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	<title>Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG &#8211; Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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	<description>Anwalt Strafverteidigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung</description>
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	<title>Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG &#8211; Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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		<title>Cannabis Gesetzesänderung &#8211; Amnestie – MPU vermeiden &#8211; Führerschein behalten oder zurückholen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Apr 2024 08:39:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) birgt große Chancen für Cannabiskonsumenten, die Fahrerlaubnis ohne MPU oder ärztlichem Gutachten zu behalten oder zurückbekommen, wenn diese erstmalig mit THC am Steuer erwischt wurden und sonst keine Nachweise für einen Cannabismissbrauch vorliegen. Dies heisst, dass keine Abstinenznachweise, Therapien oder MPU erforderlich sind. Gemäß § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) birgt große Chancen für Cannabiskonsumenten, die Fahrerlaubnis ohne MPU oder ärztlichem Gutachten zu behalten oder zurückbekommen, wenn diese erstmalig mit THC am Steuer erwischt wurden und sonst keine Nachweise für einen Cannabismissbrauch vorliegen.</strong> <strong>Dies heisst, dass keine Abstinenznachweise, Therapien oder MPU erforderlich sind.<br />
</strong><br />
Gemäß § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird ein <strong>ärztliches Gutachten angeordnet</strong>, wenn Tatsachen die Annahme von <strong>Cannabisabhängigkeit</strong> begründen.</p>
<p>Eine <strong>MPU wird angeordnet</strong>, wenn</p>
<ol>
<li>a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen<br />
für <strong>Cannabismissbrauch</strong> vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von<br />
<strong>     Cannabismissbrauch</strong> begründen,</li>
<li>b) <u>wiederholt</u> Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,</li>
<li>c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder</li>
<li>d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.</li>
</ol>
<p>Nach der Gesetzesänderung kommt es entscheidend darauf an, <u>ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängig vorliegt</u>. Bisher haben die Fahrerlaubnisbehörden darauf abgestellt, ob ein Erstkonsum, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorlag. Diese Unterscheidung findet sich in § 13a FeV nicht mehr.</p>
<p>Wird jemand <strong>erstmalig</strong> mit THC beim Autofahren erwischt, kommt es ganz wesentlich darauf an, ob Cannabismissbrauch angenommen werden kann.</p>
<p>Wann ein <u>Cannabismissbrauch</u> vorliegt, besagt <u>Anlage 4 Nr.9.2.1</u> der Fahrerlaubnisverordnung. Hier wird Missbrauch folgendermaßen definiert:</p>
<p><em>„Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“</em></p>
<p>Diese Definition hilft nicht wirklich weiter, weil der Betroffene sich auch weiterhin die Frage stellt, wann ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum vorliegt.<em></p>
<p></em>Teilweise wird dies angenommen, wenn der Betroffene den Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Straßenverkehr erreicht bzw. überschreitet.<em></p>
<p></em></p>
<p>Dies erscheint mir eher unwahrscheinlich. Ein Vergleich mit Alkohol macht dies deutlich.</p>
<p><strong>Missbrauch bei Alkohol </strong>wird in der Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 4 Nr.8.1 folgendermaßen definiert:</p>
<p><em>„Missbrauch<br />
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“<br />
</em><br />
Es handelt sich um die <strong>gleiche Definition wie bei Cannabis</strong>. Wird ein Autofahrer mit 0,7 Promille im Straßenverkehr kontrolliert und zeigt er keine Ausfallerscheinungen, begeht er lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch noch für Werte bis 1,09 Promille, wenn keine Ausfallerscheinungen vorhanden sind. Ein solcher einmaliger Verstoß mit Alkohol führt nicht dazu, dass Führerscheinstellen einen Alkoholmissbrauch annehmen.</p>
<p>Genauso fernliegen dürfte es, bei einem Ersttäter, der erstmalig mit mehr als 3,5 ng/ml erwischt wird, einen Missbrauch anzunehmen. Bei Alkohol liegt ab 0,5 Promille Alkohol im Blut eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein Missbrauch wird grundsätzlich nicht angenommen, eine MPU nicht angeordnet.</p>
<p>Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Führerscheinstellen auf die Blutwerte, insbesondere den <u>THC-COOH Wert</u> schauen werden, um ab einem bestimmten Wert einen Missbrauch anzunehmen.</p>
<p>Haben die Verwaltungsgerichte bisher ab einen Wert von 150 ng/ml THC COOH einen regelmäßigen Konsum angenommen, ist es wahrscheinlich, dass die Führerscheinstellen ab diesem Wert einen Missbrauch annehmen werden.</p>
<p>Dies ist aber <u>nur meine eigene aktuelle Einschätzung</u>. Es kann durchaus sein, dass die Fahrerlaubnisbehörden auch bei höheren THC COOH-Werten noch nicht auf einen Missbrauch schließen, zumindest anfänglich noch nicht, solange es noch keine Rechtsprechung zur neuen Rechtslage gibt.</p>
<p>Wird jemand <strong>erstmalig</strong> mit THC am Steuer erwischt und liegen der Führerscheinstelle keine anderen Hinweise auf übermäßigen Cannabiskonsum vor, wird es der Fahrerlaubnisbehörde schwer fallen, einen Missbrauch zu begründen, dies vor allem dann, wenn die gemessenen Blutwerte niedrig waren, d.h. der COOH-Wert lag bei unter 150ng/ml.</p>
<p>Bei den Fahrerlaubnisbehörden herrscht derzeit große Unsicherheit, wie die neue Rechtslage umzusetzen ist. Dies führt dazu, dass <strong>derzeit reihenweise laufende Verfahren ausgesetzt werden</strong>. Dies bedeutet für Betroffene folgendes:</p>
<p>Wurden diese mit THC im Blut am Steuer erwischt und hat die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet und <u>läuft derzeit noch die Frist zur Abgabe der Gutachten</u>, bestehen derzeit sehr gute Chancen, dass die Verfahren ausgesetzt werden.</p>
<p>Dies bedeutet, dass die Betroffenen die MPU oder das ärztliche Gutachten <u>derzeit</u> nicht ablegen müssen. Außerdem gewinnen Betroffene wertvolle Zeit, falls die Führerscheinstelle zu einem späteren Zeitpunkt doch eine MPU fordern sollte.</p>
<p>Die Betroffenen müssen sich meiner Erfahrung nach aber <strong>aktiv um die Aussetzung der Verfahren kümmern</strong>. Warten diese einfach ab, passiert meist gar nichts. Die Führerscheinstellen melden sich nicht und teilen auch nicht mit, dass die Vorlage der Gutachten (zumindest derzeit) nicht erforderlich ist. Auch die Begutachtungsstellen laden weiter zur MPU oder zum ärztlichen Gutachten.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</p>
<p>Sämtliche Informationen in unseren Beiträgen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, wenden Sie ich an einen Rechtsanwalt.</p>
<p>Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten oder zurück zu erhalten.  </strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</p>
<p>0851/96693915</p>
<p>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
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		<title>Auf was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 09:30:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Passau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der Fall. Allerdings ist hier der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, so dass selbst beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Erfolgsaussichten meist nicht gut sind. Unwirksam ist der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des BAG z.B. in Überrumpelungssituationen, wenn gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wird. Auch dies ist nur in engen Grenzen möglich und auch hier ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte sich die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gut überlegen und sich nicht von kurzen Fristen des Arbeitgebers zur schnellen Unterzeichnung drängen lassen. Arbeitgeber setzen gerne kurze Fristen für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Der Arbeitnehmer sollte sich ausreichend Bedenkzeit einräumen lassen, um seine Entscheidung zu überdenken und sich über die Rechtslage zu informieren. Aufhebungsverträge enthalten auch Nachteile für Arbeitnehmer, die gut abgewogen werden sollten. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss immer berücksichtigt werden, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Dies ist für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung, wenn er keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat.</p>
