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	<title>Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG &#8211; Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</title>
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	<description>Anwalt Strafverteidigung, Aufhebungsvertrag, Kündigung</description>
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		<title>Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie &#8211; Strafverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2026 09:36:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184c StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt Passau]]></category>
		<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorwurf: Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften – So verhalten Sie sich nach einer Durchsuchung richtig Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs kinderpornografischer Inhalte trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Ermittler vor der Tür, durchsuchen die Wohnung, beschlagnahmen Computer, Tablets, Handys und Festplatten. Der Vorwurf wiegt schwer. Er kann berufliche Existenzen zerstören, Familien zerbrechen lassen und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/hausdurchsuchung-wegen-kinderpornografie-strafverfahren/">Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie &#8211; Strafverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="ai-optimize-6">Vorwurf: Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften – So verhalten Sie sich nach einer Durchsuchung richtig</h2>
<p class="ai-optimize-7 ai-optimize-introduction">Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs kinderpornografischer Inhalte trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Ermittler vor der Tür, durchsuchen die Wohnung, beschlagnahmen Computer, Tablets, Handys und Festplatten. Der Vorwurf wiegt schwer. Er kann berufliche Existenzen zerstören, Familien zerbrechen lassen und das gesamte soziale Umfeld erschüttern – noch bevor überhaupt feststeht, ob sich der Verdacht bestätigt.</p>
<p class="ai-optimize-8">Genau deshalb kommt es in den ersten Stunden und Tagen nach einer solchen Durchsuchung auf jedes Wort und jede Entscheidung an. Betroffene brauchen jetzt den richtigen Verteidiger. <strong>Der größte Fehler, den Betroffene nun machen können, ist die Wahl des falschen Verteidigers.</strong></p>
<p class="ai-optimize-9"><u>Es reicht nicht aus, wenn der Anwalt lediglich Strafverteidiger ist. Es reicht auch nicht aus, wenn er Sexualdelikte verteidigen kann</u>. Er muss sich gerade mit Kinderpornografie und Internetkriminalität auskennen. Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie oder Jugendpornografie wird in der Regel dadurch gewonnen, <u>dass der Verteidiger technisch versichert ist. Er muss sich im Bereich der IT und den technischen Abläufen am PC sehr gut auskennen</u>.<br />
So muss er z.B. genau wissen, wie eine ZIP-Datei aufgebaut ist, was ein Cache ist, ein Thumbnail, etc. Er muss auch häufig Gutachten eines Sachverständigen lesen und verstehen, um den Sachverständigen entsprechend befragen zu können. Er muss entlastende Fakten für den Mandanten herausarbeiten können. <u>Häufig kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, dass er die Bild- oder Videodateien überhaupt geöffnet hat. </u>Dann kann ihm oftmals auch nicht nachgewiesen werden, dass er von der Existenz der Dateien wusste. <u>Wie man das erkennt, muss der Verteidiger wissen.</u> Gerichte oder Staatsanwälte achten auf solche Details nicht.</p>
<p class="ai-optimize-10">Frau <strong>Rechtsanwältin Stefanie Lindner</strong> von der Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG bringt genau diese Kombination mit. Bereits <strong>während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig</strong> und <strong>kennt technische Abläufe</strong> – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen. Dies wird in der Hauptverhandlung sofort deutlich, wenn Staatsanwälte und Gerichte Fragen an den Sachverständigen stellen. Die Fragen an den Sachverständigen zeigen, dass sie von den technischen Abläufen wenig bis keine Ahnung haben.</p>
<h2 class="ai-optimize-11">Was wird eigentlich vorgeworfen? Die rechtlichen Grundlagen</h2>
<p class="ai-optimize-12">Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Tatvarianten. Wer kinderpornografische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht, sich den Besitz daran verschafft oder herstellt, macht sich nach § 184b StGB strafbar. Das Gesetz erfasst dabei ausdrücklich sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Der Strafverteidiger muss hier genau prüfen, ob wirklich Kinderpornografie vorliegt. Bilder von nackten Kindern erfüllen den Tatbestand nicht.</p>
<p class="ai-optimize-13">Geht es um Personen zwischen 14 und 18 Jahren, greift die eigenständige Vorschrift des § 184c StGB. Es handelt sich um Jugendpornografie. Hier muss der Verteidiger wissen, mit welchen Argumenten er die Ermittlungsbehörden davon überzeugen kann, dass evtl. keine Jungendlichen, sondern erwachsene Personen abgebildet sind. Haben die Ermittlungsbehörden Zweifel am Alter, darf nicht wegen Besitzes oder Verbreitens von Jugendpornografie verurteilt werden.</p>
<h2 class="ai-optimize-14">Warum wird bei mir überhaupt durchsucht? Der Anfangsverdacht</h2>
<p class="ai-optimize-15">Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus. Die Gerichte stützen sich dabei häufig auf sogenannte kriminalistische Erfahrungssätze. So hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass Fachgerichte berücksichtigen durften, dass bei Menschen mit pädophiler Neigung unter anderem ein Hang zum Sammeln und Aufbewahren einmal erworbenen Materials vorliegt, um das Material stets zur Verfügung zu haben und es mit Gleichgesinnten auszutauschen. Ebenso konnte von der Möglichkeit des Bezugs weiterer kinderpornographischer Schriften ausgegangen werden.</p>
<p>Auch länger zurückliegende Taten rechtfertigen häufig noch eine Durchsuchung. Im sogenannten Edathy-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften auch nach mehreren Jahren zu erwarten sei, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei.</p>
<p class="ai-optimize-17">Meiner Erfahrung nach kann dies nicht verallgemeinert werden. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind in der Regel keine pädophilen Neigungen vorhanden. Die Bilder werden z.B. (unbemerkt) über Whatsapp-Gruppe eingefangen oder zum Spaß getauscht. Eine Hausdurchsuchung findet bereits dann statt, wenn der Betroffene Mitglied einer Whatsappgruppe ist oder war, in der solches Material gefunden wurde. Zur Hausdurchsuchung kommt es auch häufig aufgrund des sog. NCMEC Reports. Dieser ist fehleranfällig.</p>
<p class="ai-optimize-18">Durchsuchungen sind daher meines Erachtens oftmals bzw. unverhältnismäßig. Das führt allerdings nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot – hier kommt es entscheidend auf die Argumentation der Verteidigung an. Beweisverwertungsverbote sind nur sehr schwer durchzusetzen.</p>
<h2 class="ai-optimize-19">Das Wichtigste überhaupt: Schweigen</h2>
<p class="ai-optimize-20">Egal ob Ihnen Besitz, Erwerb oder Verbreitung vorgeworfen wird – die wichtigste Regel lautet: <strong>Schweigen, Schweigen, Schweigen. </strong>Das gilt gegenüber Polizeibeamten ebenso wie gegenüber allen anderen Ermittlungspersonen vor Ort. Niemand ist verpflichtet, gegenüber Polizeibeamten, Zoll- oder Steuerfahndungsbeamten eine Aussage zu machen. Angaben zur Sache dürfen und sollten ohne Begründung vollständig verweigert werden. Ein Nachteil kann hierdurch nicht entstehen.</p>
<p class="ai-optimize-21">Auch scheinbar unverfängliche Gespräche während der Durchsuchung sind gefährlich. Erklärungen, die Sie in der Aufregung der Situation abgeben – etwa zur Herkunft bestimmter Dateien oder zur Nutzung eines Geräts – lassen sich später kaum noch zurücknehmen und können in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Machen Sie deshalb konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen geeigneten Strafverteidiger.</p>
<p class="ai-optimize-22"><strong>Frau Rechtsanwältin Stefanie Lindner erreichen Sie unter der Notfallnummer 0170/3185417 in Notfällen täglich, rund um die Uhr (24/7). </strong></p>
<p class="ai-optimize-23">Nach der Durchsuchung gilt dasselbe: Keine Erklärungen gegenüber der Polizei, keine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Gespräche im Bekanntenkreis über den Vorwurf. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Sexualstrafrecht, insbesondere Kinderpornografie und Jugendpornografie spezialisierten Verteidiger und überlassen Sie diesem die Kommunikation mit den Behörden.</p>
<p class="ai-optimize-24">Fahren Sie auch nicht zur Polizei mit und begeben Sie sich nicht zur Polizei zur ED-Behandlung (Photos, Fingerabdrücke, etc.), auch nicht wenn man Ihnen sagt, es sei ganz entscheidend, dass Sie nun kooperieren, weil sich dies strafmildernd auswirkt.</p>
