein als eine Personengesellschaft. Ist eine Haftungsbeschränkung zwingend notwendig, kann auch eine GmbH &amp; Co KG geeignet sein, da diese eine Personenhandelsgesellschaft ist und anders besteuert wird als eine GmbH oder UG.</p>
<p>Freiberufler sind eher selten in der Form der GmbH oder UG anzutreffen, da deren Einkünfte mit Gründung der GmbH oder UG gewerbesteuerpflichtig werden.</p>
<p><u>7. Zusammenfassung</u></p>
<p>Welche Rechtsform im konkreten Fall geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Dies hängt u.a. von den o.g. Faktoren ab. Jeder Fall ist individuell und muss im Einzelfall betrachtet werden.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass der Inhalt des Rechtstipps lediglich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt. Inhalte können aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung veraltet und damit falsch sein. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie bitte einen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei:</p>
<p><strong>Rechtsanwältin</strong><strong><br />
Dipl. Jur. Stefanie Lindner<br />
Alte Poststraße 22 A<br />
94036 Passau</strong></p>
<p>Tel.: 0851/96693915<br />
Notfall-Telefon: 0170/3185417</p>
<p>E-Mail: kanzlei@ralindner.de</p>
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		<title>Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2022 13:28:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Von meinen Mandanten werde ich regelmäßig gefragt, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, dennoch kann das Verwenden von AGB sinnvoll und von Vorteil für einen Unternehmer sein. Wann und für wen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vorteil sind, zeige ich nachfolgend auf. 1. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Von meinen Mandanten werde ich regelmäßig gefragt, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen.</p>
<p>Es besteht keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, dennoch kann das Verwenden von AGB sinnvoll und von Vorteil für einen Unternehmer sein. Wann und für wen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vorteil sind, zeige ich nachfolgend auf.</p>
<p><u>1. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden.</u></p>
<p>Es gibt kein Gesetz, das die Verwendung von AGB vorschreibt. Allerdings gibt es Informationspflichten, die im E-Commerce beachtet werden müssen. Die Belehrungs- und Informationspflichten ergeben sich aus § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 EGBGB. Dort sind die erforderlichen Angaben aufgelistet. Es bietet sich an, diese bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verorten. Diese Pflichtangaben können allerdings auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden.</p>
<p><u>2. Vorteile von AGB</u></p>
<p>Es ist nahezu für jede Firma von Vorteil, wenn sie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, da sie die Bedingungen für die Geschäftsbeziehung einseitig zu Ihren Gunsten gestalten kann. Dies gilt ganz besonders für Firmen, die vor allem an andere Firmen verkaufen bzw. sich in Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern befinden.</p>
<p>Bei der Gestaltung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets zu beachten, ob diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) oder zwei Unternehmern (B2B) verwendet werden. Ein Unternehmen, das nur andere Unternehmen als Kunden hat, ist bei der Gestaltung der AGB viel freier als ein Unternehmer, der (auch) an Verbraucher verkauft. Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften verbieten bestimmte Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kann sich durchaus anbieten, zwei verschiedene Regelungswerke zu verwenden, eines für Geschäfte mit Verbrauchern und das andere für Vertragsbeziehungen mit einem anderen Unternehmen.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen bei haftungsträchtigen Geschäften, da sich mittels AGB die Haftung (teilweise) ausschließen bzw. beschränken lässt.<br />
Ebenfalls lassen sich u.U. die Verjährungsfristen verkürzen.</p>
<p>Im B2B-Bereich, also zwischen zwei Unternehmen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen meines Erachtens für jedes Unternehmen erforderlich. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, so haben AGB für den Verwender erhebliche Vorteile, dass die Nichtverwendung eines solchen Regelwerks im Ernstfall zu erheblichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen führt.</p>
<p>Allein die Regelung zur Gerichtsstandsvereinbarung zeigt, wie wichtig AGB sind.</p>
<p>Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, ist der Beklagte grundsätzlich an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Will ein Unternehmer aus Passau 50.000 € von einem Unternehmen in Hamburg, muss er grundsätzlich in Hamburg klagen. Dies bedeutet für ihn, dass seine Mitarbeiter zur Gerichtsverhandlung nach Hamburg reisen müssen. Aufgrund der langen Anreise ist eine Übernachtung in Hamburg erforderlich, sodass die Mitarbeiter, die als Zeugen aussagen, rund zwei Tage in der Arbeit ausfallen. Beauftragt er einen Anwalt in Passau, entstehen ihm erhebliche Kosten für die Anreise des Anwalts nach Hamburg. Außerdem ist der Passauer Anwalt mit den Gepflogenheiten in Hamburg nicht vertraut. Sucht sich der Unternehmer aus Passau einen Anwalt in Hamburg, ist die Kommunikation lediglich per E-Mail oder Telefon möglich. Um diese Nachteile zu vermeiden, gibt es sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann festgelegt werden, dass sich der Gerichtsstand am Firmensitz des Unternehmens befindet.<br />
Wenn die Firma aus Passau eine Klausel aufnimmt, dass sich der Gerichtsstand in Passau befindet, dann kann sie die 50.000 € in Passau einklagen. Die Mitarbeiter können zu Hause bleiben und müssen ihren Arbeitsplatz lediglich für 2-3 Stunden verlassen. Dies stellt für die meisten Unternehmen eine erhebliche Erleichterung dar. Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer aus Hamburg auch AGB verwendet, siehe unten.</p>