<p>Eine Sperrzeit lässt sich oftmals vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag entsprechend ausgestaltet wird.</p>
<p>Häufig können auch die Konditionen des Aufhebungsvertrages nachverhandelt werden, so dass der Arbeitnehmer erheblich mehr Geld bekommt als dies im ersten Vertragsentwurf vorgesehen war. Ein Nachverhandeln ist nahezu immer sinnvoll und hilfreich. Rechtschutzversicherungen mit dem Baustein „Beruf“ übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Konditionen des Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber verhandelt.</p>
<p><u>Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.</u></p>
<p>Ein Aufhebungsvertrag muss sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.</p>
<p><u>Vereinbarung eines Beendigungszeitpunktes im Aufhebungsvertrag.</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag sollte vereinbart werden, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn es z.B. innerhalb von 2 Monaten beendet wird, muss geregelt werden, was innerhalb der 2 Monate geschehen soll. Soll der Mitarbeiter weiter arbeiten oder wird er (unwiderruflich) freigestellt.</p>
<p><u>a) Freistellung oder Weiterbeschäftigung</u></p>
<p>Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Allerdings ist häufig der Wunsch auf beiden Seiten oder zumindest auf einer Seite vorhanden, dass man sich nach einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr im Betrieb begegnet.</p>
<p><u>b) Verhandlungstaktik</u></p>
<p>Aus taktischen Gründen sollte der Arbeitnehmer allerdings dem Arbeitgeber nicht sagen, dass er bei ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr weiterarbeiten will, denn das wird der Arbeitgeber in der Regel nutzen, um schlechte oder nur mäßige Konditionen anzubieten. Der Arbeitgeber geht nämlich dann davon aus, dass der Arbeitnehmer die Verhandlungen nicht platzen lassen wird, da er anderenfalls bei ihm weiterarbeiten müsste.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber stattdessen signalisieren, dass er jederzeit zur Weiterarbeit bereit ist. Dies erhöht den Druck auf den Arbeitgeber, der sich von seinem Mitarbeiter trennen will. Dies führt oftmals dazu, dass sich die Abfindung des Arbeitnehmers erheblich erhöht.</p>
<p><u>c) Vertragsgestaltungen</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag können unterschiedliche Gestaltungen zur Freistellung getroffen werden. Z.B. kann eine sog. Sprinterklausel vereinbart werden, d.h. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Freistellung durch Kündigung mit kurzer Frist beenden und erhält das restliche Gehalt oder einen Teil davon als Abfindung. Eine solche Regelung ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder davon ausgeht, sehr schnell ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen.</p>
<p><u>Urlaub und Überstunden</u></p>
<p>Wird im Aufhebungsvertrag die unwiderrufliche Freistellung vereinbart, wird häufig geregelt, dass der Resturlaub des Arbeitnehmers eingebracht wird. Wird der Urlaub nicht eingebracht und kann der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.</p>
<p>Hat der Arbeitnehmer Überstunden angesammelt, sollte er an diese ebenfalls im Aufhebungsvertrag denken und hierzu eine Regelung in den Vertrag aufnehmen bzw. aufnehmen lassen. Wird keine Regelung hierzu getroffen und enthält der Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel, kann der Arbeitnehmer die Auszahlung der Überstunden nach seiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag in der Regel nicht mehr einfordern. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.</p>
<p><u>Abfindung</p>
<p></u><u>a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.</u><strong></p>
<p>Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.</strong> Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie vor Gericht um eine Abfindung streiten, wenn sie Kündigungsschutzklage erheben.</p>
<p>Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es jedoch, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unverändert weiter besteht. Der Arbeitnehmer streitet grundsätzlich darum, dass er im Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird jedoch häufig eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend erzielt, dass sich der Arbeitgeber unter anderem zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer verpflichtet.</p>
<p>Lässt sich keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen, erhält der Arbeitnehmer auch keine Abfindung. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er vor den Arbeitsgerichten im Hinblick auf eine Abfindung auch leer ausgehen kann.</p>
<p><u>b) Ausnahmen</u></p>
<p><u>aa) Betriebsbedingte Kündigung, § 1a KSchG</u></p>
<p>Eine <strong>Ausnahme von diesem Grundsatz</strong>, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, ergibt sich z.B. für die <strong>betriebsbedingte Kündigung</strong> gemäß <strong> 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)</strong>. Der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Hinweis erteilt, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. <strong>Besonders wichtig</strong> ist dieser <strong>zusätzliche Hinweis</strong> auf die Abfindung im Kündigungsschreiben.</p>
<p><u>bb) Sozialplan bei Betriebsänderungen</u></p>
<p>Ein <strong>Anspruch auf eine Abfindung</strong> kann sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn im Rahmen eines <strong>Sozialplans</strong> zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart wurde, dass Abfindungen zu zahlen sind, wenn es zu Betriebsänderungen und dadurch zu betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen kommt.</p>
<p><u>c) Höhe der Abfindung<br />
</u><br />
Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn nicht einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, wird vor Gericht im Gütetermin oder in Aufhebungsverträgen über die Abfindung verhandelt.</p>
<p>Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Höhe der Abfindung, dennoch behilft man sich mit einer Diese lautet: <strong>Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr</strong>.</p>
<p>Der überwiegende Anteil der Arbeitsgerichte orientiert sich an dieser Faustformel, wenn Einigungsvorschläge unterbreitet werden.</p>
<p>Je schwerer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden kann, umso mehr Verhandlungsspielraum hat der Arbeitnehmer. Dann kann er ggf. mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr aushandeln. Dies gilt z.B. für einen älteren langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der schwer vermittelbar ist, für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Schwangere.</p>
<p>Bei verhaltensbedingten Kündigungen werden teilweise auch Abschläge von dem halben Bruttomonatsgehalt gemacht werden, je nachdem wie schwer der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer wiegt.</p>
<p><u>Sonderzahlungen<br />
</u></p>
<p>Wichtig ist, im Aufhebungsvertrag auch an Sonderzahlungen, Tantieme, Provisionen, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu denken und hierfür Regelungen zu treffen.</p>
<p><u>Betriebliche Altersversorge</u></p>
<p>Besteht eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) zugunsten des Arbeitnehmers, sollte an diese im Aufhebungsvertrag ebenfalls gedacht werden. Betriebliche Altersvorsorgen sind unterschiedlich ausgestaltet. Hier muss jeder Fall individuell beleuchtet werden.</p>
<p><u>Zeugnis</u></p>
<p>Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er eine Regelung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen lässt, wonach er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ und einer Bedauerns- und Dankesformel und Wunschformel erhält.</p>
<p><u>Achtung – drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</u></p>
<p>Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim  Arbeitslosengeld von in der Regel 12 Wochen, da der Arbeitnehmer nach Ansicht der Arbeitsverwaltung durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.</p>
<p>Es gibt jedoch zahlreiche Möglichkeiten, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhindern. Für weitere Informationen hierzu lesen Sie gerne einen unserer anderen Beiträge.</p>