<p>Rufen Sie stattdessen in unserer Kanzlei an. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich jetzt am besten verhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2 class="ai-optimize-25">Warum technisches Verständnis über den Ausgang des Verfahrens entscheiden kann</h2>
<p class="ai-optimize-26">Die Vorwürfe im Bereich der Kinderpornografie sind heute fast ausschließlich digitaler Natur. Es geht um Festplatten, Cloud-Speicher, automatisch angelegte Cache-Dateien, Metadaten, Verbreitung über Social Media, NCMEC Reporte und die Frage, wie Dateien überhaupt auf ein Gerät gelangt sind. Genau hier entscheidet sich häufig, ob ein Vorwurf haltbar ist oder nicht und ob er dem Beschuldigten angelastet werden kann.</p>
<p class="ai-optimize-27">Wird ein Smartphone von Vater und Sohn genutzt und schweigen beide zum Tatvorwurf, werden bei optimaler Verteidigung oftmals beide Strafverfahren eingestellt.</p>
<p class="ai-optimize-28">Besonders häufig ergibt sich der Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie bei Jugendlichen und Heranwachsenden aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Whatsapp Gruppe. Werden dort solche kinderpornografischen Inhalte eingestellt, gelangen diese zu allen Mitgliedern. Je nach den Einstellungen auf dem jeweiligen Telefon, wird eine Kopie dieser Bilder in der Galerie des Telefons gespeichert. Dies geschieht häufig sogar unbemerkt. Betroffene fallen aus allen Wolken, wenn die Polizei zur Durchsuchung vor der Türe steht und dann befinden sich auch noch kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte (Bilder oder Videos) auf Handy. In solchen Fällen haben wir in unserer Kanzlei fast immer Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren erreichen können. Gelang dies einmal nicht, erfolgte in der Hauptverhandlung vor Gericht ein Freispruch oder eine Einstellung.</p>
<p class="ai-optimize-29">Wer diese technischen Zusammenhänge nicht versteht, kann weder die Ermittlungsakte sachgerecht auswerten noch gezielt Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenseinstellungen erwirken. Genau deshalb braucht eine erfolgreiche Verteidigung in diesem Bereich mehr als reines Strafrecht – sie braucht IT-Kompetenz und langjährige Erfahrung im Bereich der Kinderpornografie. <strong>Als langjährig tätige Anwältin für Strafrecht</strong> weiß ich, wie Staatsanwälte und Gerichte in diesem Bereich agieren. Wenn ich gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz eine technische Behauptung aufstelle, wird die Akte nicht selten zur Polizei oder zum Sachverständigen übersandt, damit überprüft wird, ob meine Behauptung stimmt. Als Antwort erhalte ich dann folgendes: Die Einlassung der Verteidigerin ist nicht zu widerlegen.</p>
<h2 class="ai-optimize-30">Unsere Kanzlei: Juristische Erfahrung trifft auf IT-Expertise</h2>
<p class="ai-optimize-31">Rechtsanwältin Stefanie Lindner bringt genau diese Kombination mit. Bereits während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig und kennt technische Abläufe – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen.</p>
<p class="ai-optimize-32">Diese Kombination aus strafrechtlicher Erfahrung und technischem Verständnis nutzen wir konsequent für unsere Mandanten. Wir erzielen gerade in diesen sehr sensiblen Bereichen wie dem Vorwurf der Kinderpornografie oder Jugendpornografie exzellente Ergebnisse. Zahlreiche unserer Verfahren werden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. <strong>In unserer Kanzlei sind 4 Strafverteidiger tätig.</strong></p>
<p class="ai-optimize-33">Der Vorwurf einer Straftat nach § 184b oder § 184c StGB gehört zu den existenzbedrohendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Umso wichtiger ist es, in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung besonnen zu handeln.</p>
<p>Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden, wählen Sie den richtigen Strafverteidiger und leben Sie Ihr Leben so gut es geht weiter. Sie wissen, dass Sie beim richtigen Verteidiger in den besten Händen sind.</p>
<p>Denken Sie auch nicht über eine Selbstanzeige nach. Dies bringt Ihnen in diesem Stadium nichts mehr. Sie riskieren eine sichere Verurteilung.</p>
<p class="ai-optimize-34">Gerade weil Verfahren wegen Kinderpornografie heute fast immer digitale Beweismittel betreffen, lohnt sich eine Verteidigung, die sich sowohl im Strafrecht als auch in der IT-Forensik auskennt. Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer solchen Durchsuchung betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir besprechen mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch die nächsten Schritte und die für Sie passende Verteidigungsstrategie.</p>
<p><strong>Ihnen braucht die Angelegenheit vor unseren Anwälten und Mitarbeitern nicht peinlich zu sein</strong>. Die Verteidigung im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie gehört zu unserem Kanzleialltag.</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Passau</strong><br />
Strafverteidigerin<br />
0851/94999-0</p>
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		<item>
		<title>Cannabis Gesetzesänderung &#8211; Amnestie – MPU vermeiden &#8211; Führerschein behalten oder zurückholen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Apr 2024 08:39:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Legalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[THC]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) birgt große Chancen für Cannabiskonsumenten, die Fahrerlaubnis ohne MPU oder ärztlichem Gutachten zu behalten oder zurückbekommen, wenn diese erstmalig mit THC am Steuer erwischt wurden und sonst keine Nachweise für einen Cannabismissbrauch vorliegen. Dies heisst, dass keine Abstinenznachweise, Therapien oder MPU erforderlich sind. Gemäß § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) birgt große Chancen für Cannabiskonsumenten, die Fahrerlaubnis ohne MPU oder ärztlichem Gutachten zu behalten oder zurückbekommen, wenn diese erstmalig mit THC am Steuer erwischt wurden und sonst keine Nachweise für einen Cannabismissbrauch vorliegen.</strong> <strong>Dies heisst, dass keine Abstinenznachweise, Therapien oder MPU erforderlich sind.<br />
</strong><br />
Gemäß § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wird ein <strong>ärztliches Gutachten angeordnet</strong>, wenn Tatsachen die Annahme von <strong>Cannabisabhängigkeit</strong> begründen.</p>
<p>Eine <strong>MPU wird angeordnet</strong>, wenn</p>
<ol>
<li>a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen<br />
für <strong>Cannabismissbrauch</strong> vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von<br />
<strong>     Cannabismissbrauch</strong> begründen,</li>
<li>b) <u>wiederholt</u> Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,</li>
<li>c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder</li>
<li>d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.</li>
</ol>
<p>Nach der Gesetzesänderung kommt es entscheidend darauf an, <u>ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängig vorliegt</u>. Bisher haben die Fahrerlaubnisbehörden darauf abgestellt, ob ein Erstkonsum, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorlag. Diese Unterscheidung findet sich in § 13a FeV nicht mehr.</p>
<p>Wird jemand <strong>erstmalig</strong> mit THC beim Autofahren erwischt, kommt es ganz wesentlich darauf an, ob Cannabismissbrauch angenommen werden kann.</p>
<p>Wann ein <u>Cannabismissbrauch</u> vorliegt, besagt <u>Anlage 4 Nr.9.2.1</u> der Fahrerlaubnisverordnung. Hier wird Missbrauch folgendermaßen definiert:</p>
<p><em>„Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“</em></p>
<p>Diese Definition hilft nicht wirklich weiter, weil der Betroffene sich auch weiterhin die Frage stellt, wann ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum vorliegt.<em></p>
<p></em>Teilweise wird dies angenommen, wenn der Betroffene den Grenzwert von 3,5ng/ml THC im Straßenverkehr erreicht bzw. überschreitet.<em></p>
<p></em></p>
<p>Dies erscheint mir eher unwahrscheinlich. Ein Vergleich mit Alkohol macht dies deutlich.</p>
<p><strong>Missbrauch bei Alkohol </strong>wird in der Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 4 Nr.8.1 folgendermaßen definiert:</p>
<p><em>„Missbrauch<br />
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)“<br />
</em><br />
Es handelt sich um die <strong>gleiche Definition wie bei Cannabis</strong>. Wird ein Autofahrer mit 0,7 Promille im Straßenverkehr kontrolliert und zeigt er keine Ausfallerscheinungen, begeht er lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch noch für Werte bis 1,09 Promille, wenn keine Ausfallerscheinungen vorhanden sind. Ein solcher einmaliger Verstoß mit Alkohol führt nicht dazu, dass Führerscheinstellen einen Alkoholmissbrauch annehmen.</p>