<p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zwischen Kaufleuten möglich, vgl. § 38 ZPO. Kaufleute sind z.B. Einzelkaufleute und Gesellschaften wie OHG, KG, GmbH, GmbH &amp; Co. KG, AG.</p>
<p>Wichtig bei den Gerichtsstandsvereinbarungen ist, dass diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtig formuliert sind, damit sie auch wirksam sind. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig.</p>
<p><u>3. Verwendung von abweichenden AGB</u></p>
<p>Ich höre von meinen Mandanten häufig den Einwand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für sie nicht so wichtig sind, da sie sich in Geschäftsbeziehungen mit größeren Unternehmen befinden und diese sowieso AGB verwenden.</p>
<p>Wenn ich Ihnen allerdings dann sage, dass sie gerade dann AGB vorhalten sollten, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden zu lassen, sind sie oft erstaunt. Verwendet ein Unternehmer AGB, die den AGB des Geschäftspartners widersprechen, dann finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien nur insoweit Anwendung, als sie übereinstimmen. Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen beider Parteien gleich sind, finden Anwendung. Regelungen, die zu den Geschäftsbedingungen der Gegenseite im Widerspruch stehen, finden keine Anwendung, sodass das Gesetz gilt. Dies ist für einen Unternehmer von großem Vorteil, da er dann nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die in der Regel stark zu dessen Gunsten ausgestaltet sind, ausgesetzt ist. Es ist in der Regel besser, wenn das Gesetz gilt und keine Vertragsgestaltung zu seinem Nachteil.</p>
<p>Verwenden zwei Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung, wonach am Firmensitz zu klagen ist, dann heben sich die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen auf und es gilt das Gesetz. Der Kläger muss grundsätzlich am Gerichtsstand des Beklagten klagen, wenn nicht eine Sonderregelung gilt. Auch dies ist von Vorteil, da das Unternehmen in Passau dann auch in Passau verklagt werden muss und nicht auch noch für ein Verfahren, das gegen dieses geführt wird, nach Hamburg reisen muss. Würde das Passauer Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung verwenden, müssten die Mitarbeiter selbst bei einer Klage gegen das eigene Unternehmen nach Hamburg zur Verhandlung reisen. Dies lässt sich durch allgemeine Geschäftsbedingungen vermeiden.</p>
<p>Es ist durchaus erstaunlich, wie viele mittelständische Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Dann passiert es, dass eine Firma aus Passau in Köln verklagt wird. Hätte diese AGB verwendet, wäre diese in Passau verklagt worden. Dann kann sie einen Anwalt in Passau beauftragen, der die gerichtlichen Gepflogenheiten vor Ort kennt und erspart sich zugleich erhebliche Reisekosten.</p>
<p><u>4. Copy &amp; Paste – eine riskante Angelegenheit</u></p>
<p>Firmengründer neigen dazu, Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Konkurrenz zu kopieren. Dies stellt nicht selten eine Urheberrechtsverletzung dar und kann abgemahnt werden.</p>
<p>Mandanten erzählten mir, dass sie die AGB von drei verschiedenen Konkurrenzunternehmen zusammen kopiert haben. Selbst wenn durch das Kombinieren von verschiedenen AGB die Urheberrechtsverletzung nicht mehr gegeben ist, zeigt sich doch das Problem, dass der juristische Laie in der Regel nicht erkennen kann, ob er AGB kopiert hat, die noch der aktuellen Rechtslage entsprechen. Durch die Reform des Verbraucherrechts im Juni 2014, durch das Inkrafttreten der DSGVO und zahlreiche weitere Änderungen hat sich vieles geändert. Der Großteil meiner Mandanten sind juristische Laien und erkennen meist nicht, ob sie nun AGB nach altem oder neuem Recht kopiert haben. Teilweise hat sich die Rechtsprechung geändert, so dass Klauseln, die früher wirksam waren, heute unwirksam sind. Außerdem weiß ein juristischer Laie in der Regel nicht, ob die kopierte Version für Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmern passt. So ist es einem meiner Mandanten passiert, dass er AGB von einem anderen Unternehmen kopiert hat, das seine Produkte lediglich an Unternehmer verkauft hat. Er selbst hat aber ausschließlich Verbraucher beliefert. Die Folge war eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband. Als er mir ein Muster für eine Datenschutzerklärung vorlegte, das er für seine Webseite verwenden wollte, wies ich ihn darauf hin, dass dies nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht mehr passend ist. Auch dies hatte er selbst nicht erkannt.</p>
<p>Abgesehen davon, dass durch das Kopieren von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, laufen Sie Gefahr, unpassende AGB zu kopieren, die Sie nicht oder nicht hinreichend schützen, deren Klauseln unwirksam sind und bei denen eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband oder Konkurrenten droht.</p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf den Geschäftszweig des Unternehmens zugeschnitten sind, entscheiden im Gerichtsprozess nicht selten über Sieg oder Niederlage und können einem Unternehmen leicht Beträge im 5-stelligen Bereich sparen.</p>
<p>Unternehmen, denen die finanziellen Mittel für die Fertigung von individuellen AGB durch einen Rechtsanwalt fehlen, können u.U. auf vorgefertigte Formulare zurückgreifen, die sich individuell anpassen lassen.</p>
<p>Eine professionelle Vorlage mit Erklärungen vom Rechtsanwalt kann ein schneller und kostengünstiger Weg sein, um das Unternehmen rechtlich abzusichern. Dies bietet sich vor allem für Unternehmensgründer an.</p>
<p>Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne:</p>
<p><strong>Rechtsanwältin</strong><strong><br />
Dipl. Jur. Stefanie Lindner<br />
Alte Poststraße 22 A<br />
94036 Passau</strong></p>
<p>Tel.: 0851/96693915<br />
Notfall-Telefon: 0170/3185417</p>
<p>E-Mail: kanzlei@ralindner.de</p>
<p>&nbsp;</p>
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