Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs kinderpornografischer Inhalte trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Ermittler vor der Tür, durchsuchen die Wohnung, beschlagnahmen Computer, Tablets, Handys und Festplatten. Der Vorwurf wiegt schwer. Er kann berufliche Existenzen zerstören, Familien zerbrechen lassen und das gesamte soziale Umfeld erschüttern – noch bevor überhaupt feststeht, ob sich der Verdacht bestätigt.
Genau deshalb kommt es in den ersten Stunden und Tagen nach einer solchen Durchsuchung auf jedes Wort und jede Entscheidung an. Betroffene brauchen jetzt den richtigen Verteidiger. Der größte Fehler, den Betroffene nun machen können, ist die Wahl des falschen Verteidigers.
Es reicht nicht aus, wenn der Anwalt lediglich Strafverteidiger ist. Es reicht auch nicht aus, wenn er Sexualdelikte verteidigen kann. Er muss sich gerade mit Kinderpornografie und Internetkriminalität auskennen. Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie oder Jugendpornografie wird in der Regel dadurch gewonnen, dass der Verteidiger technisch versichert ist. Er muss sich im Bereich der IT und den technischen Abläufen am PC sehr gut auskennen.
So muss er z.B. genau wissen, wie eine ZIP-Datei aufgebaut ist, was ein Cache ist, ein Thumbnail, etc. Er muss auch häufig Gutachten eines Sachverständigen lesen und verstehen, um den Sachverständigen entsprechend befragen zu können. Er muss entlastende Fakten für den Mandanten herausarbeiten können. Häufig kann dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden, dass er die Bild- oder Videodateien überhaupt geöffnet hat. Dann kann ihm oftmals auch nicht nachgewiesen werden, dass er von der Existenz der Dateien wusste. Wie man das erkennt, muss der Verteidiger wissen. Gerichte oder Staatsanwälte achten auf solche Details nicht.
Frau Rechtsanwältin Stefanie Lindner von der Lindner ageno Rechtsanwalts GmbH & Co. KG bringt genau diese Kombination mit. Bereits während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig und kennt technische Abläufe – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen. Dies wird in der Hauptverhandlung sofort deutlich, wenn Staatsanwälte und Gerichte Fragen an den Sachverständigen stellen. Die Fragen an den Sachverständigen zeigen, dass sie von den technischen Abläufen wenig bis keine Ahnung haben.
Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Tatvarianten. Wer kinderpornografische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht, sich den Besitz daran verschafft oder herstellt, macht sich nach § 184b StGB strafbar. Das Gesetz erfasst dabei ausdrücklich sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Der Strafverteidiger muss hier genau prüfen, ob wirklich Kinderpornografie vorliegt. Bilder von nackten Kindern erfüllen den Tatbestand nicht.
Geht es um Personen zwischen 14 und 18 Jahren, greift die eigenständige Vorschrift des § 184c StGB. Es handelt sich um Jugendpornografie. Hier muss der Verteidiger wissen, mit welchen Argumenten er die Ermittlungsbehörden davon überzeugen kann, dass evtl. keine Jungendlichen, sondern erwachsene Personen abgebildet sind. Haben die Ermittlungsbehörden Zweifel am Alter, darf nicht wegen Besitzes oder Verbreitens von Jugendpornografie verurteilt werden.
Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus. Die Gerichte stützen sich dabei häufig auf sogenannte kriminalistische Erfahrungssätze. So hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass Fachgerichte berücksichtigen durften, dass bei Menschen mit pädophiler Neigung unter anderem ein Hang zum Sammeln und Aufbewahren einmal erworbenen Materials vorliegt, um das Material stets zur Verfügung zu haben und es mit Gleichgesinnten auszutauschen. Ebenso konnte von der Möglichkeit des Bezugs weiterer kinderpornographischer Schriften ausgegangen werden.
Auch länger zurückliegende Taten rechtfertigen häufig noch eine Durchsuchung. Im sogenannten Edathy-Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften auch nach mehreren Jahren zu erwarten sei, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei.
Meiner Erfahrung nach kann dies nicht verallgemeinert werden. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind in der Regel keine pädophilen Neigungen vorhanden. Die Bilder werden z.B. (unbemerkt) über Whatsapp-Gruppe eingefangen oder zum Spaß getauscht. Eine Hausdurchsuchung findet bereits dann statt, wenn der Betroffene Mitglied einer Whatsappgruppe ist oder war, in der solches Material gefunden wurde. Zur Hausdurchsuchung kommt es auch häufig aufgrund des sog. NCMEC Reports. Dieser ist fehleranfällig.
Durchsuchungen sind daher meines Erachtens oftmals bzw. unverhältnismäßig. Das führt allerdings nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot – hier kommt es entscheidend auf die Argumentation der Verteidigung an. Beweisverwertungsverbote sind nur sehr schwer durchzusetzen.
Egal ob Ihnen Besitz, Erwerb oder Verbreitung vorgeworfen wird – die wichtigste Regel lautet: Schweigen, Schweigen, Schweigen. Das gilt gegenüber Polizeibeamten ebenso wie gegenüber allen anderen Ermittlungspersonen vor Ort. Niemand ist verpflichtet, gegenüber Polizeibeamten, Zoll- oder Steuerfahndungsbeamten eine Aussage zu machen. Angaben zur Sache dürfen und sollten ohne Begründung vollständig verweigert werden. Ein Nachteil kann hierdurch nicht entstehen.
Auch scheinbar unverfängliche Gespräche während der Durchsuchung sind gefährlich. Erklärungen, die Sie in der Aufregung der Situation abgeben – etwa zur Herkunft bestimmter Dateien oder zur Nutzung eines Geräts – lassen sich später kaum noch zurücknehmen und können in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Machen Sie deshalb konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen geeigneten Strafverteidiger.
