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Cannabis Gesetzesänderung – Amnestie – MPU vermeiden – Führerschein behalten oder zurückholen

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Fahrerlaubnisrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Cannabis

Der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) birgt große Chancen für Cannabiskonsumenten, die Fahrerlaubnis ohne MPU oder ärztlichem Gutachten zu behalten oder zurückbekommen, wenn diese erstmalig mit THC am Steuer erwischt wurden und sonst keine Nachweise für einen Cannabismissbrauch vorliegen. Dies heisst, dass keine Abstinenznachweise, Therapien oder MPU erforderlich sind.

Gemäß § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird ein ärztliches Gutachten angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.

Eine MPU wird angeordnet, wenn

  1. a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen
    für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
         Cannabismissbrauch begründen,
  2. b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
  3. c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
  4. d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Nach der Gesetzesänderung kommt es entscheidend darauf an, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängig vorliegt. Bisher haben die Fahrerlaubnisbehörden darauf abgestellt, ob ein Erstkonsum, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorlag. Diese Unterscheidung findet sich in § 13a FeV nicht mehr.

Wird jemand erstmalig mit THC beim Autofahren erwischt, kommt es ganz wesentlich darauf an, ob Cannabismissbrauch angenommen werden kann.

Wann ein Cannabismissbrauch vorliegt, besagt Anlage 4 Nr.9.2.1 der Fahrerlaubnisverordnung. Hier wird Missbrauch folgendermaßen definiert:

„Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“

Diese Definition hilft nicht wirklich weiter, weil der Betroffene sich auch weiterhin die Frage stellt, wann ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum vorliegt.

Teilweise wird dies angenommen, wenn der Betroffene den Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Straßenverkehr erreicht bzw. überschreitet.

Dies erscheint mir eher unwahrscheinlich. Ein Vergleich mit Alkohol macht dies deutlich.

Missbrauch bei Alkohol wird in der Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 4 Nr.8.1 folgendermaßen definiert:

„Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“

Es handelt sich um die gleiche Definition wie bei Cannabis. Wird ein Autofahrer mit 0,7 Promille im Straßenverkehr kontrolliert und zeigt er keine Ausfallerscheinungen, begeht er lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch noch für Werte bis 1,09 Promille, wenn keine Ausfallerscheinungen vorhanden sind. Ein solcher einmaliger Verstoß mit Alkohol führt nicht dazu, dass Führerscheinstellen einen Alkoholmissbrauch annehmen.

Genauso fernliegen dürfte es, bei einem Ersttäter, der erstmalig mit mehr als 3,5 ng/ml erwischt wird, einen Missbrauch anzunehmen. Bei Alkohol liegt ab 0,5 Promille Alkohol im Blut eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein Missbrauch wird grundsätzlich nicht angenommen, eine MPU nicht angeordnet.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Führerscheinstellen auf die Blutwerte, insbesondere den THC-COOH Wert schauen werden, um ab einem bestimmten Wert einen Missbrauch anzunehmen.

Haben die Verwaltungsgerichte bisher ab einen Wert von 150 ng/ml THC COOH einen regelmäßigen Konsum angenommen, ist es wahrscheinlich, dass die Führerscheinstellen ab diesem Wert einen Missbrauch annehmen werden.

Dies ist aber nur meine eigene aktuelle Einschätzung. Es kann durchaus sein, dass die Fahrerlaubnisbehörden auch bei höheren THC COOH-Werten noch nicht auf einen Missbrauch schließen, zumindest anfänglich noch nicht, solange es noch keine Rechtsprechung zur neuen Rechtslage gibt.

Wird jemand erstmalig mit THC am Steuer erwischt und liegen der Führerscheinstelle keine anderen Hinweise auf übermäßigen Cannabiskonsum vor, wird es der Fahrerlaubnisbehörde schwer fallen, einen Missbrauch zu begründen, dies vor allem dann, wenn die gemessenen Blutwerte niedrig waren, d.h. der COOH-Wert lag bei unter 150ng/ml.

Bei den Fahrerlaubnisbehörden herrscht derzeit große Unsicherheit, wie die neue Rechtslage umzusetzen ist. Dies führt dazu, dass derzeit reihenweise laufende Verfahren ausgesetzt werden. Dies bedeutet für Betroffene folgendes:

Wurden diese mit THC im Blut am Steuer erwischt und hat die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet und läuft derzeit noch die Frist zur Abgabe der Gutachten, bestehen derzeit sehr gute Chancen, dass die Verfahren ausgesetzt werden.

Dies bedeutet, dass die Betroffenen die MPU oder das ärztliche Gutachten derzeit nicht ablegen müssen. Außerdem gewinnen Betroffene wertvolle Zeit, falls die Führerscheinstelle zu einem späteren Zeitpunkt doch eine MPU fordern sollte.

Die Betroffenen müssen sich meiner Erfahrung nach aber aktiv um die Aussetzung der Verfahren kümmern. Warten diese einfach ab, passiert meist gar nichts. Die Führerscheinstellen melden sich nicht und teilen auch nicht mit, dass die Vorlage der Gutachten (zumindest derzeit) nicht erforderlich ist. Auch die Begutachtungsstellen laden weiter zur MPU oder zum ärztlichen Gutachten.

Rechtliche Hinweise

Sämtliche Informationen in unseren Beiträgen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, wenden Sie ich an einen Rechtsanwalt.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten oder zurück zu erhalten.  

Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner

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Author: Stefanie Lindner

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