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GbR-Gründung – Ist eine Haftungsbeschränkung möglich?

Posted by: Stefanie Lindner
Category: Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR genannt, ist eine bei Gründern sehr beliebte Rechtsform, da sie schnell, kostengünstig und ohne bürokratischem Aufwand gegründet werden kann. Es ist kein bestimmtes Mindestkapital erforderlich, keine Eintragung im Handelsregister, der Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden. Es ist noch nicht mal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, auch wenn hierzu grundsätzlich dringend zu raten ist.

Ein enormer Nachteil der GbR ist die persönliche Haftung aller Gesellschafter. Die persönliche Haftung ist eine unbeschränkte, d.h. die Haftung kann z.B. nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Sie haften auch für die Fehler und das Verschulden ihrer Mitgesellschafter. Einem Gesellschaftsgläubiger steht es frei, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt, da die Gesellschafter untereinander als Gesamtschuldner haften. Er kann sich also den solventen Gesellschafter heraussuchen. Dies bedeutet, dass bei Gesellschaftsschulden von 300.000 Euro und 3 Gesellschaftern einer der Gesellschafter auf Zahlung von 300.000 Euro in Anspruch genommen werden kann. Er kann sich zwar bei seinen Mitgesellschaftern grundsätzlich schadlos halten. Verfügen diese aber über kein nennenswertes Vermögen, haftet er für die Gesellschaftsschulden quasi alleine. Enorme Haftungsgefahren können sich auch beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben, da der neue Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haftet.

Die Gesellschafter sind daran interessiert, ihre Haftung zu beschränken. Dies wird zum Teil damit versucht, dass Bezeichnungen wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ oder „GbR mbH“ verwendet werden. Diese Gesellschaftsformen gibt es nicht und ändern auch an der persönlichen und unbeschränkten Haftung nichts. Auch Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag regeln lediglich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, aber nicht das Verhältnis zu den Geschäftspartnern bzw. Gläubigern der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft führt ebenfalls zu keiner Haftungsbeschränkung, da eine 5-jährige Nachhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gilt.

Die einzige Möglichkeit, die Haftung zu beschränken, besteht in einer Vereinbarung mit den jeweiligen Gläubigern. Hierzu werden jedoch die wenigsten Geschäftspartner bereit sein.

Durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Haftung der Gesellschaft reduziert werden, indem z.B. Verjährungsfristen verkürzt werden, die Haftung für bestimmte Geschäfte, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen oder reduziert wird.
Außerdem kann durch AGB die Ausgangssituation gegenüber dem Geschäftspartner verbessert werden, was u.U. dazu führt, dass eine Inanspruchnahme der GbR vermieden werden kann.

Durch den Gesellschaftsvertrag lässt sich die Haftung für den einzelnen Gesellschafter etwas minimieren, indem zum Beispiel bei größeren Geschäften keine Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wird.

Durch geschickte Vertragsgestaltung lassen sich Haftungsrisiken minimieren, allerdings kann eine richtige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR nur durch eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Geschäftspartner/ Gläubiger erreicht werden.

Wenn die persönliche Haftung auf jeden Fall vermieden werden soll, ist über eine andere Gesellschaftsform nachzudenken. Es gibt Rechtsformen, bei denen die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, wie z.B. die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co KG.

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Author: Stefanie Lindner

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