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Wie Sie die richtige Rechtsform finden – in 6 einfachen Schritten

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Firmengründung, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
Rechtsformwahl

Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts, stolpert oder bekommt Blasen. Das kann kein Unternehmer gebrauchen, schon gar nicht in der Startphase.

Ich werde daher in diesem Rechtstipp die unterschiedlichen Rechtsformen beleuchten und darlegen, welche Rechtsform sich für welches Vorhaben eignet.

1. Anzahl der Gründer

Welche Rechtsformen einem Gründer bzw. den Gründern zur Verfügung stehen, hängt in erster Linie davon ab, wie viele Personen ein Unternehmen gründen möchten. Nicht jede Rechtsform steht jedermann zur Verfügung. Einige Gesellschaften können erst ab mindestens 2 Personen gegründet werden.


a) 1 Person

Wenn Sie alleine gründen möchten, können Sie dies entweder in der Form eines Einzelunternehmens oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co KG oder Aktiengesellschaft machen. Wird ein Einzelunternehmen gegründet, haftet der Unternehmer unbeschränkt persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei Rechtsformen wie der GmbH, UG, GmbH & Co KG oder Aktiengesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese haften lediglich mit ihrer Einlage.

a) Ab 2 Personen

Zwei oder mehr Personen können sich in der Form der GbR bzw. OHG, KG, oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co KG oder Aktiengesellschaft selbständig machen. Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder OHG haften die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen, bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter ebenfalls persönlich. Anders ist es bei der GmbH & Co KG, GmbH oder UG, s.o. Hier ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG sind schnell gegründet und relativ unkompliziert zu handhaben. Der Verwaltungsaufwand bei einer GmbH, UG oder GmbH & Co KG ist deutlich höher. Die GmbH & Co KG ist zwar ebenfalls eine Personengesellschaft, allerdings ist deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, sodass insgesamt der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur bloßen KG oder GbR deutlich höher ist.

2. Wie risikoreich ist das geplante Vorhaben?

Danach richtet sich u.a., ob sich eher eine Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter, wie zum Beispiel die GbR oder OHG, eignet oder ob die Gründer besser auf eine Gesellschaftsform zurückgreifen, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, wie z.B. eine GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder AG. Die GmbH, UG und Aktiengesellschaft sind Kapitalgesellschaften. Sie gehören zu den Körperschaften.

Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich.

Das Risiko eines Unternehmens steigt durch die Anzahl der Gesellschafter, denn bei Personengesellschaften mit persönlicher Haftung haften die Gesellschafter für die Geschäfte, die die Mitgesellschafter abschließen, ebenfalls. Gleiches gilt für Fehler, die die Mitgesellschafter machen. Je höher der Umsatz eines Unternehmens, umso höher in der Regel auch die Haftungsrisiken.

Bestimmte Risiken lassen sich über Haftpflichtversicherungen absichern, so dass keine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.

Bauunternehmen sind aufgrund der Risiken, die dieser Branche innewohnen, häufig in der Form einer GmbH anzutreffen.

3. Wie hoch ist der Kapitalbedarf?

Auch davon wird in der Regel abhängen, ob sich man sich für eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung entscheidet oder nicht.

Wenn der Verkauf von selbstbemalten Lampen, selbstgefertigtem Schmuck oder bestickten Textilien geplant ist und die Gründerin erst einmal testen möchte, ob ihre selbsthergestellten Objekte überhaupt vom Markt angenommen werden, wird in der Regel keine GmbH erforderlich sein. Der Aufwand (Gründungskosten, Steuerberaterkosten, Geschäftsführerpflichten) steht nicht im Verhältnis zum geplanten Umsatz, zumindest in der Anlaufphase nicht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hat zwar viele Vorteile, aber auch gravierende Nachteile. Hierzu habe ich einen gesonderten Beitrag verfasst.

Gleiches gilt, wenn beabsichtigt ist, sich im Bereich des Online Marketings selbständig zu machen. Solange sich die Firmen in der Startphase befinden und erst versucht werden soll, sich am Markt zu etablieren, ist eine GmbH oder UG meist nicht sinnvoll, da die Kosten in der Regel die erzielten Umsätze übersteigen. Außerdem ist kaum Kapital erforderlich, um in diesem Segment zu starten. Anders ist dies nur, wenn das Vorhaben sehr risikoreich ist.

