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Betäubungsmittelbestellung aus dem Darknet abgefangen – Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Betäubungsmittelbestellung aus dem Darknet abgefangen – Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Strafrecht
Bestellung BtM Darknet

Regelmäßig rufen Mandanten bei mir in der Kanzlei an, weil sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben. Ihnen wird vorgeworfen, Betäubungsmittel im Darknet bestellt zu haben. Häufig sehen sich diese Personen aus diesem Grund auch mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert.

Das Darknet ist für die Ermittlungsbehörden nahezu undurchschaubar. Allerdings muss die nur schwer einsehbare Welt des Darknets verlassen werden, um die Betäubungsmittel auf dem Postweg zum Besteller zu liefern. Diese Postsendungen werden aufgrund von Auffälligkeiten abgefangen. So hat zum Beispiel ein Postbote bemerkt, dass der Briefkasten jeden Donnerstag mit Maxibriefen befüllt wurde, die keinen Absender trugen. Jeder dieser Briefe war ca. 100 g schwer. Daraufhin informierte der Briefträger die Polizeidienstelle. Drogenspürhunde schlugen an. Die Sendungen wurden geöffnet. Nahezu jede Sendung enthielt 100 g Amphetamine. Gegen die Empfänger der Postsendungen wurden Strafverfahren eingeleitet.

Oftmals kommt es bei Bestellungen von Betäubungsmitteln aus dem Darknet zur Einleitung von Strafverfahren, weil ein Dealer „auspackt“, um in den Genuss der Regelung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu gelangen. Er gibt seine Kundendaten preis, um eine Strafmilderung zu erhalten. Zum Teil kommt es auch zu Hausdurchsuchungen beim Dealer. Sein Handy, Tablet und PC werden beschlagnahmt. Auf den Geräten befinden sich die Daten der Abnehmer. Gegen die Abnehmer werden Strafverfahren eingeleitet.

Bei den Bestellungen von Betäubungsmitteln im Internet lässt sich in der Regel kein Geldfluss ermitteln, weil mit Bitcoins bezahlt wird. Das einzige, was die Ermittler gegen die Betroffenen in der Hand haben, ist deren Anschrift auf dem Briefkuvert. Oder sie stehen auf der Kundenliste des Dealers.

Dies dürfte ohne weitere Anhaltspunkte allerdings nicht für eine Verurteilung ausreichen, da sich kein Tatnachweis führen lässt. Die Anschrift auf dem Briefkuvert besagt noch nicht, dass der Betroffene die Betäubungsmittel auch tatsächlich erhalten hat. Es ist durchaus möglich, dass die Sendung verloren ging oder beim Nachbarn in den Briefkasten eingelegt wurde. Denkbar ist auch, dass der Betroffene seinen Ausweis verloren hat und seine Adressdaten für Bestellungen aus dem Darknet missbraucht wurden. Ein Mandant hat mir erzählt, dass er von einem Freund gefragt wurde, ob er seine Adresse für eine Turnschuhbestellung nutzen darf. Plötzlich sah sich mein Mandant einem Strafverfahren ausgesetzt, weil eine Postsendung mit 100 g Amphetamin, die auf seinen Namen adressiert war, in Köln abgefangen worden war. Dies führte zu einer Hausdurchsuchung bei meinem Mandanten, bei der 50 g Marihuana gefunden wurden.

Bestellungen aus dem Darknet sind riskant, allerdings sollten die Betroffenen Ruhe bewahren, wenn gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Chancen, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird oder ein Freispruch erzielt werden kann, sind gut. Es gibt zu viele Alternativgeschehen, als dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Person, deren Namen sich auf dem Briefkuvert der Drogenlieferung befindet, auch tatsächlich eine Bestellung im Darknet ausgeführt hat.

Betroffene sollten sich sehr zeitnah an einen Strafverteidiger wenden, der mit Betäubungsmitteldelikten Erfahrung hat. Dieser wird alles unternehmen, um das Verfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Je früher das Verfahren beendet wird, umso geringer sind die psychischen und finanziellen Belastungen für den Betroffenen. Dadurch lassen sich auch in der Regel Probleme mit den Führerscheinstellen vermeiden.

Wenn Sie Fragen oder weitergehenden Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne:

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Author: Stefanie Lindner

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