<p><u>Abgeltungsklausel</u></p>
<p>Am Ende des Aufhebungsvertrages befindet sich in der Regel eine Abgeltungsklausel. Diese besagt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind. Die Formulierung der Klausel variiert je nach Aufhebungsvertrag meistens etwas.</p>
<p>Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch mehr gegen den Arbeitgeber hat. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch Geld, weil z.B. ein Gehalt nicht bezahlt wurde oder er Überstunden geleistet hat, kann er diese nach Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht mehr verlangen, wenn diese Punkte nicht im Aufhebungsvertrag gesondert geregelt wurden.</p>
<p>Arbeitnehmer sollten alle Ansprüche, die sie gegen den Arbeitgeber noch durchsetzen wollen, in den Aufhebungsvertrag aufnehmen (lassen). Alle anderen Ansprüche gehen durch die Abgeltungsklausel unter und sind im Nachgang nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Die Inhalte der Beiträge wurden nach bestem Wissen und großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Rechtsanwaltskanzlei übernimmt keine Haftung für die Aktualität und Korrektheit der Informationen.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Sie können sich hierbei gerne an uns wenden.</p>
<p>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</p>
<p>kanzlei@ralindner.de</p>
<p>0851/96693915<br />
</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Welche Nachteile haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Apr 2024 14:46:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen. Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/welche-nachteile-haben-arbeitnehmer-bei-einem-aufhebungsvertrag/">Welche Nachteile haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><u>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.</u></p>
<p>Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen.</p>
<p>Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann der Arbeitnehmer bei seinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber berücksichtigen.</p>
<p><u>Kein Sonderkündigungsschutz von Schwangeren, Schwerbehinderten und Personen in Elternzeit.</u></p>
<p>Schwangere, Schwerbehinderte und Personen in Elternzeit dürfen nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen, muss er die Genehmigung des Integrationsamtes einholen. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies nicht erforderlich.</p>
<p><u>Keine Anhörung des Betriebsrats.</u></p>
<p>Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht anhören, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird.</p>
<p><u>Kein Einhalten der Kündigungsfrist.</u></p>
<p>Möglicherweise endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag eher als es bei Beachtung der geltenden Kündigungsfristen enden würde. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.</p>
<p><strong>Die o.g. Nachteile sind nur beispielhaft aufgelistet. Aufhebungsverträge können weitere Nachteile für Arbeitnehmer bereithalten. Dies hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages ab.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Kein vorschnelles Unterschreiben des Aufhebungsvertrages.<br />
</u><br />
Ein Arbeitnehmer sollte einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben, da er sich nach seiner Unterschrift unter diesen Vertrag im Nachgang in der Regel nicht mehr davon lösen kann. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Auch nur in Ausnahmefällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Aufhebungsverträge für unwirksam angesehen, wenn diese wegen einer möglichen Überrumpelung unter Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens zustande gekommen sind.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</strong></p>
<p><strong>0851/96693915</strong></p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/welche-nachteile-haben-arbeitnehmer-bei-einem-aufhebungsvertrag/">Welche Nachteile haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Arbeitnehmer will kündigen, aber trotzdem eine Abfindung erhalten</title>
		<link>https://ralindner.de/der-arbeitnehmer-will-kuendigen-aber-trotzdem-eine-abfindung-erhalten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Apr 2024 16:12:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitnehmer ist unzufrieden mit seinem Arbeitsverhältnis. Er bekommt keine Anerkennung, muss viel zu viel arbeiten, die Überstunden werden nicht bezahlt, das Betriebsklima ist schlecht, er wird gemobbt. Der Arbeitgeber unternimmt dagegen nichts. Der Arbeitnehmer wird krank, will das Arbeitsverhältnis lösen und denkt an eine Kündigung. Aber trotzdem will er eigentlich eine Abfindung bekommen. Außerdem...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/der-arbeitnehmer-will-kuendigen-aber-trotzdem-eine-abfindung-erhalten/">Der Arbeitnehmer will kündigen, aber trotzdem eine Abfindung erhalten</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitnehmer ist unzufrieden mit seinem Arbeitsverhältnis. Er bekommt keine Anerkennung, muss viel zu viel arbeiten, die Überstunden werden nicht bezahlt, das Betriebsklima ist schlecht, er wird gemobbt. Der Arbeitgeber unternimmt dagegen nichts. Der Arbeitnehmer wird krank, will das Arbeitsverhältnis lösen und denkt an eine Kündigung.</p>
<p>Aber trotzdem will er eigentlich eine Abfindung bekommen. Außerdem hat er Angst vor einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, wenn er selbst kündigt.</p>
<p>Kündigt der Arbeitnehmer, bekommt er keine Abfindung.</p>
<p>Sagt er dem Arbeitgeber, dass er gehen möchte und bittet um einen Aufhebungsvertrag, wird der Arbeitgeber nur sehr selten bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Falls er dies tatsächlich macht, wird die Abfindung nur eine recht geringe sein. Wir hatten vor einigen Jahren einen Fall in der Kanzlei, bei dem der Arbeitgeber tatsächlich eine Abfindung angeboten hat, weil er mit dem Mitarbeiter über mehr als 25 Jahre sehr zufrieden war. Allerdings bestand die Abfindung lediglich aus 2,5 Bruttomonatsgehältern. Begründet wurde dies damit, dass ja niemand wolle, dass unser Mandant den Betrieb verlässt. Die Personalabteilung konnte eine höhere Abfindung nicht rechtfertigen. Unser Mandant, der zugleich schwerbehindert war, hat das Angebot des Arbeitgebers abgelehnt und sich 2 Jahre später eine Abfindung im 6-stelligen Bereich geholt.</p>
<p>Wenn es der Arbeitnehmer schafft, den Spieß umzudrehen und er den Arbeitgeber dazu bringt, dass er ihn loswerden will, dann erhöhen sich seine Chancen auf eine Abfindung und auf eine entsprechend hohe Abfindung erheblich. Voraussetzung ist aber immer, dass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben und im Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sein, vgl. § 1 KSchG, § 23 KSchG. Außerdem muss es für den Arbeitgeber extrem schwierig sein, einen Mitarbeiter loszuwerden. Dann wird er zu Zugeständnissen bereit sein.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken.<br />
Unsere Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Dies führt dazu, dass die rechtlichen Folgen ganz andere sein können.<br />
Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Sie können sich gerne an uns wenden. </strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</strong></p>
<p><strong>0851/96693915</strong></p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Mar 2024 15:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorladung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Polizeikontrolle</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/wie-verhalte-ich-mich-bei-einer-polizeikontrolle/">Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Man ist mit dem Auto unterwegs und wird plötzlich von der Polizei angehalten. Man öffnet die Seitenscheibe und hört gleich den Standardsatz: <em>„Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.“</em></p>
<p><em>„Haben Sie Alkohol getrunken?“</em></p>
<p>Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, folgt in der Regel die Frage nach einem (freiwilligen) Atemalkoholtest. Wird die Frage nach dem Alkoholkonsum mit „Nein“ beantwortet, besteht die Chance, dass kein Alkoholtest durchgeführt wird und der Betroffene weiterfahren darf.</p>
<p>Wenn die Frage nach dem Alkoholkonsum mit Ja beantwortet wird oder die Polizeibeamten Alkoholgeruch im Fahrzeug wahrnehmen, folgt in der Regel die Frage:</p>
