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Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Firmengründung, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht

Von meinen Mandanten werde ich regelmäßig gefragt, ob sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, dennoch kann das Verwenden von AGB sinnvoll und von Vorteil für einen Unternehmer sein. Wann und für wen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vorteil sind, zeige ich nachfolgend auf.

1. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden.

Es gibt kein Gesetz, das die Verwendung von AGB vorschreibt. Allerdings gibt es Informationspflichten, die im E-Commerce beachtet werden müssen. Die Belehrungs- und Informationspflichten ergeben sich aus § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 EGBGB. Dort sind die erforderlichen Angaben aufgelistet. Es bietet sich an, diese bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verorten. Diese Pflichtangaben können allerdings auch unabhängig von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden.

2. Vorteile von AGB

Es ist nahezu für jede Firma von Vorteil, wenn sie Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, da sie die Bedingungen für die Geschäftsbeziehung einseitig zu Ihren Gunsten gestalten kann. Dies gilt ganz besonders für Firmen, die vor allem an andere Firmen verkaufen bzw. sich in Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern befinden.

Bei der Gestaltung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets zu beachten, ob diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) oder zwei Unternehmern (B2B) verwendet werden. Ein Unternehmen, das nur andere Unternehmen als Kunden hat, ist bei der Gestaltung der AGB viel freier als ein Unternehmer, der (auch) an Verbraucher verkauft. Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften verbieten bestimmte Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kann sich durchaus anbieten, zwei verschiedene Regelungswerke zu verwenden, eines für Geschäfte mit Verbrauchern und das andere für Vertragsbeziehungen mit einem anderen Unternehmen.

Von besonderer Bedeutung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen bei haftungsträchtigen Geschäften, da sich mittels AGB die Haftung (teilweise) ausschließen bzw. beschränken lässt.
Ebenfalls lassen sich u.U. die Verjährungsfristen verkürzen.

Im B2B-Bereich, also zwischen zwei Unternehmen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen meines Erachtens für jedes Unternehmen erforderlich. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, so haben AGB für den Verwender erhebliche Vorteile, dass die Nichtverwendung eines solchen Regelwerks im Ernstfall zu erheblichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen führt.

Allein die Regelung zur Gerichtsstandsvereinbarung zeigt, wie wichtig AGB sind.

Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, ist der Beklagte grundsätzlich an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Will ein Unternehmer aus Passau 50.000 € von einem Unternehmen in Hamburg, muss er grundsätzlich in Hamburg klagen. Dies bedeutet für ihn, dass seine Mitarbeiter zur Gerichtsverhandlung nach Hamburg reisen müssen. Aufgrund der langen Anreise ist eine Übernachtung in Hamburg erforderlich, sodass die Mitarbeiter, die als Zeugen aussagen, rund zwei Tage in der Arbeit ausfallen. Beauftragt er einen Anwalt in Passau, entstehen ihm erhebliche Kosten für die Anreise des Anwalts nach Hamburg. Außerdem ist der Passauer Anwalt mit den Gepflogenheiten in Hamburg nicht vertraut. Sucht sich der Unternehmer aus Passau einen Anwalt in Hamburg, ist die Kommunikation lediglich per E-Mail oder Telefon möglich. Um diese Nachteile zu vermeiden, gibt es sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann festgelegt werden, dass sich der Gerichtsstand am Firmensitz des Unternehmens befindet.
Wenn die Firma aus Passau eine Klausel aufnimmt, dass sich der Gerichtsstand in Passau befindet, dann kann sie die 50.000 € in Passau einklagen. Die Mitarbeiter können zu Hause bleiben und müssen ihren Arbeitsplatz lediglich für 2-3 Stunden verlassen. Dies stellt für die meisten Unternehmen eine erhebliche Erleichterung dar. Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer aus Hamburg auch AGB verwendet, siehe unten.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zwischen Kaufleuten möglich, vgl. § 38 ZPO. Kaufleute sind z.B. Einzelkaufleute und Gesellschaften wie OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG.

Wichtig bei den Gerichtsstandsvereinbarungen ist, dass diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtig formuliert sind, damit sie auch wirksam sind. Gegenüber Verbrauchern ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig.

3. Verwendung von abweichenden AGB

Ich höre von meinen Mandanten häufig den Einwand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für sie nicht so wichtig sind, da sie sich in Geschäftsbeziehungen mit größeren Unternehmen befinden und diese sowieso AGB verwenden.