<p>Genauso fernliegen dürfte es, bei einem Ersttäter, der erstmalig mit mehr als 3,5 ng/ml erwischt wird, einen Missbrauch anzunehmen. Bei Alkohol liegt ab 0,5 Promille Alkohol im Blut eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein Missbrauch wird grundsätzlich nicht angenommen, eine MPU nicht angeordnet.</p>
<p>Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Führerscheinstellen auf die Blutwerte, insbesondere den <u>THC-COOH Wert</u> schauen werden, um ab einem bestimmten Wert einen Missbrauch anzunehmen.</p>
<p>Haben die Verwaltungsgerichte bisher ab einen Wert von 150 ng/ml THC COOH einen regelmäßigen Konsum angenommen, ist es wahrscheinlich, dass die Führerscheinstellen ab diesem Wert einen Missbrauch annehmen werden.</p>
<p>Dies ist aber <u>nur meine eigene aktuelle Einschätzung</u>. Es kann durchaus sein, dass die Fahrerlaubnisbehörden auch bei höheren THC COOH-Werten noch nicht auf einen Missbrauch schließen, zumindest anfänglich noch nicht, solange es noch keine Rechtsprechung zur neuen Rechtslage gibt.</p>
<p>Wird jemand <strong>erstmalig</strong> mit THC am Steuer erwischt und liegen der Führerscheinstelle keine anderen Hinweise auf übermäßigen Cannabiskonsum vor, wird es der Fahrerlaubnisbehörde schwer fallen, einen Missbrauch zu begründen, dies vor allem dann, wenn die gemessenen Blutwerte niedrig waren, d.h. der COOH-Wert lag bei unter 150ng/ml.</p>
<p>Bei den Fahrerlaubnisbehörden herrscht derzeit große Unsicherheit, wie die neue Rechtslage umzusetzen ist. Dies führt dazu, dass <strong>derzeit reihenweise laufende Verfahren ausgesetzt werden</strong>. Dies bedeutet für Betroffene folgendes:</p>
<p>Wurden diese mit THC im Blut am Steuer erwischt und hat die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet und <u>läuft derzeit noch die Frist zur Abgabe der Gutachten</u>, bestehen derzeit sehr gute Chancen, dass die Verfahren ausgesetzt werden.</p>
<p>Dies bedeutet, dass die Betroffenen die MPU oder das ärztliche Gutachten <u>derzeit</u> nicht ablegen müssen. Außerdem gewinnen Betroffene wertvolle Zeit, falls die Führerscheinstelle zu einem späteren Zeitpunkt doch eine MPU fordern sollte.</p>
<p>Die Betroffenen müssen sich meiner Erfahrung nach aber <strong>aktiv um die Aussetzung der Verfahren kümmern</strong>. Warten diese einfach ab, passiert meist gar nichts. Die Führerscheinstellen melden sich nicht und teilen auch nicht mit, dass die Vorlage der Gutachten (zumindest derzeit) nicht erforderlich ist. Auch die Begutachtungsstellen laden weiter zur MPU oder zum ärztlichen Gutachten.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</p>
<p>Sämtliche Informationen in unseren Beiträgen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, wenden Sie ich an einen Rechtsanwalt.</p>
<p>Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Fahrerlaubnis zu behalten oder zurück zu erhalten.  </strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</p>
<p>0851/96693915</p>
<p>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auf was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 09:30:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Passau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss gut überlegt sein, denn nachträglich kann sich der Arbeitnehmer kaum mehr davon lösen. Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, wenn der Aufhebungsvertrag in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers unterzeichnet wurde. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich. Dies ist z.B. bei einer Bedrohung oder arglistigen Täuschung durch den Arbeitgeber der Fall. Allerdings ist hier der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, so dass selbst beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes die Erfolgsaussichten meist nicht gut sind. Unwirksam ist der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des BAG z.B. in Überrumpelungssituationen, wenn gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wird. Auch dies ist nur in engen Grenzen möglich und auch hier ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte sich die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gut überlegen und sich nicht von kurzen Fristen des Arbeitgebers zur schnellen Unterzeichnung drängen lassen. Arbeitgeber setzen gerne kurze Fristen für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages. Der Arbeitnehmer sollte sich ausreichend Bedenkzeit einräumen lassen, um seine Entscheidung zu überdenken und sich über die Rechtslage zu informieren. Aufhebungsverträge enthalten auch Nachteile für Arbeitnehmer, die gut abgewogen werden sollten. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss immer berücksichtigt werden, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Dies ist für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung, wenn er keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat.</p>
<p>Eine Sperrzeit lässt sich oftmals vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag entsprechend ausgestaltet wird.</p>
<p>Häufig können auch die Konditionen des Aufhebungsvertrages nachverhandelt werden, so dass der Arbeitnehmer erheblich mehr Geld bekommt als dies im ersten Vertragsentwurf vorgesehen war. Ein Nachverhandeln ist nahezu immer sinnvoll und hilfreich. Rechtschutzversicherungen mit dem Baustein „Beruf“ übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Konditionen des Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber verhandelt.</p>
<p><u>Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.</u></p>
<p>Ein Aufhebungsvertrag muss sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschrieben werden. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam.</p>
<p><u>Vereinbarung eines Beendigungszeitpunktes im Aufhebungsvertrag.</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag sollte vereinbart werden, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn es z.B. innerhalb von 2 Monaten beendet wird, muss geregelt werden, was innerhalb der 2 Monate geschehen soll. Soll der Mitarbeiter weiter arbeiten oder wird er (unwiderruflich) freigestellt.</p>
<p><u>a) Freistellung oder Weiterbeschäftigung</u></p>
<p>Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Allerdings ist häufig der Wunsch auf beiden Seiten oder zumindest auf einer Seite vorhanden, dass man sich nach einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr im Betrieb begegnet.</p>
<p><u>b) Verhandlungstaktik</u></p>
<p>Aus taktischen Gründen sollte der Arbeitnehmer allerdings dem Arbeitgeber nicht sagen, dass er bei ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr weiterarbeiten will, denn das wird der Arbeitgeber in der Regel nutzen, um schlechte oder nur mäßige Konditionen anzubieten. Der Arbeitgeber geht nämlich dann davon aus, dass der Arbeitnehmer die Verhandlungen nicht platzen lassen wird, da er anderenfalls bei ihm weiterarbeiten müsste.</p>
<p>Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber stattdessen signalisieren, dass er jederzeit zur Weiterarbeit bereit ist. Dies erhöht den Druck auf den Arbeitgeber, der sich von seinem Mitarbeiter trennen will. Dies führt oftmals dazu, dass sich die Abfindung des Arbeitnehmers erheblich erhöht.</p>
<p><u>c) Vertragsgestaltungen</u></p>
<p>Im Aufhebungsvertrag können unterschiedliche Gestaltungen zur Freistellung getroffen werden. Z.B. kann eine sog. Sprinterklausel vereinbart werden, d.h. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Freistellung durch Kündigung mit kurzer Frist beenden und erhält das restliche Gehalt oder einen Teil davon als Abfindung. Eine solche Regelung ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat oder davon ausgeht, sehr schnell ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen.</p>
<p><u>Urlaub und Überstunden</u></p>
<p>Wird im Aufhebungsvertrag die unwiderrufliche Freistellung vereinbart, wird häufig geregelt, dass der Resturlaub des Arbeitnehmers eingebracht wird. Wird der Urlaub nicht eingebracht und kann der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.</p>
<p>Hat der Arbeitnehmer Überstunden angesammelt, sollte er an diese ebenfalls im Aufhebungsvertrag denken und hierzu eine Regelung in den Vertrag aufnehmen bzw. aufnehmen lassen. Wird keine Regelung hierzu getroffen und enthält der Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel, kann der Arbeitnehmer die Auszahlung der Überstunden nach seiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag in der Regel nicht mehr einfordern. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.</p>
<p><u>Abfindung</p>
<p></u><u>a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.</u><strong></p>
<p>Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.</strong> Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass sie vor Gericht um eine Abfindung streiten, wenn sie Kündigungsschutzklage erheben.</p>