<p><em>„Sind Sie mit einem freiwilligem Atemalkoholtest einverstanden?“</em> oder es erfolgt die Aufforderung:</p>
<p><em>„Dann pusten Sie bitte.“</em></p>
<p><strong><u>Niemand muss einen Atemalkoholtest durchführen!!!</u></strong></p>
<p>Wenn der betroffene Autofahrer tatsächlich nichts getrunken hat, kann er den angebotenen Test durchführen. Auch dann, wenn er sich ganz sicher ist, dass er nur extrem wenig getrunken hat, z.B. am Sektglas genippt, um auf einen Geburtstag anzustoßen, und die letzte Alkoholaufnahme nicht innerhalb der letzten 20 Minuten erfolgt ist, kann er den Test durchführen.</p>
<p>Bei Alkoholgenuss innerhalb der letzten 20 min vor der Kontrolle kann der Alkohol im Atem das Ergebnis verfälschen. Dann wird ein deutlich höheres Ergebnis angezeigt als es der Fall wäre, wenn die 20 min bereits vergangen wären. Denn zu diesem Zeitpunkt befindet sich besonders viel Alkohol in der Atemluft. Wenige Schlucke Bier und das unmittelbar anschließende „Pusten“ können zu Atemalkoholwerten von umgerechnet 1-2 Promille führen. <strong>Es ist daher sehr wichtig, dass zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Atemalkoholtest mindestens 20 min liegen.</strong></p>
<p>Weigert sich der Autofahren einen Atemalkoholtest durchzuführen, wird der Betroffene zur Blutentnahme mit auf die Wache genommen. Wenn tatsächlich nichts oder nur extrem wenig getrunken wurde, erspart man sich mit dem Atemalkoholtest die Unannehmlichkeiten der Blutentnahme.</p>
<p>Wurde aber tatsächlich Alkohol getrunken und ist sich der betroffene Autofahrer unsicher, ob die getrunkene Menge noch angemessen war, um kein Fahrverbot zu riskieren, ist es von Vorteil den Atemalkoholtest zu verweigern. Gleiches gilt für den Fall, dass viel zu viel getrunken wurde und der Autofahrer mit einem Promillewert von 1 oder mehr rechnet.</p>
<p>Der Vorteil der <strong>Blutentnahme</strong> liegt in folgendem:</p>
<p>Bis tatsächlich die Blutentnahme durchgeführt wird, vergeht einiges an Zeit, meist 1-2 Stunden. Der verdächtige Autofahrer wird auf die Polizeidienststelle mitgenommen. Dann wird ein Arzt benötigt, der die Blutentnahme durchführt. Alkohol wird relativ zügig abgebaut. Der Abbau beträgt pro Stunde zwischen 0,1 und 0,3 Promille je nach Trinkgewohnheiten, Körperstatur, etc. Ja mehr Alkohol üblicherweise getrunken wird, umso höher ist der Abbau pro Stunde. Geht man von einem Abbauwert von 0,15 Promille pro Stunde aus, können zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme leicht 0,3 Promille abgebaut werden und diese können kriegsentscheidend sein, sowohl für die 0,5 Promillegrenze wegen der Verhängung eines Fahrverbots, als auch für die 1,1 Promillegrenze. Ab dieser Grenze (1,1) liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und das Autofahren mit diesem Promillewert stellt eine Straftat dar. Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis für mehrere Monate entzogen. Außerdem wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ab 1,1 Promille eine MPU anordnen, d.h. um die Fahrerlaubnis und den Führerschein wieder zu erlangen, wird eine MPU erforderlich.</p>
<p>Hier kann der Abbau des Alkohols zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme u.U. darüber entscheiden, ob nur eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> (0,5 bis 1,09 Promille und keine Ausfallerscheinungen) oder schon eine <strong>Straftat</strong> (ab 1,1 Promille) vorliegt.</p>
<p>Wichtig ist hierbei aber, dass der betroffene Fahrzeugführer <strong>keine Angaben macht, wann er zuletzt Alkohol getrunken hat</strong>, denn sonst erfolgt eine Rückrechnung. Wenn die Polizeibeamten fragen: <em>„Wann haben Sie zuletzt getrunken?“</em> darf der Autofahrer Angaben hierzu verweigern. Dies sollte er auch tun.</p>
<p>Gleiches gilt für die Frage, woher er kommt. Je länger die zurückgelegte Fahrstrecke, umso erheblicher der Tatvorwurf, wenn sich Blutwerte von 1,1 Promille oder mehr ergeben. Wenn das Fahrzeug nur umgeparkt oder wenige hundert Meter gelenkt wurde, wird die Strafe niedriger ausfallen als bei einem Fahrzeuglenker, der sagt, dass er im alkoholisierten Zustand 40km gefahren ist. Der Betroffene braucht keine wahrheitsgemäßen Angaben im Strafverfahren machen. Wenn er später im Strafverfahren behauptet, er sei nur 300m gefahren, wird ihm dies im Nachgang niemand widerlegen können, es sei denn die Polizeibeamten sind ihm nachgefahren, weil er kilometerweit in Schlangenlinien fuhr.</p>
<p>Auf der Polizeidienststelle werden die Betroffenen teilweise aufgefordert, einen Finger-Nase-Test durchzuführen, mit geschlossenen Augen auf einem Bein zu stehen, auf einer Linie zu laufen oder in Gedanken bis 30 zu zählen und dann Stopp zu sagen. Wird die Nase mit dem Finger verfehlt, torkelt der Betroffene auf 1 Bein stehend oder schätzt er 20 Sekunden als 30 Sekunden, gilt dies als Nachweis für Ausfallerscheinungen. Ab einem Promillewert von 0,3 und zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen.</p>
<p><strong>Diese Tests sind freiwillig</strong>. Betroffene sollten die Tests verweigern. Auch im vollkommen nüchternen Zustand ist es nicht unüblich, dass man mit geschlossenen Augen auf 1 Bein stehend ins Torkeln kommt.</p>
<p>Gerade beim Drogenkonsum sind Nachweise von Ausfallerscheinungen ganz wesentlich für das Vorliegen einer Strafbarkeit. Die o.g. Tests dienen dem Nachweis von Ausfallerscheinungen.</p>
<p>Bietet die Polizei einen (freiwilligen) <strong>Urintest</strong> an, sollte dieser <strong>abgelehnt werden</strong>, wenn Drogen konsumiert werden oder wurden. Es ist durchaus möglich, dass im Urin noch Nachweise von einem Drogenkonsum vorhanden sind, auch wenn z.B. der regelmäßige Cannabiskonsum bereits mehrere Wochen zurückliegt. Wird der Urintest verweigert, folgt in der Regel ein Bluttest. Es ist durchaus möglich, dass der Drogenkonsum im Urin noch nachweisbar ist, aber im Blut nicht mehr.</p>
<p><strong>Abgelehnt werden sollten auch sog. Speicheltests.</strong> Diese zeigen teilweise sogar falsch an. Ich hatte mehrfach Mandanten bei uns in der Kanzlei, bei denen die Speicheltests positiv auf Amphetamin angeschlagen haben, obwohl nie Amphetamin konsumiert wurde. Der Bluttest war dann negativ.</p>
<p>Ebenfalls sollten Gentests abgelehnt werden.</p>
<p>Außerdem sollten <strong>keine Angaben zum Drogenkonsum</strong> gemacht werden, auch nicht zum letzten Drogenkonsum, selbst wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt. Eine meiner Mandantinnen musste zur MPU, weil sie bei der Polizei gesagt hat, sie habe zuletzt vor 11 Jahren Amphetamine eingenommen.</p>
<p>Besonders wichtig für die Betroffenen ist es bei der Polizei <u>nur Angaben zu den Personalien</u> zu machen. Angaben zum Einkommen sind nicht erforderlich und sollten vermieden werden. Dieses dient als Bemessungsgrundlage für die spätere Strafe.</p>
<p><u>Ansonsten</u> sollten die Betroffenen <strong><u>schweigen, schweigen und nochmals schweigen</u></strong>. Niemand muss sich selbst belasten. In Deutschland gilt die <strong><u>Selbstbelastungsfreiheit.</u></strong></p>
<p>Wenn sich im Fahrzeug Drogen oder andere verbotene Gegenstände befinden, ist der betroffene Autofahrer nicht verpflichtet, einer Durchsuchung zuzustimmen. Teilweise werden die Autofahrer gefragt, ob sie damit einverstanden sind, wenn sich die Beamten im Auto etwas umsehen. Damit sind sie natürlich nicht einverstanden. Öffnet die Polizei das Handschuhfach oder den Kofferraum, sollte der Durchsuchung sofort widersprochen werden.</p>
<p>Außerdem sollte <strong>überhaupt nicht mit der Polizei gesprochen werden</strong>. Es kommt immer wieder vor, dass Polizeibeamte Autofahrer nach einem positiven Urintest fragen, ob diese Drogen zu Hause haben. Wird dies bejaht, folgt danach eine Fahrt zur Wohnung des Betroffenen samt Durchsuchung. Dass dieses Vorgehen ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung rechtswidrig ist, steht auf einem anderen Blatt. Zunächst aber werden die Betäubungsmittel aufgefunden und ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Danach muss der Verteidiger in der Verhandlung um ein Beweisverwertungsverbot kämpfen. Dies ist kein leichtes Unterfangen und nur selten erfolgsversprechend, da die meisten Polizeibeamten genau wissen, welche Angaben bei Gericht erforderlich sind, um ein Beweisverwertungsverbot zu verhindern.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong> Bei einer Verkehrskontrolle</p>
