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Eigenbedarf (Betäubungsmittel) – ein sehr gefährliches Wort!

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Strafrecht
Cannabis

„Das ist nur zum Eigenbedarf“, ist ein klassischer Satz, den Betroffene häufig gegenüber der Polizei äußern, wenn sie mit Betäubungsmitteln aufgegriffen werden.

Diese Aussage gegenüber der Polizei ist in der Regel ungünstig und auch in mehrerer Hinsicht gefährlich. Durch die Behauptung von Eigenbedarf gibt der Betroffene zu, dass er selbst konsumiert. Dies hat Folgen für die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein, ganz besonders dann, wenn Eigenbedarf im Rahmen einer Verkehrskontrolle geäußert wird.

Es gibt durchaus Fälle, bei denen der behauptete Eigenbedarf Vorteile haben kann, allerdings sollte auch in diesen Fällen nicht vorschnell Eigenbedarf behauptet werden. Dies ist im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu einem geeigneten Zeitpunkt immer noch möglich.

Ergibt sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Konsum von Cannabis, wird die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anordnen. Werden bei der Verkehrskontrolle auch Betäubungsmittel im Fahrzeug aufgefunden und behauptet der Lenker des Fahrzeugs, dass diese zum Eigenbedarf sind, wird es schwierig, die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu retten.

Durch die Behauptung von Eigenbedarf räumt der Betroffene den Besitz der Betäubungsmittel ein. Eigenbedarf wird weniger hart bestraft als das Handeltreiben. Allerdings muss dem Betroffenen das Handeltreiben erst einmal nachgewiesen werden. Kann Handeltreiben nicht nachgewiesen werden, verbleibt es sowieso beim Besitz, egal ob Eigenbedarf behauptet wird oder nicht.

Gerade bei Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet sollten keine Angaben gemacht werden, insbesondere nicht zum Eigenbedarf, da der Betroffene, der sagt, er habe die Bestellung nur zum Eigenbedarf aufgegeben, einräumt, dass er selbst die Betäubungsmittel bestellt hat. Macht er hingegen gar keine Angaben, muss ihm die Staatsanwaltschaft erst einmal nachweisen, dass er überhaupt selbst bestellt und die Betäubungsmittel erhalten hat. Dieser Nachweis ist bei Strafverfahren wegen Bestellungen von Betäubungsmitteln im Darknet schwer zu führen. Gelingt der Nachweis nicht, ist das Verfahren einzustellen.

Bei Betäubungsmitteldelikten ist es von Wichtigkeit, dass die Betroffenen von Anfang an schweigen. Durch unüberlegte Äußerungen gerät der Führerschein in Gefahr. Insbesondere wird die Verteidigung gegen den Tatvorwurf erschwert. Es ist häufig der Fall, dass die Verfahren von schweigenden Betäubungsmittelkonsumenten eingestellt werden. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis ist nicht in Gefahr.

Diejenigen, die vorschnell „Eigenbedarf“ rufen, haben im Nachgang nicht selten erhebliche Probleme mit der Führerscheinstelle und auch bei der Verteidigung im Strafverfahren.

Die Grundregel lautet daher im Strafverfahren: Schweigen, schweigen, schweigen!


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Author: Stefanie Lindner

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