Man ist mit dem Auto unterwegs und wird plötzlich von der Polizei angehalten. Man öffnet die Seitenscheibe und hört gleich den Standardsatz: „Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.“
„Haben Sie Alkohol getrunken?“
Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, folgt in der Regel die Frage nach einem (freiwilligen) Atemalkoholtest. Wird die Frage nach dem Alkoholkonsum mit „Nein“ beantwortet, besteht die Chance, dass kein Alkoholtest durchgeführt wird und der Betroffene weiterfahren darf.
Wenn die Frage nach dem Alkoholkonsum mit Ja beantwortet wird oder die Polizeibeamten Alkoholgeruch im Fahrzeug wahrnehmen, folgt in der Regel die Frage:
„Sind Sie mit einem freiwilligem Atemalkoholtest einverstanden?“ oder es erfolgt die Aufforderung:
„Dann pusten Sie bitte.“
Niemand muss einen Atemalkoholtest durchführen!!!
Wenn der betroffene Autofahrer tatsächlich nichts getrunken hat, kann er den angebotenen Test durchführen. Auch dann, wenn er sich ganz sicher ist, dass er nur extrem wenig getrunken hat, z.B. am Sektglas genippt, um auf einen Geburtstag anzustoßen, und die letzte Alkoholaufnahme nicht innerhalb der letzten 20 Minuten erfolgt ist, kann er den Test durchführen.
Bei Alkoholgenuss innerhalb der letzten 20 min vor der Kontrolle kann der Alkohol im Atem das Ergebnis verfälschen. Dann wird ein deutlich höheres Ergebnis angezeigt als es der Fall wäre, wenn die 20 min bereits vergangen wären. Denn zu diesem Zeitpunkt befindet sich besonders viel Alkohol in der Atemluft. Wenige Schlucke Bier und das unmittelbar anschließende „Pusten“ können zu Atemalkoholwerten von umgerechnet 1-2 Promille führen. Es ist daher sehr wichtig, dass zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Atemalkoholtest mindestens 20 min liegen.
Weigert sich der Autofahren einen Atemalkoholtest durchzuführen, wird der Betroffene zur Blutentnahme mit auf die Wache genommen. Wenn tatsächlich nichts oder nur extrem wenig getrunken wurde, erspart man sich mit dem Atemalkoholtest die Unannehmlichkeiten der Blutentnahme.
Wurde aber tatsächlich Alkohol getrunken und ist sich der betroffene Autofahrer unsicher, ob die getrunkene Menge noch angemessen war, um kein Fahrverbot zu riskieren, ist es von Vorteil den Atemalkoholtest zu verweigern. Gleiches gilt für den Fall, dass viel zu viel getrunken wurde und der Autofahrer mit einem Promillewert von 1 oder mehr rechnet.
Der Vorteil der Blutentnahme liegt in folgendem:
Bis tatsächlich die Blutentnahme durchgeführt wird, vergeht einiges an Zeit, meist 1-2 Stunden. Der verdächtige Autofahrer wird auf die Polizeidienststelle mitgenommen. Dann wird ein Arzt benötigt, der die Blutentnahme durchführt. Alkohol wird relativ zügig abgebaut. Der Abbau beträgt pro Stunde zwischen 0,1 und 0,3 Promille je nach Trinkgewohnheiten, Körperstatur, etc. Ja mehr Alkohol üblicherweise getrunken wird, umso höher ist der Abbau pro Stunde. Geht man von einem Abbauwert von 0,15 Promille pro Stunde aus, können zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme leicht 0,3 Promille abgebaut werden und diese können kriegsentscheidend sein, sowohl für die 0,5 Promillegrenze wegen der Verhängung eines Fahrverbots, als auch für die 1,1 Promillegrenze. Ab dieser Grenze (1,1) liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und das Autofahren mit diesem Promillewert stellt eine Straftat dar. Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis für mehrere Monate entzogen. Außerdem wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ab 1,1 Promille eine MPU anordnen, d.h. um die Fahrerlaubnis und den Führerschein wieder zu erlangen, wird eine MPU erforderlich.
Hier kann der Abbau des Alkohols zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme u.U. darüber entscheiden, ob nur eine Ordnungswidrigkeit (0,5 bis 1,09 Promille und keine Ausfallerscheinungen) oder schon eine Straftat (ab 1,1 Promille) vorliegt.
Wichtig ist hierbei aber, dass der betroffene Fahrzeugführer keine Angaben macht, wann er zuletzt Alkohol getrunken hat, denn sonst erfolgt eine Rückrechnung. Wenn die Polizeibeamten fragen: „Wann haben Sie zuletzt getrunken?“ darf der Autofahrer Angaben hierzu verweigern. Dies sollte er auch tun.
Gleiches gilt für die Frage, woher er kommt. Je länger die zurückgelegte Fahrstrecke, umso erheblicher der Tatvorwurf, wenn sich Blutwerte von 1,1 Promille oder mehr ergeben. Wenn das Fahrzeug nur umgeparkt oder wenige hundert Meter gelenkt wurde, wird die Strafe niedriger ausfallen als bei einem Fahrzeuglenker, der sagt, dass er im alkoholisierten Zustand 40km gefahren ist. Der Betroffene braucht keine wahrheitsgemäßen Angaben im Strafverfahren machen. Wenn er später im Strafverfahren behauptet, er sei nur 300m gefahren, wird ihm dies im Nachgang niemand widerlegen können, es sei denn die Polizeibeamten sind ihm nachgefahren, weil er kilometerweit in Schlangenlinien fuhr.