<p>&#8211; nur Angaben zu den Personalien machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum Alkohol- oder Drogenkonsum machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zur gefahrenen Wegstrecke,</p>
<p>&#8211; keine Angaben dazu, wo der Autofahrer herkommt,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum letzten Konsum,</p>
<p>&#8211; kein Durchsuchen des Autos erlauben und einer Durchsuchung widersprechen, wenn die Gefahr besteht, dass dort Betäubungsmittel gefunden werden.</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Atemalkoholtest, wenn kritische Mengen Alkohol konsumiert wurden,</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Urintest oder Speicheltest bei Drogenkonsum, auch wenn dieser bereits deutlich in der Vergangenheit liegt,</p>
<p>&#8211; keine freiwillige Teilnahme an Tests (Finger-Nase-Test, etc.),</p>
<p>&#8211; überhaupt nicht mit der Polizei sprechen, ausgenommen Angaben zu den Personalien.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.&nbsp;</strong><br />
<strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
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<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafbarkeit von Ampel-Galgen (Bauernproteste)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Jan 2024 09:44:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutschlandweit wurden in den letzten Wochen zahlreiche Ampelgalgen aufgestellt, insbesondere im Rahmen der Bauernproteste. Dies wirft vermehrt die Frage auf, ob das Aufstellen von Ampelgalgen strafbar ist bzw. ob die Aufsteller der Ampel-Galgen strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 15.01.2024, dass der Kreisverband der Grünen in Passau Strafanzeige erstattet hat und die...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschlandweit wurden in den letzten Wochen zahlreiche Ampelgalgen aufgestellt, insbesondere im Rahmen der Bauernproteste. Dies wirft vermehrt die Frage auf, ob das Aufstellen von Ampelgalgen strafbar ist bzw. ob die Aufsteller der Ampel-Galgen strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen.</p>
<p>Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 15.01.2024, dass der Kreisverband der Grünen in Passau Strafanzeige erstattet hat und die Staatsanwaltschaft daher Vorermittlungen wegen eines im Landkreis Passau aufgestellten Galgens mit einem Ampelsymbol aufgenommen hat. Diese prüft nun, ob Straftatbestände in Betracht kommen. Der vollständige Artikel ist nachzulesen auf: <a href="https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-passau-gruene-galgen-1.6333140">https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-passau-gruene-galgen-1.6333140</a></p>
<p>&#8222;Tötungsabsicht&#8220; &#8211; Polizei ermittelt wegen &#8222;Ampel-Galgen&#8220; &#8211; das droht Landwirten“ – so tituliert die Seite <a href="http://www.infranken.de">www.infranken.de</a> am 15.01.2024. Der vollständige Artikel ist abrufbar unter https://www.infranken.de/bayern/ampel-galgen-bayerische-polizei-ermittelt-nach-protesten-das-droht-landwirten-art-5818582</p>
<p>Dies zeigt die strafrechtliche Brisanz des Themas.</p>
<p>Welche Straftatbestände durch das Aufstellen der Ampel-Galgens in Betracht kommen und weshalb die Verfasserin der Meinung ist, dass das Aufstellen eines Ampel Galgens <strong>nicht strafbar</strong> ist, zeigt der nachfolgende Artikel auf.</p>
<p>Bei den Bauernprotesten bewegen sich die Landwirte im <strong>Schutzbereich der Meinungsfreiheit, Art 5 GG.</strong> Auch wenn deren Äußerungen zum Teil geschmacklos sind, sind diese nicht zugleich strafbar.</p>
<p><strong>1. Welche Straftatbestände kommen in Betracht? </strong></p>
<ul>
<li>Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, § 90b StGB,</li>
<li>Öffentliches Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB,</li>
<li>Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB,</li>
<li>Billigung von Straftaten, § 140 StGB,</li>
<li>Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, § 188 StGB,</li>
<li>Bedrohung, § 241 StGB,</li>
<li>Volksverhetzung, § 130 StGB.</li>
</ul>
<p><strong><br />
2. Beurteilung der Strafbarkeit</strong></p>
<p><u>a) 90b StGB. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.</u></p>
<p>Harte politische Kritik ist von den Verfassungsorgangen aufgrund deren Exponiertheit im politischen System grundsätzlich hinzunehmen. Neben einer bloßen Verunglimpfung der Regierung steht durch das Aufstellen der Galgen eine mögliche Meinungsäußerung im Raum, insb. im Gesamtkontext mit den Bauernprotesten und den damit verbundenen inhaltlichen Forderungen bzw. politischer Kritik. Bloße „geschmacklose“ Äußerungen und politische Kritik als solche sind grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, d.h. nicht strafbar. Anders wäre es nur, wenn die Meinungsäußerung einen Aufruf zur Gewalt darstellt.</p>
<p>Für einen Aufruf zur Gewalt durch das Aufstellen des Ampel-Galgens fehlt es an einer hinreichend konkreten Äußerung diesbezüglich, zumal die Meinung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung kundgetan wurde. Diese politische Auseinandersetzung steht klar im Vordergrund.</p>
<p><u></u><u></u><u>b) § 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (Mord/Totschlag).</u></p>
<p>Der Täter muss zu einer bestimmten Tat auffordern, hier z.B. zu einem Mord oder Totschlag. Dabei müssen Hinweise auf Zeit, Ort und Opfer erteilt werden. Die Äußerung des Täters muss erkennbar darauf abzielen, seine Adressaten unmittelbar zur Begehung der Straftaten zu motivieren. Durch das Aufstellen eines Ampelgalgens ist weder mitgeteilt worden, wann, wo und wer umgebracht werden soll.</p>
<p>Vor allem ist vorliegend maßgeblich, ob ein vernünftig denkender Mensch, der den Ampelgalgen sieht, diesen als eindeutigen und ernsthaften Aufruf zur Begehung eines Mordes oder Totschlags verstehen würde. Hier müssen alle Gesamtumstände der konkreten Situation berücksichtigt werden.</p>
<p>Durch das Aufstellen des Ampel-Galgens werden keine konkret bestimmten Personen in Verbindung mit dem Galgen gebracht, sondern lediglich eine allgemeine Darstellung der Zusammensetzung der Regierung; eine Ampel selbst oder die Regierung als damit bezeichnetes Verfassungsorgan kann nicht Opfer eines Tötungsdelikts sein.</p>
<p>Das Aufstellen des Galgens kann als überspitzte, aber noch sachliche Auseinandersetzung lediglich mit der Politik der Regierung, der ein Ende bereitet werden soll, interpretiert werden.&nbsp; Es handelt sich offenkundig nicht um einen <em>unzweifelhaften</em> Aufruf zur Begehung eines Mordes oder Totschlages. Im Vordergrund steht die Meinungsäußerung.</p>
<p>Selbst wenn man tatsächlich &#8211; vollkommen abwegig &#8211; davon ausgehen sollte, dass es sich um eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer Tötung handelt, wird z.T. auch direkt aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) ein Rechtfertigungsgrund abgeleitet<em>, </em>vgl. Fischer-StGB Rn. 14 zu § 111. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus.</p>
<p><u>c) § 126 StGB. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten </u></p>
<p><em>&nbsp;</em>Das bloße Symbolbild des Galgens mit der daran hängenden Ampel im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung stellt für einen vernünftigen Beobachter kein In-Aussicht-Stellen eines bevorstehenden Mordes / Totschlags dar. Eine Strafbarkeit nach § 126 StGB scheidet daher aus.</p>
<p>d) § <u>140 StGB. Billigung von Straftaten</u></p>
<p>Tatbestandsmäßig sind nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ sind und „als solche unmittelbar und ohne Deuteln erkannt“ werden.</p>
<p>Grundsätzlich ist zwar auch das Billigen von noch nicht begangenen Straftaten strafbar. (Wortlautvergleich Nr. 1 zu Nr. 2); Diesbezüglich ist jedoch eine restriktive Auslegung angezeigt, da anderenfalls eine mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) problematische Ausdehnung der Vorfeld-Strafbarkeit zu befürchten ist, &nbsp;vgl. etwa <em>Fischer</em>-StGB Rn. 8 zu § 140: Das ausdrückliche Wünschen, jemandem möge Schlimmes angetan werden, ist in den meisten Fällen nicht wörtlich zu nehmen, sondern Ausdruck von Herabsetzung.</p>
<p>Im Aufstellen eines Ampel-Galgens liegt keine Billigung eines Totschlags oder Mordes.</p>