Wenn ich Ihnen allerdings dann sage, dass sie gerade dann AGB vorhalten sollten, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden zu lassen, sind sie oft erstaunt. Verwendet ein Unternehmer AGB, die den AGB des Geschäftspartners widersprechen, dann finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien nur insoweit Anwendung, als sie übereinstimmen. Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen beider Parteien gleich sind, finden Anwendung. Regelungen, die zu den Geschäftsbedingungen der Gegenseite im Widerspruch stehen, finden keine Anwendung, sodass das Gesetz gilt. Dies ist für einen Unternehmer von großem Vorteil, da er dann nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die in der Regel stark zu dessen Gunsten ausgestaltet sind, ausgesetzt ist. Es ist in der Regel besser, wenn das Gesetz gilt und keine Vertragsgestaltung zu seinem Nachteil.

Verwenden zwei Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung, wonach am Firmensitz zu klagen ist, dann heben sich die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen auf und es gilt das Gesetz. Der Kläger muss grundsätzlich am Gerichtsstand des Beklagten klagen, wenn nicht eine Sonderregelung gilt. Auch dies ist von Vorteil, da das Unternehmen in Passau dann auch in Passau verklagt werden muss und nicht auch noch für ein Verfahren, das gegen dieses geführt wird, nach Hamburg reisen muss. Würde das Passauer Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsvereinbarung verwenden, müssten die Mitarbeiter selbst bei einer Klage gegen das eigene Unternehmen nach Hamburg zur Verhandlung reisen. Dies lässt sich durch allgemeine Geschäftsbedingungen vermeiden.

Es ist durchaus erstaunlich, wie viele mittelständische Unternehmen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Dann passiert es, dass eine Firma aus Passau in Köln verklagt wird. Hätte diese AGB verwendet, wäre diese in Passau verklagt worden. Dann kann sie einen Anwalt in Passau beauftragen, der die gerichtlichen Gepflogenheiten vor Ort kennt und erspart sich zugleich erhebliche Reisekosten.

4. Copy & Paste – eine riskante Angelegenheit

Firmengründer neigen dazu, Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Konkurrenz zu kopieren. Dies stellt nicht selten eine Urheberrechtsverletzung dar und kann abgemahnt werden.

Mandanten erzählten mir, dass sie die AGB von drei verschiedenen Konkurrenzunternehmen zusammen kopiert haben. Selbst wenn durch das Kombinieren von verschiedenen AGB die Urheberrechtsverletzung nicht mehr gegeben ist, zeigt sich doch das Problem, dass der juristische Laie in der Regel nicht erkennen kann, ob er AGB kopiert hat, die noch der aktuellen Rechtslage entsprechen. Durch die Reform des Verbraucherrechts im Juni 2014, durch das Inkrafttreten der DSGVO und zahlreiche weitere Änderungen hat sich vieles geändert. Der Großteil meiner Mandanten sind juristische Laien und erkennen meist nicht, ob sie nun AGB nach altem oder neuem Recht kopiert haben. Teilweise hat sich die Rechtsprechung geändert, so dass Klauseln, die früher wirksam waren, heute unwirksam sind. Außerdem weiß ein juristischer Laie in der Regel nicht, ob die kopierte Version für Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmern passt. So ist es einem meiner Mandanten passiert, dass er AGB von einem anderen Unternehmen kopiert hat, das seine Produkte lediglich an Unternehmer verkauft hat. Er selbst hat aber ausschließlich Verbraucher beliefert. Die Folge war eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband. Als er mir ein Muster für eine Datenschutzerklärung vorlegte, das er für seine Webseite verwenden wollte, wies ich ihn darauf hin, dass dies nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht mehr passend ist. Auch dies hatte er selbst nicht erkannt.

Abgesehen davon, dass durch das Kopieren von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, laufen Sie Gefahr, unpassende AGB zu kopieren, die Sie nicht oder nicht hinreichend schützen, deren Klauseln unwirksam sind und bei denen eine Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband oder Konkurrenten droht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf den Geschäftszweig des Unternehmens zugeschnitten sind, entscheiden im Gerichtsprozess nicht selten über Sieg oder Niederlage und können einem Unternehmen leicht Beträge im 5-stelligen Bereich sparen.

Unternehmen, denen die finanziellen Mittel für die Fertigung von individuellen AGB durch einen Rechtsanwalt fehlen, können u.U. auf vorgefertigte Formulare zurückgreifen, die sich individuell anpassen lassen.

Eine professionelle Vorlage mit Erklärungen vom Rechtsanwalt kann ein schneller und kostengünstiger Weg sein, um das Unternehmen rechtlich abzusichern. Dies bietet sich vor allem für Unternehmensgründer an.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne:

Rechtsanwältin
Dipl. Jur. Stefanie Lindner
Alte Poststraße 22 A
94036 Passau

Tel.: 0851/96693915
Notfall-Telefon: 0170/3185417

E-Mail: kanzlei@ralindner.de

 

Author: Stefanie Lindner

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