Frau Rechtsanwältin Stefanie Lindner erreichen Sie unter der Notfallnummer 0170/3185417 in Notfällen täglich, rund um die Uhr (24/7).
Nach der Durchsuchung gilt dasselbe: Keine Erklärungen gegenüber der Polizei, keine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft, keine Gespräche im Bekanntenkreis über den Vorwurf. Kontaktieren Sie umgehend einen auf Sexualstrafrecht, insbesondere Kinderpornografie und Jugendpornografie spezialisierten Verteidiger und überlassen Sie diesem die Kommunikation mit den Behörden.
Fahren Sie auch nicht zur Polizei mit und begeben Sie sich nicht zur Polizei zur ED-Behandlung (Photos, Fingerabdrücke, etc.), auch nicht wenn man Ihnen sagt, es sei ganz entscheidend, dass Sie nun kooperieren, weil sich dies strafmildernd auswirkt.
Rufen Sie stattdessen in unserer Kanzlei an. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich jetzt am besten verhalten.
Die Vorwürfe im Bereich der Kinderpornografie sind heute fast ausschließlich digitaler Natur. Es geht um Festplatten, Cloud-Speicher, automatisch angelegte Cache-Dateien, Metadaten, Verbreitung über Social Media, NCMEC Reporte und die Frage, wie Dateien überhaupt auf ein Gerät gelangt sind. Genau hier entscheidet sich häufig, ob ein Vorwurf haltbar ist oder nicht und ob er dem Beschuldigten angelastet werden kann.
Wird ein Smartphone von Vater und Sohn genutzt und schweigen beide zum Tatvorwurf, werden bei optimaler Verteidigung oftmals beide Strafverfahren eingestellt.
Besonders häufig ergibt sich der Vorwurf des Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie bei Jugendlichen und Heranwachsenden aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Whatsapp Gruppe. Werden dort solche kinderpornografischen Inhalte eingestellt, gelangen diese zu allen Mitgliedern. Je nach den Einstellungen auf dem jeweiligen Telefon, wird eine Kopie dieser Bilder in der Galerie des Telefons gespeichert. Dies geschieht häufig sogar unbemerkt. Betroffene fallen aus allen Wolken, wenn die Polizei zur Durchsuchung vor der Türe steht und dann befinden sich auch noch kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte (Bilder oder Videos) auf Handy. In solchen Fällen haben wir in unserer Kanzlei fast immer Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsverfahren erreichen können. Gelang dies einmal nicht, erfolgte in der Hauptverhandlung vor Gericht ein Freispruch oder eine Einstellung.
Wer diese technischen Zusammenhänge nicht versteht, kann weder die Ermittlungsakte sachgerecht auswerten noch gezielt Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenseinstellungen erwirken. Genau deshalb braucht eine erfolgreiche Verteidigung in diesem Bereich mehr als reines Strafrecht – sie braucht IT-Kompetenz und langjährige Erfahrung im Bereich der Kinderpornografie. Als langjährig tätige Anwältin für Strafrecht weiß ich, wie Staatsanwälte und Gerichte in diesem Bereich agieren. Wenn ich gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz eine technische Behauptung aufstelle, wird die Akte nicht selten zur Polizei oder zum Sachverständigen übersandt, damit überprüft wird, ob meine Behauptung stimmt. Als Antwort erhalte ich dann folgendes: Die Einlassung der Verteidigerin ist nicht zu widerlegen.
Rechtsanwältin Stefanie Lindner bringt genau diese Kombination mit. Bereits während ihres Studiums war sie nebenberuflich in der IT-Branche tätig und kennt technische Abläufe – von Datenspeicherung über Cloud-Synchronisation bis zur forensischen Auswertung von Datenträgern – aus eigener praktischer Erfahrung. Dieses Wissen verschafft ihr in Verfahren wegen des Vorwurfs von Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften einen entscheidenden Vorteil gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, die technische Sachverhalte häufig nur aus zweiter Hand über Sachverständigengutachten kennen.
Diese Kombination aus strafrechtlicher Erfahrung und technischem Verständnis nutzen wir konsequent für unsere Mandanten. Wir erzielen gerade in diesen sehr sensiblen Bereichen wie dem Vorwurf der Kinderpornografie oder Jugendpornografie exzellente Ergebnisse. Zahlreiche unserer Verfahren werden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. In unserer Kanzlei sind 4 Strafverteidiger tätig.
Der Vorwurf einer Straftat nach § 184b oder § 184c StGB gehört zu den existenzbedrohendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Umso wichtiger ist es, in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung besonnen zu handeln.
Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden, wählen Sie den richtigen Strafverteidiger und leben Sie Ihr Leben so gut es geht weiter. Sie wissen, dass Sie beim richtigen Verteidiger in den besten Händen sind.
Denken Sie auch nicht über eine Selbstanzeige nach. Dies bringt Ihnen in diesem Stadium nichts mehr. Sie riskieren eine sichere Verurteilung.
Gerade weil Verfahren wegen Kinderpornografie heute fast immer digitale Beweismittel betreffen, lohnt sich eine Verteidigung, die sich sowohl im Strafrecht als auch in der IT-Forensik auskennt. Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer solchen Durchsuchung betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir besprechen mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch die nächsten Schritte und die für Sie passende Verteidigungsstrategie.
Ihnen braucht die Angelegenheit vor unseren Anwälten und Mitarbeitern nicht peinlich zu sein. Die Verteidigung im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie gehört zu unserem Kanzleialltag.
Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Passau
Strafverteidigerin
0851/94999-0