<p>Eine konkrete Tat ist mangels Konkretisierung eines Opfers nicht hinreichend erkennbar; Die Aufstellung des Ampel-Galgens stellt eine mehrdeutige Äußerung dar, die auch als politische Auseinandersetzung verstanden werden kann.</p>
<p><u>e) § 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung </u></p>
<p>Mögliche Adressaten der Beleidigung durch das Aufstellen des Ampel-Galgens sind</p>
<ul>
<li>Die Bundesregierung als solche und</li>
<li>einzelne Regierungsmitglieder</li>
</ul>
<p>Auch Behörden können beleidigt werden. Regierungsmitglieder als natürliche Personen sind grundsätzlich als geschützte Personen erfasst. Sie können als Angehörige einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden.</p>
<p>Im Rahmen von Demonstrationen oder wie vorliegend den Bauernprotesten muss eine etwaige Strafbarkeit von Äußerungen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit betrachtet werden.</p>
<p>Die Strafbarkeit von Beleidigungen stellt eine <em>Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit</em> aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ihr elementarer Stellenwert als ein die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht ist bereits bei der <em>Auslegung von Äußerungen</em> zu berücksichtigen. Erweist sich demnach die fragliche Äußerung als <em>mehrdeutig</em> und lässt sie verschiedene Interpretationen zu, von denen nicht jede strafrechtliche Relevanz erfährt, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat, vgl. BeckOK-StGB/Valerius Rn. 31 zu § 185.</p>
<p>Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist der Meinungsfreiheit der Vorzug zu geben.<br />
Das Aufstellen des Ampel-Galgens hat einen konkreten Bezug zur aktuellen Politik. Es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, die Auslegung des Symbolbildes „Ampelgalgen“ nicht als (noch) sachliche Auseinandersetzung mit der Politik zu werten. Selbst wenn der Tatbestand der Beleidigung bejaht werden sollte, erfolgt eine Rechtfertigung über die Meinungsfreiheit nach § 193 StGB iVm Art. 5 Abs. 1 GG;</p>
<p>Vgl. BVerfG NJW 1995, 3303: Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung. Dies macht deutlich, welchen Stellenwert die Meinungsfreiheit hat.</p>
<p>Das Symbol des Galgens wendet sich an die Bundesregierung bzw. an Einzelpersonen jedenfalls in ihrer Funktion als Regierungsmitglieder, sodass der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in der Abwägung besonderes Gewicht zukommt; aufgrund des (noch) klaren Bezugs zu einer sachlichen Kritik der Bundesregierung wäre in dieser Abwägung der Meinungsfreiheit der Vorzug zu geben, so dass eine Strafbarkeit nach § 188 StGB ausscheidet.</p>
<p><u>f) § 241 StGB. Bedrohung</u></p>
<p><u></u><u></u><em>Adressat</em> der (Be-)Drohung kann nur ein Mensch, d.h. eine natürliche Person sein. Die Drohung muss sich gegen eine (oder mehrere) konkret bestimmte Person(en) richten und diese – ggf. über Dritte – erreichen. Juristische Personen oder sonstige Personengemeinschaften sind nicht erfasst, vgl. BeckOK-StGB/Valerius Rn. 2 zu § 241.</p>
<p>Der Ampel-Galgen richtet sich an die Bundesregierung. Diese kann nicht bedroht werden. Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 StGB scheidet aus.</p>
<p><u>g) § 130 StGB. Volksverhetzung</u></p>
<p>Dieser Straftatbestand ist nicht einschlägig. Das Thema Volksverhetzung wird im Rahmen der Bauernproteste vermutlich diskutiert wird, weil den Landwirten unterstellt wird, zu hetzen. Dies hat aber mit dem Straftatbestand der Volksverhetzung nichts zu tun.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<p>Anhand der detaillierten Darstellung der einzelnen in Betracht kommenden Straftatbestände wird deutlich, dass der Meinungsfreiheit im Rahmen der Bauernproteste erhebliche Bedeutung zukommt. Das Aufstellen des Ampel Galgens erfüllt keinen der oben genannten Straftatbestände bzw. wäre über die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es ist damit nicht strafbar.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise:</strong></p>
<p><strong><br />
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<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/strafbarkeit-von-ampel-galgen-bauernproteste/">Strafbarkeit von Ampel-Galgen (Bauernproteste)</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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		<title>Die 4 größten Mythen im Arbeitsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2024 14:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Kündigungen während der Erkrankung des Arbeitnehmers sind unwirksam. Weit verbreitet ist der Irrglaube unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber während einer Erkrankung nicht kündigen darf. Dies ist jedoch falsch. Auch eine Kündigung, die während der Erkrankung eines Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist wirksam. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer lediglich zugehen, d.h. sie muss dem Arbeitnehmer...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><u>1. Kündigungen während der Erkrankung des Arbeitnehmers sind unwirksam.</u></p>
<p>Weit verbreitet ist der Irrglaube unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber während einer Erkrankung nicht kündigen darf. Dies ist jedoch falsch. Auch eine Kündigung, die während der Erkrankung eines Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist wirksam. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer lediglich zugehen, d.h. sie muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt oder in dessen Briefkasten eingeworfen werden.</p>
<p><u>2. Kündigungen während des Urlaubs des Arbeitnehmers sind unwirksam.</u></p>
<p><u></u>Hartnäckig hält sich auch der Mythos, dass Kündigungen während des Urlaubs des Arbeitnehmers unwirksam sind, weil dieser von einer Kündigung nicht Kenntnis nehmen kann. Auch dies ist falsch. Ausreichend ist, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. Denn damit ist sie diesem zugegangen. Konnte der Arbeitnehmer aufgrund seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit tatsächlich von der Kündigung keine Kenntnis nehmen, ist diese trotzdem wirksam.</p>
<p>Hat der Arbeitnehmer jedoch aufgrund seiner Ortsabwesenheit die Kündigung nicht rechtzeitig in seinem Briefkasten vorgefunden und ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen, so kann dieser Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und muss umgehend nachträglich Klage erheben. Er wird dann so gestellt, als habe er die Klage rechtzeitig erhoben.</p>
<p><u>3. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist immer eine Abmahnung erforderlich.</u></p>
<p>Auch dies ist falsch!</p>
<p>Irrig wird von einigen Arbeitnehmern auch immer wieder angenommen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn dieser keine Abmahnung vorausging. Verhaltensbedingte Kündigung bedeutet, dass die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfolgt, weil dieser schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Beispiele für solche Pflichtverletzungen sind: Das zu späte Erscheinen bei der Arbeit, verspätete Krankmeldungen, Verstöße gegen das Rauchverbot oder Arbeitsverweigerung. In solchen Fällen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Dies ist aber dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber bestiehlt oder andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begeht.</p>
<p>Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt davon ab, wie schwer die Verfehlung des Arbeitnehmers wiegt. Die pauschale Behauptung, dass jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss, ist falsch.</p>
<p><u>4. Minijobber haben keine Rechte.</u></p>
<p>Sehr oft wird sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern angenommen, dass Minijobber weniger Rechte haben als Teilzeitkräfte oder Vollzeitbeschäftigte. Sie gehen zum Beispiel davon aus, dass Minijobber, also Arbeitnehmer, die maximal 538 Euro pro Monat (bis zum 31.12.2023: 520 Euro) verdienen, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung haben und keinen Kündigungsschutz genießen. Dies ist jedoch falsch. Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig, genießt auch ein Minijob Kündigungsschutz. Beim Mini-Job gelten allerdings Besonderheiten im Hinblick auf die Sozialversicherung.</p>
<p>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich u.U. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
<p><strong>0851/96693915<br />
kanzlei@ralindner.de</strong></p>
