Bei Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) machen die Betroffenen häufig sehr viele Fehler, indem sie sich gegenüber der Polizei zu ihrem Konsumverhalten äußern, unbewusst ihr Einverständnis durch Ihre Unterschrift erklären,
Angaben zu ihrem Einkommen machen, weitere Täter benennen, um in den Genuß der Vorteile des § 31 BtMG zu gelangen, ohne zuvor abzuwägen, ob die Benennung eines anderen Betroffenen nicht auch zu einem Bumerang werden kann, und mitteilen, woher die Betäubungsmittel stammen, usw.
Der nachfolgende Beitrag erläutert,
– wie Sie den Verlust des Führerscheins verhindern,
– schwere Strafen vermeiden,
– eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch erzielen,
– und vieles mehr…
Ermittlungsverfahren
Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermittelt wird, wird es nicht selten zu einer Hausdurchsuchung kommen. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich gegenüber den ermittelnden Beamten nicht zur Sache äußern. Teilen Sie weder mit, wie häufig Sie konsumieren und wieviel sie in der Vergangenheit konsumiert haben noch teilen Sie mit, wann Sie das letzte Mal konsumiert haben. Wenn bei Ihnen zu Hause Drogen gefunden werden, sollten Sie sich auch nicht dazu äußern, woher Sie die Drogen haben. Die Beschaffung aus dem Ausland führt zu einer deutlich höheren Strafe als der bloße Besitz. Wenn Sie sich nicht dazu äußern, werden die Ermittlungsbeamten oftmals gar nicht erfahren, dass Sie die Betäubungsmittel nicht im Inland erworben haben. Sie müssen sich im Ermittlungsverfahren nicht selbst belasten.
Es kann im Laufe eines Strafverfahrens sinnvoll sein, den Drogenkonsum einzuräumen, um Eigenkonsum zu beweisen, allerdings ist es hierzu in der Regel zu Beginn des Ermittlungsverfahrens noch zu früh. Bevor Sie sich überhaupt gegenüber den Ermittlungsbeamten äußern, müssen Sie wissen, welcher Tatvorwurf Ihnen überhaupt gemacht wird.
Nach Beendigung der Hausdurchsuchung wird den Betroffenen in der Regel ein hellgrauer oder rosafarbiger Zettel vorgelegt, auf denen die beschlagnahmten Objekte eingetragen sind. Häufig werden Smartphones, Laptops, Tablets oder PCs beschlagnahmt, um zu überprüfen, ob der Betroffene mit Betäubungsmitteln gehandelt hat.
Auf dem Zettel kann angekreuzt werden, ob der Betroffene mit der Durchsuchung, der Durchsicht der Datenträger und der Einziehung der beschlagnahmten Objekte einverstanden ist. Wenn die Betroffenen hier ihr Einverständnis erklären, kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht regelmäßig nicht mehr gegen die Durchsuchung vorgehen, auch wenn diese nicht rechtmäßig erfolgt ist. Sobald ein Einverständnis des Betroffenen vorliegt, lässt sich ein Beweisverwertungsverbot kaum mehr durchsetzen. Bei der Hausdurchsuchung geschehen durchaus Fehler, die zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Betäubungsmittel führen können. Eine Unverwertbarkeit kann der Rechtsanwalt für Strafrecht allerdings in der Regel nicht mehr erreichen, wenn das Einverständnis des Betroffenen vorliegt.
Wenn der Betroffene im Rahmen des Strafverfahrens von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhält, gilt das oben Gesagte. Es ist nicht ratsam, vor Erhalt der Ermittlungsakte Äußerungen zum Konsumverhalten, die Herkunft der Betäubungsmittel (BtM), etc. zu machen. Betroffene sollten so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen, der auf dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts Erfahrung hat.
Wichtig ist dies vor allem auch im Hinblick auf § 31 BtMG. Die Polizeibeamten machen den Beschuldigten häufig die Vorzüge dieser Vorschrift schmackhaft und raten diesen dazu, andere Beteiligte, z.B. Dealer oder Mittäter, zu benennen, um im Gegenzug eine Strafminderung zu erreichen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, von dieser Vorschrift Gebrauch zu machen. Zuvor sollten die Betroffenen aber sehr gut abwägen, ob dies nicht zu einem Bumerang werden kann. Der Betroffene muss sich immer überlegen, was die von ihm benannte Person gegen ihn aussagen kann und ob sich dadurch die Situation nicht auch für ihn verschlimmert. Er sollte immer im Hinterkopf haben, dass er sich selbst nicht belasten muss. Er hat stets das Recht zu schweigen. Wann es sinnvoll ist zu schweigen und wann zu sprechen, sollte er mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprechen.
Angaben zum Konsumverhalten
– Risiko für die Fahrerlaubnis und den Führerschein
Angaben zum Konsumverhalten können sich verheerend auf den Führerschein auswirken. Wenn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeleitet wird, wird auch die Führerscheinstelle informiert. Erfährt diese, dass der Betroffene regelmäßig Drogen konsumiert, kann diese ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Dies bedeutet, dass der Führerschein abzugeben ist.
Diese Problematik ist leicht zu vermeiden, wenn keine Angaben zum Konsum gemacht werden. Auch wenn beim Betroffenen in der Hosentasche oder der Wohnung Marihuana gefunden wird, heißt dies nicht automatisch, dass er dieses auch konsumiert hat.
– Betroffene riskieren eine deutlich höhere Strafe
Wenn beispielsweise 10 g Marihuana beim Betroffenen aufgefunden werden und dieser teilt während des Strafverfahrens mit, dass er jedes Wochenende ca. 3 g Marihuana konsumiert, kann die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Aussage eine Hochrechnung vornehmen. Ein Jahr hat 52 Wochen. Bei einem Konsum von 3 g pro Wochenende kann auf einen Besitz von 156 g geschlossen werden. Hätte der Betroffene geschwiegen, hätte sich eine solche Problematik nie gestellt.
Im Ermittlungsverfahren ist Schweigen (fast) immer Gold. Betroffene sollten dies stets im Hinterkopf behalten.
Waffen und Betäubungsmittel (BtM)
Richtig gefährlich im Hinblick auf die Freiheit des Betroffenen wird es, wenn Waffen ins Spiel kommen. Es kann schon ausreichen, dass die Betäubungsmittel gemeinsam mit einem Messer zu Hause aufbewahrt werden.
Die Komplexität dieser Thematik würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Ich habe hierzu einen gesonderten Artikel verfasst. Genauere Ausführungen zu diesem Thema entnehmen Sie daher bitte einem meiner anderen Beiträge.
Für weitere Informationen oder Fragen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kontaktieren Sie mich gerne:
Rechtsanwältin
Dipl. Jur. Stefanie Lindner
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