<p>Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es jedoch, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unverändert weiter besteht. Der Arbeitnehmer streitet grundsätzlich darum, dass er im Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird jedoch häufig eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend erzielt, dass sich der Arbeitgeber unter anderem zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer verpflichtet.</p>
<p>Lässt sich keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen, erhält der Arbeitnehmer auch keine Abfindung. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er vor den Arbeitsgerichten im Hinblick auf eine Abfindung auch leer ausgehen kann.</p>
<p><u>b) Ausnahmen</u></p>
<p><u>aa) Betriebsbedingte Kündigung, § 1a KSchG</u></p>
<p>Eine <strong>Ausnahme von diesem Grundsatz</strong>, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, ergibt sich z.B. für die <strong>betriebsbedingte Kündigung</strong> gemäß <strong> 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)</strong>. Der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Hinweis erteilt, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. <strong>Besonders wichtig</strong> ist dieser <strong>zusätzliche Hinweis</strong> auf die Abfindung im Kündigungsschreiben.</p>
<p><u>bb) Sozialplan bei Betriebsänderungen</u></p>
<p>Ein <strong>Anspruch auf eine Abfindung</strong> kann sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn im Rahmen eines <strong>Sozialplans</strong> zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart wurde, dass Abfindungen zu zahlen sind, wenn es zu Betriebsänderungen und dadurch zu betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen kommt.</p>
<p><u>c) Höhe der Abfindung<br />
</u><br />
Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn nicht einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, wird vor Gericht im Gütetermin oder in Aufhebungsverträgen über die Abfindung verhandelt.</p>
<p>Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Höhe der Abfindung, dennoch behilft man sich mit einer Diese lautet: <strong>Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr</strong>.</p>
<p>Der überwiegende Anteil der Arbeitsgerichte orientiert sich an dieser Faustformel, wenn Einigungsvorschläge unterbreitet werden.</p>
<p>Je schwerer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden kann, umso mehr Verhandlungsspielraum hat der Arbeitnehmer. Dann kann er ggf. mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr aushandeln. Dies gilt z.B. für einen älteren langjährig beschäftigten Arbeitnehmer, der schwer vermittelbar ist, für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Schwangere.</p>
<p>Bei verhaltensbedingten Kündigungen werden teilweise auch Abschläge von dem halben Bruttomonatsgehalt gemacht werden, je nachdem wie schwer der Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer wiegt.</p>
<p><u>Sonderzahlungen<br />
</u></p>
<p>Wichtig ist, im Aufhebungsvertrag auch an Sonderzahlungen, Tantieme, Provisionen, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu denken und hierfür Regelungen zu treffen.</p>
<p><u>Betriebliche Altersversorge</u></p>
<p>Besteht eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) zugunsten des Arbeitnehmers, sollte an diese im Aufhebungsvertrag ebenfalls gedacht werden. Betriebliche Altersvorsorgen sind unterschiedlich ausgestaltet. Hier muss jeder Fall individuell beleuchtet werden.</p>
<p><u>Zeugnis</u></p>
<p>Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er eine Regelung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen lässt, wonach er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ und einer Bedauerns- und Dankesformel und Wunschformel erhält.</p>
<p><u>Achtung – drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</u></p>
<p>Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim  Arbeitslosengeld von in der Regel 12 Wochen, da der Arbeitnehmer nach Ansicht der Arbeitsverwaltung durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.</p>
<p>Es gibt jedoch zahlreiche Möglichkeiten, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhindern. Für weitere Informationen hierzu lesen Sie gerne einen unserer anderen Beiträge.</p>
<p><u>Abgeltungsklausel</u></p>
<p>Am Ende des Aufhebungsvertrages befindet sich in der Regel eine Abgeltungsklausel. Diese besagt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind. Die Formulierung der Klausel variiert je nach Aufhebungsvertrag meistens etwas.</p>
<p>Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch mehr gegen den Arbeitgeber hat. Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch Geld, weil z.B. ein Gehalt nicht bezahlt wurde oder er Überstunden geleistet hat, kann er diese nach Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht mehr verlangen, wenn diese Punkte nicht im Aufhebungsvertrag gesondert geregelt wurden.</p>
<p>Arbeitnehmer sollten alle Ansprüche, die sie gegen den Arbeitgeber noch durchsetzen wollen, in den Aufhebungsvertrag aufnehmen (lassen). Alle anderen Ansprüche gehen durch die Abgeltungsklausel unter und sind im Nachgang nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können. Die Inhalte der Beiträge wurden nach bestem Wissen und großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Rechtsanwaltskanzlei übernimmt keine Haftung für die Aktualität und Korrektheit der Informationen.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Sie können sich hierbei gerne an uns wenden.</p>
<p>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</p>
<p>kanzlei@ralindner.de</p>
<p>0851/96693915<br />
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		<item>
		<title>Welche Nachteile haben Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Apr 2024 14:46:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen. Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><u>Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.</u></p>
<p>Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wirft ihm die Arbeitsagentur vor, dass er an seiner Arbeitslosigkeit selber mitgewirkt und diese verursacht hat und verhängt eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen.</p>
<p>Es gibt allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten beim Aufhebungsvertrag, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann. Dies kann der Arbeitnehmer bei seinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber berücksichtigen.</p>
<p><u>Kein Sonderkündigungsschutz von Schwangeren, Schwerbehinderten und Personen in Elternzeit.</u></p>
<p>Schwangere, Schwerbehinderte und Personen in Elternzeit dürfen nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen, muss er die Genehmigung des Integrationsamtes einholen. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies nicht erforderlich.</p>
<p><u>Keine Anhörung des Betriebsrats.</u></p>
<p>Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht anhören, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird.</p>
<p><u>Kein Einhalten der Kündigungsfrist.</u></p>
<p>Möglicherweise endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag eher als es bei Beachtung der geltenden Kündigungsfristen enden würde. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.</p>
<p><strong>Die o.g. Nachteile sind nur beispielhaft aufgelistet. Aufhebungsverträge können weitere Nachteile für Arbeitnehmer bereithalten. Dies hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages ab.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Kein vorschnelles Unterschreiben des Aufhebungsvertrages.<br />
</u><br />
Ein Arbeitnehmer sollte einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben, da er sich nach seiner Unterschrift unter diesen Vertrag im Nachgang in der Regel nicht mehr davon lösen kann. Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Auch nur in Ausnahmefällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Aufhebungsverträge für unwirksam angesehen, wenn diese wegen einer möglichen Überrumpelung unter Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens zustande gekommen sind.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</p>
<p></strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner</strong></p>
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<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Arbeitnehmer will kündigen, aber trotzdem eine Abfindung erhalten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Apr 2024 16:12:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Arbeitnehmer ist unzufrieden mit seinem Arbeitsverhältnis. Er bekommt keine Anerkennung, muss viel zu viel arbeiten, die Überstunden werden nicht bezahlt, das Betriebsklima ist schlecht, er wird gemobbt. Der Arbeitgeber unternimmt dagegen nichts. Der Arbeitnehmer wird krank, will das Arbeitsverhältnis lösen und denkt an eine Kündigung. Aber trotzdem will er eigentlich eine Abfindung bekommen. Außerdem...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitnehmer ist unzufrieden mit seinem Arbeitsverhältnis. Er bekommt keine Anerkennung, muss viel zu viel arbeiten, die Überstunden werden nicht bezahlt, das Betriebsklima ist schlecht, er wird gemobbt. Der Arbeitgeber unternimmt dagegen nichts. Der Arbeitnehmer wird krank, will das Arbeitsverhältnis lösen und denkt an eine Kündigung.</p>