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		<title>Wieso Schweigen gerade im Betäubungsmittelstrafrecht so wichtig ist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2023 10:13:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werden bei einem Betroffenen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, kann die Aussage über die Herkunft der BtM entscheiden, ob der Betroffene inhaftiert wird oder nicht. Wird er zum Beispiel von der Polizei gefragt, wo er die BtM her hat, und er sagt, dass er diese aus Österreich oder Holland geholt hat, hat er ein...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Werden bei einem Betroffenen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, kann die Aussage über die Herkunft der BtM entscheiden, ob der Betroffene inhaftiert wird oder nicht.</p>
<p>Wird er zum Beispiel von der Polizei gefragt, wo er die BtM her hat, und er sagt, dass er diese aus Österreich oder Holland geholt hat, hat er ein Riesenproblem, denn dann steht die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Raum und diese wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet.</p>
<p>Strafen von mehr als 2 Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.</p>
<p>Schweigt der Betroffene zur Herkunft der Drogen, steht erstmals nur der Besitz im Raum. Hier liegt nur ein Vergehen vor und nicht wie bei der Einfuhr ein Verbrechen.</p>
<p>Es gibt zahlreiche weitere Gründe, weshalb beim Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln geschwiegen werden soll, z.B. wegen den Auswirkungen auf den Führerschein, den Besonderheiten bei Betäubungsmittelbestellungen im Darknet, der häufig schwierigen Beweisführung beim Handeltreiben, etc. Hierzu habe ich weitere Rechtstipps veröffentlicht.</p>
<p><strong>Bei Fragen hierzu oder wenn Sie Beratungsbedarf haben</strong>,</p>
<p>rufen Sie uns an unter</p>
<p><strong>0851/96693915</strong> oder schreiben Sie uns eine eMail an</p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
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		<title>Eigenbedarf (Betäubungsmittel) &#8211; ein sehr gefährliches Wort!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2023 09:16:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Das ist nur zum Eigenbedarf“, ist ein klassischer Satz, den Betroffene häufig gegenüber der Polizei äußern, wenn sie mit Betäubungsmitteln aufgegriffen werden. Diese Aussage gegenüber der Polizei ist in der Regel ungünstig und auch in mehrerer Hinsicht gefährlich. Durch die Behauptung von Eigenbedarf gibt der Betroffene zu, dass er selbst konsumiert. Dies hat Folgen für...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Das ist nur zum Eigenbedarf“, ist ein klassischer Satz, den Betroffene häufig gegenüber der Polizei äußern, wenn sie mit Betäubungsmitteln aufgegriffen werden.</p>
<p>Diese Aussage gegenüber der Polizei ist in der Regel ungünstig und auch in mehrerer Hinsicht gefährlich. Durch die Behauptung von Eigenbedarf gibt der Betroffene zu, dass er selbst konsumiert. Dies hat Folgen für die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein, ganz besonders dann, wenn Eigenbedarf im Rahmen einer Verkehrskontrolle geäußert wird.</p>
<p>Es gibt durchaus Fälle, bei denen der behauptete Eigenbedarf Vorteile haben kann, allerdings sollte auch in diesen Fällen nicht vorschnell Eigenbedarf behauptet werden. Dies ist im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu einem geeigneten Zeitpunkt immer noch möglich.</p>
<p>Ergibt sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Konsum von Cannabis, wird die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen. Werden bei der Verkehrskontrolle auch Betäubungsmittel im Fahrzeug aufgefunden und behauptet der Lenker des Fahrzeugs, dass diese zum Eigenbedarf sind, wird es schwierig, die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu retten.</p>
<p>Durch die Behauptung von Eigenbedarf räumt der Betroffene den Besitz der Betäubungsmittel ein. Eigenbedarf wird weniger hart bestraft als das Handeltreiben. Allerdings muss dem Betroffenen das Handeltreiben erst einmal nachgewiesen werden. Kann Handeltreiben nicht nachgewiesen werden, verbleibt es sowieso beim Besitz, egal ob Eigenbedarf behauptet wird oder nicht.</p>
<p>Gerade bei Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet sollten keine Angaben gemacht werden, insbesondere nicht zum Eigenbedarf, da der Betroffene, der sagt, er habe die Bestellung nur zum Eigenbedarf aufgegeben, einräumt, dass er selbst die Betäubungsmittel bestellt hat. Macht er hingegen gar keine Angaben, muss ihm die Staatsanwaltschaft erst einmal nachweisen, dass er überhaupt selbst bestellt und die Betäubungsmittel erhalten hat. Dieser Nachweis ist bei Strafverfahren wegen Bestellungen von Betäubungsmitteln im Darknet schwer zu führen. Gelingt der Nachweis nicht, ist das Verfahren einzustellen.</p>
<p>Bei Betäubungsmitteldelikten ist es von Wichtigkeit, dass die Betroffenen von Anfang an schweigen. Durch unüberlegte Äußerungen gerät der Führerschein in Gefahr. Insbesondere wird die Verteidigung gegen den Tatvorwurf erschwert. Es ist häufig der Fall, dass die Verfahren von schweigenden Betäubungsmittelkonsumenten eingestellt werden. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis ist nicht in Gefahr.</p>
<p>Diejenigen, die vorschnell „Eigenbedarf“ rufen, haben im Nachgang nicht selten erhebliche Probleme mit der Führerscheinstelle und auch bei der Verteidigung im Strafverfahren.</p>
<p><strong>Die Grundregel lautet daher im Strafverfahren: Schweigen, schweigen, schweigen!</strong></p>
<p><strong><br />
</strong><strong></strong>Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf hierzu haben, kontaktieren Sie uns unter:</p>
<p><strong>0851/96693915</strong> oder unter</p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de<br />
</strong></p>
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		<title>Wie Sie die richtige Rechtsform finden – in 6 einfachen Schritten</title>
		<link>https://ralindner.de/wie-sie-die-richtige-rechtsform-finden-in-6-einfachen-schritten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jul 2022 14:49:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH & Co KG]]></category>
		<category><![CDATA[KG]]></category>
		<category><![CDATA[OHG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsformwahl]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts,...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gründer stellen sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Frage, welche Rechtsform die richtige für das beabsichtigte Vorhaben ist. Für jeden Unternehmer ist es von enormer Bedeutung, dass er die passende Rechtsform für sich findet. Die Rechtsform lässt sich vergleichen mit einem Turnschuh. Ist er zu klein oder zu groß, kommt man nicht schnell genug vorwärts, stolpert oder bekommt Blasen. Das kann kein Unternehmer gebrauchen, schon gar nicht in der Startphase.</p>
<p>Ich werde daher in diesem Rechtstipp die unterschiedlichen Rechtsformen beleuchten und darlegen, welche Rechtsform sich für welches Vorhaben eignet.</p>
<p><u>1. Anzahl der Gründer</u></p>
<p>Welche Rechtsformen einem Gründer bzw. den Gründern zur Verfügung stehen, hängt in erster Linie davon ab, wie viele Personen ein Unternehmen gründen möchten. Nicht jede Rechtsform steht jedermann zur Verfügung. Einige Gesellschaften können erst ab mindestens 2 Personen gegründet werden.</p>
<p><u><br />
a) 1 Person</u></p>
<p>Wenn Sie alleine gründen möchten, können Sie dies entweder in der Form eines Einzelunternehmens oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft machen. Wird ein Einzelunternehmen gegründet, haftet der Unternehmer unbeschränkt persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei Rechtsformen wie der GmbH, UG, GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese haften lediglich mit ihrer Einlage.</p>
<p><u>a) Ab 2 Personen</u></p>
<p>Zwei oder mehr Personen können sich in der Form der GbR bzw. OHG, KG, oder in der Form der GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH &amp; Co KG oder Aktiengesellschaft selbständig machen. Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder OHG haften die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen, bei der KG haftet mindestens ein Gesellschafter ebenfalls persönlich. Anders ist es bei der GmbH &amp; Co KG, GmbH oder UG, s.o. Hier ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.</p>
