Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie diesen akzeptieren oder binnen einer Frist von 14 Tagen dagegen Einspruch einlegen.
Lassen Sie die Frist von zwei Wochen verstreichen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und die im Strafbefehl verhängte Strafe wird fällig. Dies bedeutet, dass Sie z.B. die Geldstrafe bezahlen müssen, unabhängig davon, ob Sie die Tat begangen haben oder nicht.
Nach Ablauf der Frist gibt es nur noch die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Scheitert eine solche Wiedereinsetzung, weil Sie die Frist nicht schuldlos versäumt haben, sind Sie gemäß dem Strafbefehl verurteilt, unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.
Legen Sie hingegen Einspruch ein, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. In der Gerichtsverhandlung können Sie zum Tatvorwurf Stellung nehmen und Entlastendes vortragen. Außerdem können Sie sich zu Ihren finanziellen Verhältnissen äußern.
Ob Sie den Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen sollten, hängt davon ab, ob Sie die Tat begangen haben oder die im Strafbefehl vorgesehene Strafe angemessen ist.
Ein Strafbefehl kann u.a. eine Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsehen. Ein Strafbefehl ergeht anhand der Aktenlage, unabhängig davon, ob der Betroffene zum Geschehen angehört worden ist oder nicht.
Ob die Tagessatzhöhe korrekt ist, können Sie relativ leicht überprüfen. Teilen Sie Ihr Nettogehalt durch 30, ergibt sich die Höhe eines Tagessatzes. Wenn Sie verheiratet sind oder unterhaltspflichtige Kinder haben, erfolgt vom Nettogehalt ein Abschlag. Ist der Tagessatz zu hoch angesetzt, ist der Einspruch in der Regel erfolgversprechend.
Schwieriger wird es, wenn Sie wissen wollen, ob die Anzahl der Tagessätze angemessen ist. Dies hängt unter anderem davon ab, ob Vorstrafen vorhanden sind oder nicht, wie die Tat begangen wurde, wie hoch der Schaden ist, etc.
Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der Akteneinsicht beantragt. Dieser kann anhand der Ermittlungsakte beurteilen, wie die Chancen stehen, sich erfolgreich gegen den Strafbefehl zu verteidigen. Die Chancen, die im Strafbefehl vorgesehene Strafe, abzuändern oder zu vermeiden, sind deutlich höher, wenn sich der Betroffene im Ermittlungsverfahren nicht zum Geschehen geäußert hat.
Hat der Betroffene bis zum Erlass des Strafbefehls keinen Rechtsanwalt konsultiert, kann die Einschaltung eines Anwalts das Ergebnis stark beeinflussen. Die im Strafbefehl vorgesehene Strafe kann oftmals mithilfe einer geeigneten Verteidigungsstrategie reduziert oder vermieden werden. Der Betroffene weiß als juristischer Laie in der Regel nicht, welche Geschehensabläufe für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht wird Sie zum Geschehen befragen und dies für Sie übernehmen.
Bestehen nur geringe Chancen, den Inhalt des Strafbefehls abzuändern, kann der Einspruch zurückgenommen und eine Gerichtsverhandlung vermieden werden. Dadurch lassen sich auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten reduzieren.
Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Beamte, Ärzte, Piloten, Fluglotsen, Versicherungsvermittler, Makler, Anwälte, Steuerberater sollten jeden Strafbefehl anwaltlich überprüfen lassen, da sie ab einem bestimmten Strafmaß ihre Zulassung oder ihren Status verlieren. Gleiches gilt für Personen, die über einen Waffenschein verfügen. Auch hier darf ein bestimmtes Strafmaß nicht überschritten werden, da anderenfalls die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wird.
Wird der Strafbefehl akzeptiert, ist die Zulassung bzw. der Status verloren. Durch den Einspruch besteht aber die Möglichkeit, diesen zu erhalten.
Es ist von großer Bedeutung, dass im Strafverfahren so früh wie möglich um Rechtsbeistand angesucht wird, da dadurch u.U. der Erlass eines Strafbefehls vermieden werden kann. Ist erst einmal ein Strafbefehl erlassen, ist es erheblich schwieriger, eine Verurteilung zu vermeiden als dies im Ermittlungsverfahren der Fall gewesen wäre.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder weitergehende Informationen wünschen, wenden Sie sich gerne an mich:
Rechtsanwältin
Dipl. Jur. Stefanie Lindner
Alte Poststraße 22 A
94036 Passau
Tel.: 0851/96693915
Notfall-Telefon: 0170/3185417
E-Mail: kanzlei@ralindner.de