<p>Aber trotzdem will er eigentlich eine Abfindung bekommen. Außerdem hat er Angst vor einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, wenn er selbst kündigt.</p>
<p>Kündigt der Arbeitnehmer, bekommt er keine Abfindung.</p>
<p>Sagt er dem Arbeitgeber, dass er gehen möchte und bittet um einen Aufhebungsvertrag, wird der Arbeitgeber nur sehr selten bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Falls er dies tatsächlich macht, wird die Abfindung nur eine recht geringe sein. Wir hatten vor einigen Jahren einen Fall in der Kanzlei, bei dem der Arbeitgeber tatsächlich eine Abfindung angeboten hat, weil er mit dem Mitarbeiter über mehr als 25 Jahre sehr zufrieden war. Allerdings bestand die Abfindung lediglich aus 2,5 Bruttomonatsgehältern. Begründet wurde dies damit, dass ja niemand wolle, dass unser Mandant den Betrieb verlässt. Die Personalabteilung konnte eine höhere Abfindung nicht rechtfertigen. Unser Mandant, der zugleich schwerbehindert war, hat das Angebot des Arbeitgebers abgelehnt und sich 2 Jahre später eine Abfindung im 6-stelligen Bereich geholt.</p>
<p>Wenn es der Arbeitnehmer schafft, den Spieß umzudrehen und er den Arbeitgeber dazu bringt, dass er ihn loswerden will, dann erhöhen sich seine Chancen auf eine Abfindung und auf eine entsprechend hohe Abfindung erheblich. Voraussetzung ist aber immer, dass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben und im Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sein, vgl. § 1 KSchG, § 23 KSchG. Außerdem muss es für den Arbeitgeber extrem schwierig sein, einen Mitarbeiter loszuwerden. Dann wird er zu Zugeständnissen bereit sein.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken.<br />
Unsere Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Dies führt dazu, dass die rechtlichen Folgen ganz andere sein können.<br />
Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Sie können sich gerne an uns wenden. </strong></p>
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<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</title>
		<link>https://ralindner.de/wie-verhalte-ich-mich-bei-einer-polizeikontrolle/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Mar 2024 15:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorladung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Polizeikontrolle</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/wie-verhalte-ich-mich-bei-einer-polizeikontrolle/">Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Man ist mit dem Auto unterwegs und wird plötzlich von der Polizei angehalten. Man öffnet die Seitenscheibe und hört gleich den Standardsatz: <em>„Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.“</em></p>
<p><em>„Haben Sie Alkohol getrunken?“</em></p>
<p>Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, folgt in der Regel die Frage nach einem (freiwilligen) Atemalkoholtest. Wird die Frage nach dem Alkoholkonsum mit „Nein“ beantwortet, besteht die Chance, dass kein Alkoholtest durchgeführt wird und der Betroffene weiterfahren darf.</p>
<p>Wenn die Frage nach dem Alkoholkonsum mit Ja beantwortet wird oder die Polizeibeamten Alkoholgeruch im Fahrzeug wahrnehmen, folgt in der Regel die Frage:</p>
<p><em>„Sind Sie mit einem freiwilligem Atemalkoholtest einverstanden?“</em> oder es erfolgt die Aufforderung:</p>
<p><em>„Dann pusten Sie bitte.“</em></p>
<p><strong><u>Niemand muss einen Atemalkoholtest durchführen!!!</u></strong></p>
<p>Wenn der betroffene Autofahrer tatsächlich nichts getrunken hat, kann er den angebotenen Test durchführen. Auch dann, wenn er sich ganz sicher ist, dass er nur extrem wenig getrunken hat, z.B. am Sektglas genippt, um auf einen Geburtstag anzustoßen, und die letzte Alkoholaufnahme nicht innerhalb der letzten 20 Minuten erfolgt ist, kann er den Test durchführen.</p>
<p>Bei Alkoholgenuss innerhalb der letzten 20 min vor der Kontrolle kann der Alkohol im Atem das Ergebnis verfälschen. Dann wird ein deutlich höheres Ergebnis angezeigt als es der Fall wäre, wenn die 20 min bereits vergangen wären. Denn zu diesem Zeitpunkt befindet sich besonders viel Alkohol in der Atemluft. Wenige Schlucke Bier und das unmittelbar anschließende „Pusten“ können zu Atemalkoholwerten von umgerechnet 1-2 Promille führen. <strong>Es ist daher sehr wichtig, dass zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Atemalkoholtest mindestens 20 min liegen.</strong></p>
<p>Weigert sich der Autofahren einen Atemalkoholtest durchzuführen, wird der Betroffene zur Blutentnahme mit auf die Wache genommen. Wenn tatsächlich nichts oder nur extrem wenig getrunken wurde, erspart man sich mit dem Atemalkoholtest die Unannehmlichkeiten der Blutentnahme.</p>
<p>Wurde aber tatsächlich Alkohol getrunken und ist sich der betroffene Autofahrer unsicher, ob die getrunkene Menge noch angemessen war, um kein Fahrverbot zu riskieren, ist es von Vorteil den Atemalkoholtest zu verweigern. Gleiches gilt für den Fall, dass viel zu viel getrunken wurde und der Autofahrer mit einem Promillewert von 1 oder mehr rechnet.</p>
<p>Der Vorteil der <strong>Blutentnahme</strong> liegt in folgendem:</p>
<p>Bis tatsächlich die Blutentnahme durchgeführt wird, vergeht einiges an Zeit, meist 1-2 Stunden. Der verdächtige Autofahrer wird auf die Polizeidienststelle mitgenommen. Dann wird ein Arzt benötigt, der die Blutentnahme durchführt. Alkohol wird relativ zügig abgebaut. Der Abbau beträgt pro Stunde zwischen 0,1 und 0,3 Promille je nach Trinkgewohnheiten, Körperstatur, etc. Ja mehr Alkohol üblicherweise getrunken wird, umso höher ist der Abbau pro Stunde. Geht man von einem Abbauwert von 0,15 Promille pro Stunde aus, können zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme leicht 0,3 Promille abgebaut werden und diese können kriegsentscheidend sein, sowohl für die 0,5 Promillegrenze wegen der Verhängung eines Fahrverbots, als auch für die 1,1 Promillegrenze. Ab dieser Grenze (1,1) liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor und das Autofahren mit diesem Promillewert stellt eine Straftat dar. Bei einem Ersttäter wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis für mehrere Monate entzogen. Außerdem wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ab 1,1 Promille eine MPU anordnen, d.h. um die Fahrerlaubnis und den Führerschein wieder zu erlangen, wird eine MPU erforderlich.</p>
<p>Hier kann der Abbau des Alkohols zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme u.U. darüber entscheiden, ob nur eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> (0,5 bis 1,09 Promille und keine Ausfallerscheinungen) oder schon eine <strong>Straftat</strong> (ab 1,1 Promille) vorliegt.</p>
<p>Wichtig ist hierbei aber, dass der betroffene Fahrzeugführer <strong>keine Angaben macht, wann er zuletzt Alkohol getrunken hat</strong>, denn sonst erfolgt eine Rückrechnung. Wenn die Polizeibeamten fragen: <em>„Wann haben Sie zuletzt getrunken?“</em> darf der Autofahrer Angaben hierzu verweigern. Dies sollte er auch tun.</p>
<p>Gleiches gilt für die Frage, woher er kommt. Je länger die zurückgelegte Fahrstrecke, umso erheblicher der Tatvorwurf, wenn sich Blutwerte von 1,1 Promille oder mehr ergeben. Wenn das Fahrzeug nur umgeparkt oder wenige hundert Meter gelenkt wurde, wird die Strafe niedriger ausfallen als bei einem Fahrzeuglenker, der sagt, dass er im alkoholisierten Zustand 40km gefahren ist. Der Betroffene braucht keine wahrheitsgemäßen Angaben im Strafverfahren machen. Wenn er später im Strafverfahren behauptet, er sei nur 300m gefahren, wird ihm dies im Nachgang niemand widerlegen können, es sei denn die Polizeibeamten sind ihm nachgefahren, weil er kilometerweit in Schlangenlinien fuhr.</p>
<p>Auf der Polizeidienststelle werden die Betroffenen teilweise aufgefordert, einen Finger-Nase-Test durchzuführen, mit geschlossenen Augen auf einem Bein zu stehen, auf einer Linie zu laufen oder in Gedanken bis 30 zu zählen und dann Stopp zu sagen. Wird die Nase mit dem Finger verfehlt, torkelt der Betroffene auf 1 Bein stehend oder schätzt er 20 Sekunden als 30 Sekunden, gilt dies als Nachweis für Ausfallerscheinungen. Ab einem Promillewert von 0,3 und zusätzlichen Ausfallerscheinungen kann eine Straftat vorliegen.</p>
<p><strong>Diese Tests sind freiwillig</strong>. Betroffene sollten die Tests verweigern. Auch im vollkommen nüchternen Zustand ist es nicht unüblich, dass man mit geschlossenen Augen auf 1 Bein stehend ins Torkeln kommt.</p>