<p>Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG sind schnell gegründet und relativ unkompliziert zu handhaben. Der Verwaltungsaufwand bei einer GmbH, UG oder GmbH &amp; Co KG ist deutlich höher. Die GmbH &amp; Co KG ist zwar ebenfalls eine Personengesellschaft, allerdings ist deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, sodass insgesamt der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur bloßen KG oder GbR deutlich höher ist.</p>
<p><u>2. Wie risikoreich ist das geplante Vorhaben?</u></p>
<p>Danach richtet sich u.a., ob sich eher eine Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter, wie zum Beispiel die GbR oder OHG, eignet oder ob die Gründer besser auf eine Gesellschaftsform zurückgreifen, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, wie z.B. eine GmbH, UG, GmbH &amp; Co. KG oder AG. Die GmbH, UG und Aktiengesellschaft sind Kapitalgesellschaften. Sie gehören zu den Körperschaften.</p>
<p>Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich.</p>
<p>Das Risiko eines Unternehmens steigt durch die Anzahl der Gesellschafter, denn bei Personengesellschaften mit persönlicher Haftung haften die Gesellschafter für die Geschäfte, die die Mitgesellschafter abschließen, ebenfalls. Gleiches gilt für Fehler, die die Mitgesellschafter machen. Je höher der Umsatz eines Unternehmens, umso höher in der Regel auch die Haftungsrisiken.</p>
<p>Bestimmte Risiken lassen sich über Haftpflichtversicherungen absichern, so dass keine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.</p>
<p>Bauunternehmen sind aufgrund der Risiken, die dieser Branche innewohnen, häufig in der Form einer GmbH anzutreffen.</p>
<p><u>3. Wie hoch ist der Kapitalbedarf?</u></p>
<p>Auch davon wird in der Regel abhängen, ob sich man sich für eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung entscheidet oder nicht.</p>
<p>Wenn der Verkauf von selbstbemalten Lampen, selbstgefertigtem Schmuck oder bestickten Textilien geplant ist und die Gründerin erst einmal testen möchte, ob ihre selbsthergestellten Objekte überhaupt vom Markt angenommen werden, wird in der Regel keine GmbH erforderlich sein. Der Aufwand (Gründungskosten, Steuerberaterkosten, Geschäftsführerpflichten) steht nicht im Verhältnis zum geplanten Umsatz, zumindest in der Anlaufphase nicht. Die Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hat zwar viele Vorteile, aber auch gravierende Nachteile. Hierzu habe ich einen gesonderten Beitrag verfasst.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn beabsichtigt ist, sich im Bereich des Online Marketings selbständig zu machen. Solange sich die Firmen in der Startphase befinden und erst versucht werden soll, sich am Markt zu etablieren, ist eine GmbH oder UG meist nicht sinnvoll, da die Kosten in der Regel die erzielten Umsätze übersteigen. Außerdem ist kaum Kapital erforderlich, um in diesem Segment zu starten. Anders ist dies nur, wenn das Vorhaben sehr risikoreich ist.</p>
<p>Das Risiko ist auch häufig überschaubar, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen betrieben wird. Es gibt keine Mitgesellschafter, für die u.U. mitgehaftet werden müsste. Die Angst vor einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums oder falschen AGB ist meines Erachtens kein Grund, sich für eine GmbH zu entscheiden. Denn auch die GmbH kann abgemahnt werden. Wegen Abmahnkosten von ca. 1.000 Euro wird niemand eine GmbH in die Insolvenz schicken. Zum Teil wird vorgeschlagen, eine Limited im Ausland zu gründen, z.B. auf St. Vincent oder den Cayman Islands, um dieses Unternehmen im Impressum der Webseite aufzunehmen. Diese Idee beruht auf der Hoffnung, dass dieses Unternehmen von Abmahnkanzleien nicht abgemahnt wird. Solche Ratschläge sollten gut überlegt werden. Auslandsgesellschaften halten zum Teil sehr kostspielige Überraschungen bereit.</p>
<p>Mandanten von mir haben sich 2020 mit dem Vertrieb von Coronaschnelltests, Schutzmasken und anderen Hygieneartikeln selbstständig gemacht. Sie haben sich hierbei auf Anraten ihres Steuerberaters für die Rechtsform der GbR entschieden. Das Geschäft ist sehr gut angelaufen. Die Auftragsvolumina sind gestiegen. Irgendwann sind sie auf einen Betrüger hereingefallen, der die bestellten und bereits bezahlten Schnelltests nicht ausgeliefert hat. Dies führte dazu, dass sie ihre Kunden nicht beliefern konnten. Diese nahmen die GbR und die beiden Gesellschafter in Anspruch. Meine Mandanten haften für sämtliche Lieferausfälle persönlich. Da das Geschäft ein so großes Ausmaß angenommen hat, dass allein die Nichtbelieferung eines Kunden zu einer Haftung von rund 100.000 Euro führte, wäre hier auf jeden Fall an die Gründung einer GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu denken gewesen. Da dies nicht geschah, kämpfen die Mandanten damit, eine Insolvenz abzuwenden. Ihre Existenz steht auf dem Spiel.</p>
<p>Es ist auch jederzeit möglich, als Einzelunternehmer zu starten und dann, wenn das Unternehmen erfolgreich ist und die Umsätze gestiegen sind, eine GmbH oder GmbH &amp; Co KG zu gründen. Mit steigenden Umsätzen erhöht sich in der Regel auch die Haftung, sodass ab einer bestimmten Umsatzgröße über eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung nachgedacht werden kann bzw. sollte.</p>
<p><u>4. Ist erhebliches Privatvermögen vorhanden?</u></p>
<p>Dann kann es zielführend sein, eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH &amp; Co KG zu gründen, um das Privatvermögen zu schützen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen mit weiteren Personen betrieben werden soll, die weniger solvent sind. Es kommt nicht selten vor, dass der vermögende Gesellschafter um Haus und Hof gebracht wird, weil die Mitgesellschafter das Unternehmen in die Insolvenz getrieben haben. Einer meiner Mandanten musste für eine Forderung von mehr als 100.000 Euro aufkommen, weil der Mitgesellschafter Privatinsolvenz angemeldet hat und der andere nur eine kleine Lebensversicherung für die Erfüllung der Forderung bereitstellen konnte. Mein Mandant war Eigentümer eines Hauses, das er nicht verlieren wollte. Daher sah er sich gezwungen, einen Kredit aufzunehmen, um die Gläubiger zu befriedigen. Dass er einen Anspruch gegen die beiden Mitgesellschafter hatte, war für ihn bedeutungslos, da bei den beiden nichts zu holen war.<br />
<u></u></p>
<p><u><br />
</u><u>5. Sollen Investoren einsteigen?</u></p>
<p>Ist beabsichtigt, Risikokapitalgeber/Investoren aufzunehmen, bietet sich eine Rechtsform wie die GmbH an, da die Venture-Capital-Geber in der Regel darauf bestehen, dass eine Kapitalgesellschaft vorhanden ist, an der sie sich beteiligen können. Der Ruf der GmbH ist ein besserer als der einer UG. Ist erheblicher Kapitalbedarf vorhanden, reicht das Stammkapital einer UG sowieso nicht aus.</p>
<p><u>6. Steuerbelastung</u></p>
<p>Die Steuerbelastung des Firmeninhabers bzw. der Gesellschafter ist je nach gewählter Rechtsform unterschiedlich hoch. Auch dies sollte bei der Wahl der Rechtsform beachtet werden. Eine GmbH oder UG kann aus steuerlicher Sicht nachteiliger sein als eine Personengesellschaft. Ist eine Haftungsbeschränkung zwingend notwendig, kann auch eine GmbH &amp; Co KG geeignet sein, da diese eine Personenhandelsgesellschaft ist und anders besteuert wird als eine GmbH oder UG.</p>
<p>Freiberufler sind eher selten in der Form der GmbH oder UG anzutreffen, da deren Einkünfte mit Gründung der GmbH oder UG gewerbesteuerpflichtig werden.</p>
<p><u>7. Zusammenfassung</u></p>
<p>Welche Rechtsform im konkreten Fall geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Dies hängt u.a. von den o.g. Faktoren ab. Jeder Fall ist individuell und muss im Einzelfall betrachtet werden.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass der Inhalt des Rechtstipps lediglich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt. Inhalte können aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung veraltet und damit falsch sein. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie bitte einen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Wenden Sie sich gerne an meine Kanzlei:</p>
<p><strong>Rechtsanwältin</strong><strong><br />
Dipl. Jur. Stefanie Lindner<br />
Alte Poststraße 22 A<br />
94036 Passau</strong></p>
<p>Tel.: 0851/96693915<br />
Notfall-Telefon: 0170/3185417</p>
<p>E-Mail: kanzlei@ralindner.de</p>
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