Das Risiko ist auch häufig überschaubar, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben wird. Es gibt keine Mitgesellschafter, für die u.U. mitgehaftet werden müsste. Die Angst vor einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums oder falschen AGB ist meines Erachtens kein Grund, sich für eine GmbH zu entscheiden. Denn auch die GmbH kann abgemahnt werden. Wegen Abmahnkosten von ca. 1.000 Euro wird niemand eine GmbH in die Insolvenz schicken. Zum Teil wird vorgeschlagen, eine Limited im Ausland zu gründen, z.B. auf St. Vincent oder den Cayman Islands, um dieses Unternehmen im Impressum der Webseite aufzunehmen. Diese Idee beruht auf der Hoffnung, dass dieses Unternehmen von Abmahnkanzleien nicht abgemahnt wird. Solche Ratschläge sollten gut überlegt werden. Auslandsgesellschaften halten zum Teil sehr kostspielige Überraschungen bereit.

Mandanten von mir haben sich 2020 mit dem Vertrieb von Coronaschnelltests, Schutzmasken und anderen Hygieneartikeln selbstständig gemacht. Sie haben sich hierbei auf Anraten ihres Steuerberaters für die Rechtsform der GbR entschieden. Das Geschäft ist sehr gut angelaufen. Die Auftragsvolumina sind gestiegen. Irgendwann sind sie auf einen Betrüger hereingefallen, der die bestellten und bereits bezahlten Schnelltests nicht ausgeliefert hat. Dies führte dazu, dass sie ihre Kunden nicht beliefern konnten. Diese nahmen die GbR und die beiden Gesellschafter in Anspruch. Meine Mandanten haften für sämtliche Lieferausfälle persönlich. Da das Geschäft ein so großes Ausmaß angenommen hat, dass allein die Nichtbelieferung eines Kunden zu einer Haftung von rund 100.000 Euro führte, wäre hier auf jeden Fall an die Gründung einer GmbH oder GmbH & Co KG zu denken gewesen. Da dies nicht geschah, kämpfen die Mandanten damit, eine Insolvenz abzuwenden. Ihre Existenz steht auf dem Spiel.

Es ist auch jederzeit möglich, als Einzelunternehmer zu starten und dann, wenn das Unternehmen erfolgreich ist und die Umsätze gestiegen sind, eine GmbH oder GmbH & Co KG zu gründen. Mit steigenden Umsätzen erhöht sich in der Regel auch die Haftung, sodass ab einer bestimmten Umsatzgröße über eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung nachgedacht werden kann bzw. sollte.

4. Ist erhebliches Privatvermögen vorhanden?

Dann kann es zielführend sein, eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co KG zu gründen, um das Privatvermögen zu schützen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen mit weiteren Personen betrieben werden soll, die weniger solvent sind. Es kommt nicht selten vor, dass der vermögende Gesellschafter um Haus und Hof gebracht wird, weil die Mitgesellschafter das Unternehmen in die Insolvenz getrieben haben. Einer meiner Mandanten musste für eine Forderung von mehr als 100.000 Euro aufkommen, weil der Mitgesellschafter Privatinsolvenz angemeldet hat und der andere nur eine kleine Lebensversicherung für die Erfüllung der Forderung bereitstellen konnte. Mein Mandant war Eigentümer eines Hauses, das er nicht verlieren wollte. Daher sah er sich gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, um die Gläubiger zu befriedigen. Dass er einen Anspruch gegen die beiden Mitgesellschafter hatte, war für ihn bedeutungslos, da bei den beiden nichts zu holen war.


5. Sollen Investoren einsteigen?

Ist beabsichtigt, Risikokapitalgeber/Investoren aufzunehmen, bietet sich eine Rechtsform wie die GmbH an, da die Venture-Capital-Geber in der Regel darauf bestehen, dass eine Kapitalgesellschaft vorhanden ist, an der sie sich beteiligen können. Der Ruf der GmbH ist ein besserer als der einer UG. Ist erheblicher Kapitalbedarf vorhanden, reicht das Stammkapital einer UG sowieso nicht aus.

6. Steuerbelastung

Die Steuerbelastung des Firmeninhabers bzw. der Gesellschafter ist je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich hoch. Auch dies sollte bei der Wahl der Rechtsform beachtet werden. Eine GmbH oder UG kann aus steuerlicher Sicht nachteiliger sein als eine Personengesellschaft. Ist eine Haftungsbeschränkung zwingend notwendig, kann auch eine GmbH & Co KG geeignet sein, da diese eine Personenhandelsgesellschaft ist und anders besteuert wird als eine GmbH oder UG.

Freiberufler sind eher selten in der Form der GmbH oder UG anzutreffen, da deren Einkünfte mit Gründung der GmbH oder UG gewerbesteuerpflichtig werden.

7. Zusammenfassung

Welche Rechtsform im konkreten Fall geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Dies hängt u.a. von den o.g. Faktoren ab. Jeder Fall ist individuell und muss im Einzelfall betrachtet werden.

Bitte beachten Sie, dass der Inhalt des Rechtstipps lediglich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt. Inhalte können aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung veraltet und damit falsch sein. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie bitte einen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.

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Author: Stefanie Lindner

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