<p>Gerade beim Drogenkonsum sind Nachweise von Ausfallerscheinungen ganz wesentlich für das Vorliegen einer Strafbarkeit. Die o.g. Tests dienen dem Nachweis von Ausfallerscheinungen.</p>
<p>Bietet die Polizei einen (freiwilligen) <strong>Urintest</strong> an, sollte dieser <strong>abgelehnt werden</strong>, wenn Drogen konsumiert werden oder wurden. Es ist durchaus möglich, dass im Urin noch Nachweise von einem Drogenkonsum vorhanden sind, auch wenn z.B. der regelmäßige Cannabiskonsum bereits mehrere Wochen zurückliegt. Wird der Urintest verweigert, folgt in der Regel ein Bluttest. Es ist durchaus möglich, dass der Drogenkonsum im Urin noch nachweisbar ist, aber im Blut nicht mehr.</p>
<p><strong>Abgelehnt werden sollten auch sog. Speicheltests.</strong> Diese zeigen teilweise sogar falsch an. Ich hatte mehrfach Mandanten bei uns in der Kanzlei, bei denen die Speicheltests positiv auf Amphetamin angeschlagen haben, obwohl nie Amphetamin konsumiert wurde. Der Bluttest war dann negativ.</p>
<p>Ebenfalls sollten Gentests abgelehnt werden.</p>
<p>Außerdem sollten <strong>keine Angaben zum Drogenkonsum</strong> gemacht werden, auch nicht zum letzten Drogenkonsum, selbst wenn dieser über 10 Jahre zurückliegt. Eine meiner Mandantinnen musste zur MPU, weil sie bei der Polizei gesagt hat, sie habe zuletzt vor 11 Jahren Amphetamine eingenommen.</p>
<p>Besonders wichtig für die Betroffenen ist es bei der Polizei <u>nur Angaben zu den Personalien</u> zu machen. Angaben zum Einkommen sind nicht erforderlich und sollten vermieden werden. Dieses dient als Bemessungsgrundlage für die spätere Strafe.</p>
<p><u>Ansonsten</u> sollten die Betroffenen <strong><u>schweigen, schweigen und nochmals schweigen</u></strong>. Niemand muss sich selbst belasten. In Deutschland gilt die <strong><u>Selbstbelastungsfreiheit.</u></strong></p>
<p>Wenn sich im Fahrzeug Drogen oder andere verbotene Gegenstände befinden, ist der betroffene Autofahrer nicht verpflichtet, einer Durchsuchung zuzustimmen. Teilweise werden die Autofahrer gefragt, ob sie damit einverstanden sind, wenn sich die Beamten im Auto etwas umsehen. Damit sind sie natürlich nicht einverstanden. Öffnet die Polizei das Handschuhfach oder den Kofferraum, sollte der Durchsuchung sofort widersprochen werden.</p>
<p>Außerdem sollte <strong>überhaupt nicht mit der Polizei gesprochen werden</strong>. Es kommt immer wieder vor, dass Polizeibeamte Autofahrer nach einem positiven Urintest fragen, ob diese Drogen zu Hause haben. Wird dies bejaht, folgt danach eine Fahrt zur Wohnung des Betroffenen samt Durchsuchung. Dass dieses Vorgehen ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung rechtswidrig ist, steht auf einem anderen Blatt. Zunächst aber werden die Betäubungsmittel aufgefunden und ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet. Danach muss der Verteidiger in der Verhandlung um ein Beweisverwertungsverbot kämpfen. Dies ist kein leichtes Unterfangen und nur selten erfolgsversprechend, da die meisten Polizeibeamten genau wissen, welche Angaben bei Gericht erforderlich sind, um ein Beweisverwertungsverbot zu verhindern.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong> Bei einer Verkehrskontrolle</p>
<p>&#8211; nur Angaben zu den Personalien machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum Alkohol- oder Drogenkonsum machen,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zur gefahrenen Wegstrecke,</p>
<p>&#8211; keine Angaben dazu, wo der Autofahrer herkommt,</p>
<p>&#8211; keine Angaben zum letzten Konsum,</p>
<p>&#8211; kein Durchsuchen des Autos erlauben und einer Durchsuchung widersprechen, wenn die Gefahr besteht, dass dort Betäubungsmittel gefunden werden.</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Atemalkoholtest, wenn kritische Mengen Alkohol konsumiert wurden,</p>
<p>&#8211; kein freiwilliger Urintest oder Speicheltest bei Drogenkonsum, auch wenn dieser bereits deutlich in der Vergangenheit liegt,</p>
<p>&#8211; keine freiwillige Teilnahme an Tests (Finger-Nase-Test, etc.),</p>
<p>&#8211; überhaupt nicht mit der Polizei sprechen, ausgenommen Angaben zu den Personalien.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise</strong></p>
<p><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich ggf. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.&nbsp;</strong><br />
<strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
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		<title>Strafbarkeit von Ampel-Galgen (Bauernproteste)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Jan 2024 09:44:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutschlandweit wurden in den letzten Wochen zahlreiche Ampelgalgen aufgestellt, insbesondere im Rahmen der Bauernproteste. Dies wirft vermehrt die Frage auf, ob das Aufstellen von Ampelgalgen strafbar ist bzw. ob die Aufsteller der Ampel-Galgen strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 15.01.2024, dass der Kreisverband der Grünen in Passau Strafanzeige erstattet hat und die...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschlandweit wurden in den letzten Wochen zahlreiche Ampelgalgen aufgestellt, insbesondere im Rahmen der Bauernproteste. Dies wirft vermehrt die Frage auf, ob das Aufstellen von Ampelgalgen strafbar ist bzw. ob die Aufsteller der Ampel-Galgen strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen.</p>
<p>Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 15.01.2024, dass der Kreisverband der Grünen in Passau Strafanzeige erstattet hat und die Staatsanwaltschaft daher Vorermittlungen wegen eines im Landkreis Passau aufgestellten Galgens mit einem Ampelsymbol aufgenommen hat. Diese prüft nun, ob Straftatbestände in Betracht kommen. Der vollständige Artikel ist nachzulesen auf: <a href="https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-passau-gruene-galgen-1.6333140">https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-passau-gruene-galgen-1.6333140</a></p>
<p>&#8222;Tötungsabsicht&#8220; &#8211; Polizei ermittelt wegen &#8222;Ampel-Galgen&#8220; &#8211; das droht Landwirten“ – so tituliert die Seite <a href="http://www.infranken.de">www.infranken.de</a> am 15.01.2024. Der vollständige Artikel ist abrufbar unter https://www.infranken.de/bayern/ampel-galgen-bayerische-polizei-ermittelt-nach-protesten-das-droht-landwirten-art-5818582</p>
<p>Dies zeigt die strafrechtliche Brisanz des Themas.</p>
<p>Welche Straftatbestände durch das Aufstellen der Ampel-Galgens in Betracht kommen und weshalb die Verfasserin der Meinung ist, dass das Aufstellen eines Ampel Galgens <strong>nicht strafbar</strong> ist, zeigt der nachfolgende Artikel auf.</p>
<p>Bei den Bauernprotesten bewegen sich die Landwirte im <strong>Schutzbereich der Meinungsfreiheit, Art 5 GG.</strong> Auch wenn deren Äußerungen zum Teil geschmacklos sind, sind diese nicht zugleich strafbar.</p>
<p><strong>1. Welche Straftatbestände kommen in Betracht? </strong></p>
<ul>
<li>Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, § 90b StGB,</li>
<li>Öffentliches Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB,</li>
<li>Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB,</li>
<li>Billigung von Straftaten, § 140 StGB,</li>
<li>Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, § 188 StGB,</li>
<li>Bedrohung, § 241 StGB,</li>
<li>Volksverhetzung, § 130 StGB.</li>
</ul>
<p><strong><br />
2. Beurteilung der Strafbarkeit</strong></p>
<p><u>a) 90b StGB. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.</u></p>
<p>Harte politische Kritik ist von den Verfassungsorgangen aufgrund deren Exponiertheit im politischen System grundsätzlich hinzunehmen. Neben einer bloßen Verunglimpfung der Regierung steht durch das Aufstellen der Galgen eine mögliche Meinungsäußerung im Raum, insb. im Gesamtkontext mit den Bauernprotesten und den damit verbundenen inhaltlichen Forderungen bzw. politischer Kritik. Bloße „geschmacklose“ Äußerungen und politische Kritik als solche sind grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, d.h. nicht strafbar. Anders wäre es nur, wenn die Meinungsäußerung einen Aufruf zur Gewalt darstellt.</p>
<p>Für einen Aufruf zur Gewalt durch das Aufstellen des Ampel-Galgens fehlt es an einer hinreichend konkreten Äußerung diesbezüglich, zumal die Meinung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung kundgetan wurde. Diese politische Auseinandersetzung steht klar im Vordergrund.</p>
<p><u></u><u></u><u>b) § 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (Mord/Totschlag).</u></p>
<p>Der Täter muss zu einer bestimmten Tat auffordern, hier z.B. zu einem Mord oder Totschlag. Dabei müssen Hinweise auf Zeit, Ort und Opfer erteilt werden. Die Äußerung des Täters muss erkennbar darauf abzielen, seine Adressaten unmittelbar zur Begehung der Straftaten zu motivieren. Durch das Aufstellen eines Ampelgalgens ist weder mitgeteilt worden, wann, wo und wer umgebracht werden soll.</p>
