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Wieso Schweigen gerade im Betäubungsmittelstrafrecht so wichtig ist

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Strafrecht
Betäubungsmittel

Werden bei einem Betroffenen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, kann die Aussage über die Herkunft der BtM entscheiden, ob der Betroffene inhaftiert wird oder nicht.

Wird er zum Beispiel von der Polizei gefragt, wo er die BtM her hat, und er sagt, dass er diese aus Österreich oder Holland geholt hat, hat er ein Riesenproblem, denn dann steht die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Raum und diese wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet.

Strafen von mehr als 2 Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Schweigt der Betroffene zur Herkunft der Drogen, steht erstmals nur der Besitz im Raum. Hier liegt nur ein Vergehen vor und nicht wie bei der Einfuhr ein Verbrechen.

Es gibt zahlreiche weitere Gründe, weshalb beim Vorwurf einer Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln geschwiegen werden soll, z.B. wegen den Auswirkungen auf den Führerschein, den Besonderheiten bei Betäubungsmittelbestellungen im Darknet, der häufig schwierigen Beweisführung beim Handeltreiben, etc. Hierzu habe ich weitere Rechtstipps veröffentlicht.

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Author: Stefanie Lindner

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