Auf der Polizeidienststelle werden die Betroffenen teilweise aufgefordert, einen Finger-Nase-Test durchzuführen, mit geschlossenen Augen auf einem Bein zu stehen, auf einer Linie zu laufen oder in Gedanken bis 30 zu zählen und dann Stopp zu sagen. Wird die Nase mit dem Finger verfehlt, torkelt der Betroffene auf 1 Bein stehend oder schätzt er 20 Sekunden als 30 Sekunden, gilt dies als Nachweis für Ausfallerscheinungen. Ab einem Promillewert von 0,3 und zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen.
Diese Tests sind freiwillig. Betroffene sollten die Tests verweigern. Auch im vollkommen nüchternen Zustand ist es nicht unüblich, dass man mit geschlossenen Augen auf 1 Bein stehend ins Torkeln kommt.
Gerade beim Drogenkonsum sind Nachweise von Ausfallerscheinungen ganz wesentlich für das Vorliegen einer Strafbarkeit. Die o.g. Tests dienen dem Nachweis von Ausfallerscheinungen.
Bietet die Polizei einen (freiwilligen) Urintest an, sollte dieser abgelehnt werden, wenn Drogen konsumiert werden oder wurden. Es ist durchaus möglich, dass im Urin noch Nachweise von einem Drogenkonsum vorhanden sind, auch wenn z.B. der regelmäßige Cannabiskonsum bereits mehrere Wochen zurückliegt. Wird der Urintest verweigert, folgt in der Regel ein Bluttest. Es ist durchaus möglich, dass der Drogenkonsum im Urin noch nachweisbar ist, aber im Blut nicht mehr.
Abgelehnt werden sollten auch sog. Speicheltests. Diese zeigen teilweise sogar falsch an. Ich hatte mehrfach Mandanten bei uns in der Kanzlei, bei denen die Speicheltests positiv auf Amphetamin angeschlagen haben, obwohl nie Amphetamin konsumiert wurde. Der Bluttest war dann negativ.
Ebenfalls sollten Gentests abgelehnt werden.
Außerdem sollten keine Angaben zum Drogenkonsum gemacht werden, auch nicht zum letzten Drogenkonsum, selbst wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt. Eine meiner Mandantinnen musste zur MPU, weil sie bei der Polizei gesagt hat, sie habe zuletzt vor 11 Jahren Amphetamine eingenommen.
Besonders wichtig für die Betroffenen ist es bei der Polizei nur Angaben zu den Personalien zu machen. Angaben zum Einkommen sind nicht erforderlich und sollten vermieden werden. Dieses dient als Bemessungsgrundlage für die spätere Strafe.
Ansonsten sollten die Betroffenen schweigen, schweigen und nochmals schweigen. Niemand muss sich selbst belasten. In Deutschland gilt die Selbstbelastungsfreiheit.
Wenn sich im Fahrzeug Drogen oder andere verbotene Gegenstände befinden, ist der betroffene Autofahrer nicht verpflichtet, einer Durchsuchung zuzustimmen. Teilweise werden die Autofahrer gefragt, ob sie damit einverstanden sind, wenn sich die Beamten im Auto etwas umsehen. Damit sind sie natürlich nicht einverstanden. Öffnet die Polizei das Handschuhfach oder den Kofferraum, sollte der Durchsuchung sofort widersprochen werden.
Außerdem sollte überhaupt nicht mit der Polizei gesprochen werden. Es kommt immer wieder vor, dass Polizeibeamte Autofahrer nach einem positiven Urintest fragen, ob diese Drogen zu Hause haben. Wird dies bejaht, folgt danach eine Fahrt zur Wohnung des Betroffenen samt Durchsuchung. Dass dieses Vorgehen ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung rechtswidrig ist, steht auf einem anderen Blatt. Zunächst aber werden die Betäubungsmittel aufgefunden und ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Danach muss der Verteidiger in der Verhandlung um ein Beweisverwertungsverbot kämpfen. Dies ist kein leichtes Unterfangen und nur selten erfolgsversprechend, da die meisten Polizeibeamten genau wissen, welche Angaben bei Gericht erforderlich sind, um ein Beweisverwertungsverbot zu verhindern.
Zusammenfassung: Bei einer Verkehrskontrolle
– nur Angaben zu den Personalien machen,
– keine Angaben zum Alkohol- oder Drogenkonsum machen,
– keine Angaben zur gefahrenen Wegstrecke,
– keine Angaben dazu, wo der Autofahrer herkommt,
– keine Angaben zum letzten Konsum,
– kein Durchsuchen des Autos erlauben und einer Durchsuchung widersprechen, wenn die Gefahr besteht, dass dort Betäubungsmittel gefunden werden.
– kein freiwilliger Atemalkoholtest, wenn kritische Mengen Alkohol konsumiert wurden,
– kein freiwilliger Urintest oder Speicheltest bei Drogenkonsum, auch wenn dieser bereits deutlich in der Vergangenheit liegt,
– keine freiwillige Teilnahme an Tests (Finger-Nase-Test, etc.),
– überhaupt nicht mit der Polizei sprechen, ausgenommen Angaben zu den Personalien.
Rechtliche Hinweise
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