<p>Vor allem ist vorliegend maßgeblich, ob ein vernünftig denkender Mensch, der den Ampelgalgen sieht, diesen als eindeutigen und ernsthaften Aufruf zur Begehung eines Mordes oder Totschlags verstehen würde. Hier müssen alle Gesamtumstände der konkreten Situation berücksichtigt werden.</p>
<p>Durch das Aufstellen des Ampel-Galgens werden keine konkret bestimmten Personen in Verbindung mit dem Galgen gebracht, sondern lediglich eine allgemeine Darstellung der Zusammensetzung der Regierung; eine Ampel selbst oder die Regierung als damit bezeichnetes Verfassungsorgan kann nicht Opfer eines Tötungsdelikts sein.</p>
<p>Das Aufstellen des Galgens kann als überspitzte, aber noch sachliche Auseinandersetzung lediglich mit der Politik der Regierung, der ein Ende bereitet werden soll, interpretiert werden.&nbsp; Es handelt sich offenkundig nicht um einen <em>unzweifelhaften</em> Aufruf zur Begehung eines Mordes oder Totschlages. Im Vordergrund steht die Meinungsäußerung.</p>
<p>Selbst wenn man tatsächlich &#8211; vollkommen abwegig &#8211; davon ausgehen sollte, dass es sich um eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer Tötung handelt, wird z.T. auch direkt aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) ein Rechtfertigungsgrund abgeleitet<em>, </em>vgl. Fischer-StGB Rn. 14 zu § 111. Damit scheidet eine Strafbarkeit aus.</p>
<p><u>c) § 126 StGB. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten </u></p>
<p><em>&nbsp;</em>Das bloße Symbolbild des Galgens mit der daran hängenden Ampel im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung stellt für einen vernünftigen Beobachter kein In-Aussicht-Stellen eines bevorstehenden Mordes / Totschlags dar. Eine Strafbarkeit nach § 126 StGB scheidet daher aus.</p>
<p>d) § <u>140 StGB. Billigung von Straftaten</u></p>
<p>Tatbestandsmäßig sind nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ sind und „als solche unmittelbar und ohne Deuteln erkannt“ werden.</p>
<p>Grundsätzlich ist zwar auch das Billigen von noch nicht begangenen Straftaten strafbar. (Wortlautvergleich Nr. 1 zu Nr. 2); Diesbezüglich ist jedoch eine restriktive Auslegung angezeigt, da anderenfalls eine mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) problematische Ausdehnung der Vorfeld-Strafbarkeit zu befürchten ist, &nbsp;vgl. etwa <em>Fischer</em>-StGB Rn. 8 zu § 140: Das ausdrückliche Wünschen, jemandem möge Schlimmes angetan werden, ist in den meisten Fällen nicht wörtlich zu nehmen, sondern Ausdruck von Herabsetzung.</p>
<p>Im Aufstellen eines Ampel-Galgens liegt keine Billigung eines Totschlags oder Mordes.</p>
<p>Eine konkrete Tat ist mangels Konkretisierung eines Opfers nicht hinreichend erkennbar; Die Aufstellung des Ampel-Galgens stellt eine mehrdeutige Äußerung dar, die auch als politische Auseinandersetzung verstanden werden kann.</p>
<p><u>e) § 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung </u></p>
<p>Mögliche Adressaten der Beleidigung durch das Aufstellen des Ampel-Galgens sind</p>
<ul>
<li>Die Bundesregierung als solche und</li>
<li>einzelne Regierungsmitglieder</li>
</ul>
<p>Auch Behörden können beleidigt werden. Regierungsmitglieder als natürliche Personen sind grundsätzlich als geschützte Personen erfasst. Sie können als Angehörige einer Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden.</p>
<p>Im Rahmen von Demonstrationen oder wie vorliegend den Bauernprotesten muss eine etwaige Strafbarkeit von Äußerungen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit betrachtet werden.</p>
<p>Die Strafbarkeit von Beleidigungen stellt eine <em>Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit</em> aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ihr elementarer Stellenwert als ein die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht ist bereits bei der <em>Auslegung von Äußerungen</em> zu berücksichtigen. Erweist sich demnach die fragliche Äußerung als <em>mehrdeutig</em> und lässt sie verschiedene Interpretationen zu, von denen nicht jede strafrechtliche Relevanz erfährt, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat, vgl. BeckOK-StGB/Valerius Rn. 31 zu § 185.</p>
<p>Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist der Meinungsfreiheit der Vorzug zu geben.<br />
Das Aufstellen des Ampel-Galgens hat einen konkreten Bezug zur aktuellen Politik. Es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, die Auslegung des Symbolbildes „Ampelgalgen“ nicht als (noch) sachliche Auseinandersetzung mit der Politik zu werten. Selbst wenn der Tatbestand der Beleidigung bejaht werden sollte, erfolgt eine Rechtfertigung über die Meinungsfreiheit nach § 193 StGB iVm Art. 5 Abs. 1 GG;</p>
<p>Vgl. BVerfG NJW 1995, 3303: Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung. Dies macht deutlich, welchen Stellenwert die Meinungsfreiheit hat.</p>
<p>Das Symbol des Galgens wendet sich an die Bundesregierung bzw. an Einzelpersonen jedenfalls in ihrer Funktion als Regierungsmitglieder, sodass der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in der Abwägung besonderes Gewicht zukommt; aufgrund des (noch) klaren Bezugs zu einer sachlichen Kritik der Bundesregierung wäre in dieser Abwägung der Meinungsfreiheit der Vorzug zu geben, so dass eine Strafbarkeit nach § 188 StGB ausscheidet.</p>
<p><u>f) § 241 StGB. Bedrohung</u></p>
<p><u></u><u></u><em>Adressat</em> der (Be-)Drohung kann nur ein Mensch, d.h. eine natürliche Person sein. Die Drohung muss sich gegen eine (oder mehrere) konkret bestimmte Person(en) richten und diese – ggf. über Dritte – erreichen. Juristische Personen oder sonstige Personengemeinschaften sind nicht erfasst, vgl. BeckOK-StGB/Valerius Rn. 2 zu § 241.</p>
<p>Der Ampel-Galgen richtet sich an die Bundesregierung. Diese kann nicht bedroht werden. Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 StGB scheidet aus.</p>
<p><u>g) § 130 StGB. Volksverhetzung</u></p>
<p>Dieser Straftatbestand ist nicht einschlägig. Das Thema Volksverhetzung wird im Rahmen der Bauernproteste vermutlich diskutiert wird, weil den Landwirten unterstellt wird, zu hetzen. Dies hat aber mit dem Straftatbestand der Volksverhetzung nichts zu tun.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<p>Anhand der detaillierten Darstellung der einzelnen in Betracht kommenden Straftatbestände wird deutlich, dass der Meinungsfreiheit im Rahmen der Bauernproteste erhebliche Bedeutung zukommt. Das Aufstellen des Ampel Galgens erfüllt keinen der oben genannten Straftatbestände bzw. wäre über die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es ist damit nicht strafbar.</p>
<p><strong>Rechtliche Hinweise:</strong></p>
<p><strong><br />
</strong><strong></strong><strong>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich u.U. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</strong></p>
<p><strong>Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns gerne.</strong></p>
<p><strong>Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau</strong></p>
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		<title>Die 4 größten Mythen im Arbeitsrecht</title>
		<link>https://ralindner.de/die-4-groessten-mythen-im-arbeitsrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2024 14:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Kündigungen während der Erkrankung des Arbeitnehmers sind unwirksam. Weit verbreitet ist der Irrglaube unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber während einer Erkrankung nicht kündigen darf. Dies ist jedoch falsch. Auch eine Kündigung, die während der Erkrankung eines Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist wirksam. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer lediglich zugehen, d.h. sie muss dem Arbeitnehmer...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><u>1. Kündigungen während der Erkrankung des Arbeitnehmers sind unwirksam.</u></p>
<p>Weit verbreitet ist der Irrglaube unter den Arbeitnehmern, dass der Arbeitgeber während einer Erkrankung nicht kündigen darf. Dies ist jedoch falsch. Auch eine Kündigung, die während der Erkrankung eines Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist wirksam. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer lediglich zugehen, d.h. sie muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt oder in dessen Briefkasten eingeworfen werden.</p>
<p><u>2. Kündigungen während des Urlaubs des Arbeitnehmers sind unwirksam.</u></p>
<p><u></u>Hartnäckig hält sich auch der Mythos, dass Kündigungen während des Urlaubs des Arbeitnehmers unwirksam sind, weil dieser von einer Kündigung nicht Kenntnis nehmen kann. Auch dies ist falsch. Ausreichend ist, wenn die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird. Denn damit ist sie diesem zugegangen. Konnte der Arbeitnehmer aufgrund seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit tatsächlich von der Kündigung keine Kenntnis nehmen, ist diese trotzdem wirksam.</p>
<p>Hat der Arbeitnehmer jedoch aufgrund seiner Ortsabwesenheit die Kündigung nicht rechtzeitig in seinem Briefkasten vorgefunden und ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen, so kann dieser Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und muss umgehend nachträglich Klage erheben. Er wird dann so gestellt, als habe er die Klage rechtzeitig erhoben.</p>
<p><u>3. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist immer eine Abmahnung erforderlich.</u></p>
<p>Auch dies ist falsch!</p>
<p>Irrig wird von einigen Arbeitnehmern auch immer wieder angenommen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn dieser keine Abmahnung vorausging. Verhaltensbedingte Kündigung bedeutet, dass die Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfolgt, weil dieser schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Beispiele für solche Pflichtverletzungen sind: Das zu späte Erscheinen bei der Arbeit, verspätete Krankmeldungen, Verstöße gegen das Rauchverbot oder Arbeitsverweigerung. In solchen Fällen ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Dies ist aber dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber bestiehlt oder andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begeht.</p>
<p>Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt davon ab, wie schwer die Verfehlung des Arbeitnehmers wiegt. Die pauschale Behauptung, dass jeder verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss, ist falsch.</p>
<p><u>4. Minijobber haben keine Rechte.</u></p>
<p>Sehr oft wird sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern angenommen, dass Minijobber weniger Rechte haben als Teilzeitkräfte oder Vollzeitbeschäftigte. Sie gehen zum Beispiel davon aus, dass Minijobber, also Arbeitnehmer, die maximal 538 Euro pro Monat (bis zum 31.12.2023: 520 Euro) verdienen, keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung haben und keinen Kündigungsschutz genießen. Dies ist jedoch falsch. Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig, genießt auch ein Minijob Kündigungsschutz. Beim Mini-Job gelten allerdings Besonderheiten im Hinblick auf die Sozialversicherung.</p>
<p>Sämtliche Informationen in unseren Rechtstipps dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits durch kleine Änderungen beim Sachverhalt kann sich die rechtliche Einschätzung vollständig ändern. Außerdem ändert sich u.U. die Rechtslage, so dass die Inhalte u.U. veraltet sein können.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wieso Schweigen gerade im Betäubungsmittelstrafrecht so wichtig ist</title>
		<link>https://ralindner.de/wieso-schweigen-gerade-im-betaeubungsmittelstrafrecht-so-wichtig-ist/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2023 10:13:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werden bei einem Betroffenen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, kann die Aussage über die Herkunft der BtM entscheiden, ob der Betroffene inhaftiert wird oder nicht. Wird er zum Beispiel von der Polizei gefragt, wo er die BtM her hat, und er sagt, dass er diese aus Österreich oder Holland geholt hat, hat er ein...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Werden bei einem Betroffenen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, kann die Aussage über die Herkunft der BtM entscheiden, ob der Betroffene inhaftiert wird oder nicht.</p>
<p>Wird er zum Beispiel von der Polizei gefragt, wo er die BtM her hat, und er sagt, dass er diese aus Österreich oder Holland geholt hat, hat er ein Riesenproblem, denn dann steht die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Raum und diese wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet.</p>
<p>Strafen von mehr als 2 Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.</p>
<p>Schweigt der Betroffene zur Herkunft der Drogen, steht erstmals nur der Besitz im Raum. Hier liegt nur ein Vergehen vor und nicht wie bei der Einfuhr ein Verbrechen.</p>
<p>Es gibt zahlreiche weitere Gründe, weshalb beim Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln geschwiegen werden soll, z.B. wegen den Auswirkungen auf den Führerschein, den Besonderheiten bei Betäubungsmittelbestellungen im Darknet, der häufig schwierigen Beweisführung beim Handeltreiben, etc. Hierzu habe ich weitere Rechtstipps veröffentlicht.</p>
<p><strong>Bei Fragen hierzu oder wenn Sie Beratungsbedarf haben</strong>,</p>
<p>rufen Sie uns an unter</p>
<p><strong>0851/96693915</strong> oder schreiben Sie uns eine eMail an</p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eigenbedarf (Betäubungsmittel) &#8211; ein sehr gefährliches Wort!</title>
		<link>https://ralindner.de/eigenbedarf-betaeubungsmittel-ein-sehr-gefaehrliches-wort/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Lindner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Aug 2023 09:16:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Das ist nur zum Eigenbedarf“, ist ein klassischer Satz, den Betroffene häufig gegenüber der Polizei äußern, wenn sie mit Betäubungsmitteln aufgegriffen werden. Diese Aussage gegenüber der Polizei ist in der Regel ungünstig und auch in mehrerer Hinsicht gefährlich. Durch die Behauptung von Eigenbedarf gibt der Betroffene zu, dass er selbst konsumiert. Dies hat Folgen für...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ralindner.de/eigenbedarf-betaeubungsmittel-ein-sehr-gefaehrliches-wort/">Eigenbedarf (Betäubungsmittel) &#8211; ein sehr gefährliches Wort!</a> erschien zuerst auf <a href="https://ralindner.de">Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH &amp; Co. KG - Kanzlei in Passau für Strafrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Das ist nur zum Eigenbedarf“, ist ein klassischer Satz, den Betroffene häufig gegenüber der Polizei äußern, wenn sie mit Betäubungsmitteln aufgegriffen werden.</p>
<p>Diese Aussage gegenüber der Polizei ist in der Regel ungünstig und auch in mehrerer Hinsicht gefährlich. Durch die Behauptung von Eigenbedarf gibt der Betroffene zu, dass er selbst konsumiert. Dies hat Folgen für die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein, ganz besonders dann, wenn Eigenbedarf im Rahmen einer Verkehrskontrolle geäußert wird.</p>
<p>Es gibt durchaus Fälle, bei denen der behauptete Eigenbedarf Vorteile haben kann, allerdings sollte auch in diesen Fällen nicht vorschnell Eigenbedarf behauptet werden. Dies ist im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu einem geeigneten Zeitpunkt immer noch möglich.</p>
<p>Ergibt sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Konsum von Cannabis, wird die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen. Werden bei der Verkehrskontrolle auch Betäubungsmittel im Fahrzeug aufgefunden und behauptet der Lenker des Fahrzeugs, dass diese zum Eigenbedarf sind, wird es schwierig, die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu retten.</p>
<p>Durch die Behauptung von Eigenbedarf räumt der Betroffene den Besitz der Betäubungsmittel ein. Eigenbedarf wird weniger hart bestraft als das Handeltreiben. Allerdings muss dem Betroffenen das Handeltreiben erst einmal nachgewiesen werden. Kann Handeltreiben nicht nachgewiesen werden, verbleibt es sowieso beim Besitz, egal ob Eigenbedarf behauptet wird oder nicht.</p>
<p>Gerade bei Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet sollten keine Angaben gemacht werden, insbesondere nicht zum Eigenbedarf, da der Betroffene, der sagt, er habe die Bestellung nur zum Eigenbedarf aufgegeben, einräumt, dass er selbst die Betäubungsmittel bestellt hat. Macht er hingegen gar keine Angaben, muss ihm die Staatsanwaltschaft erst einmal nachweisen, dass er überhaupt selbst bestellt und die Betäubungsmittel erhalten hat. Dieser Nachweis ist bei Strafverfahren wegen Bestellungen von Betäubungsmitteln im Darknet schwer zu führen. Gelingt der Nachweis nicht, ist das Verfahren einzustellen.</p>
<p>Bei Betäubungsmitteldelikten ist es von Wichtigkeit, dass die Betroffenen von Anfang an schweigen. Durch unüberlegte Äußerungen gerät der Führerschein in Gefahr. Insbesondere wird die Verteidigung gegen den Tatvorwurf erschwert. Es ist häufig der Fall, dass die Verfahren von schweigenden Betäubungsmittelkonsumenten eingestellt werden. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis ist nicht in Gefahr.</p>
<p>Diejenigen, die vorschnell „Eigenbedarf“ rufen, haben im Nachgang nicht selten erhebliche Probleme mit der Führerscheinstelle und auch bei der Verteidigung im Strafverfahren.</p>
<p><strong>Die Grundregel lautet daher im Strafverfahren: Schweigen, schweigen, schweigen!</strong></p>
<p><strong><br />
</strong><strong></strong>Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf hierzu haben, kontaktieren Sie uns unter:</p>
<p><strong>0851/96693915</strong> oder unter</p>
<p><strong>kanzlei@ralindner.de<br />
</strong></p>
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